Für Beschwerden gegen Netzentgeltbescheide der Bundesnetzagentur, die in sogenannter Organleihe für Regulierungsbehörden der Bundesländer ausgestellt wurden, ist nicht das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, sondern das Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes zuständig.
Darauf weist die Berliner Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (BBH) hin. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe am 29. April "in einer wegweisenden Entscheidung" die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für die Überprüfung von Beschlüssen der Bundesnetzagentur in Organleihefällen geklärt. Zuständig sei danach ausschließlich das jeweilige Oberlandesgericht des Bundeslandes, nicht das OLG Düsseldorf.
Freitag, 2.05.2008, 13:00 Uhr
Peter Focht
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