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Energie & Management > Photovoltaik - Weniger Einkommensteuer bei alten PV-Kleinanlagen
Quelle: Pixabay / cverkest
Photovoltaik

Weniger Einkommensteuer bei alten PV-Kleinanlagen

Betreiber älterer kleiner PV-Anlagen können jetzt doch noch die Liebhaberei-Besteuerung verhindern. Auch zur Steuerfreiheit seit 2022 hat sich das Finanzministerium amtlich geäußert.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17. August in einer Rundmail an die Finanzbehörden der Länder die neue Steuerfreiheit für Gewinne aus kleinen Photovoltaikanlagen präzisiert und dabei auch steuerliche Erleichterungen für Altfälle verkündet.

Demnach können private und unternehmerische Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen, die bis 2021 in Betrieb gegangen sind, nun doch noch per Antrag wählen, ob ihre Tätigkeit als steuerfreie Liebhaberei gilt. Das BMF verlängerte die bereits ausgelaufene Antragsfrist bis Jahresende. Bei neueren Anlagen ist dies allerdings nicht mehr möglich.

Wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft rote Zahlen schreibt, schätzt der Fiskus sie in der Regel als Liebhaberei ein. Dann drücken die Verluste daraus nicht mehr die Steuerlast. Andererseits hat der Fiskus laut dem Schreiben nun Liebhaberei zu unterstellen, wenn es sich um kleine PV-Anlagen auf dem selbstgenutzten Wohnhaus handelt. Dies kann vorteilhaft sein, sobald sich die Anlagen amortisiert haben.

Rückwirkend seit dem 1. Januar 2022

Zudem sind Gewinne aus den weitaus meisten PV-Anlagen seit dem Steuerjahr 2022 steuerfrei, und zwar unabhängig von ihrem Inbetriebnahme-Datum. So hatte es der Bundestag kurz vor Weihnachten 2022 rückwirkend beschlossen (neue Nummer 72 im Paragrafen 3 Einkommensteuergesetz).

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für Einzelpersonen als auch für steuerliche Mitunternehmerschaften, etwa GbR, als auch für Körperschaften, etwa GmbH. Sie umfasst etwa den Gewinn aus EEG-Einspeisevergütungen, Mieterstrom und Ladestrom. Der Eigenverbrauch im Wohnbereich gilt als gewinnerhöhende Entnahme aus dem Betriebsvermögen, nicht jedoch das Laden eines E- oder Hybrid-Fahrzeuges aus demselben Betriebsvermögen oder Strom für Arbeitsräume von Angestellten des Anlagenbetreibers.

Es gelten folgende Voraussetzungen:
  • Die PV-Anlagen müssen auf, an oder in einem Gebäude installiert sein. Dies erstreckt sich auch auf Carports, Garagen und Gartenhäuser sowie auf Fassaden-PV oder dachintegrierte PV. Der Betrieb von Freiflächen-Anlagen wird nach wie vor besteuert. Allerdings zerstört eine Steuerpflicht bei den einen Anlagen nicht die Steuerbefreiung bei den anderen Anlagen in derselben Hand.
  • Einfamilienhaus oder Gewerbeimmobilie mit nur einem Gewerbetreibenden: Pro Steuerpflichtigem darf die PV-Anlage höchstens 30 kW leisten. Die Höchstleistung gilt pro einschlägigem Gebäude, nicht pro Steuerpflichtigem. Beispiel: Betreibt ein PV-Unternehmer auf drei verschiedenen Einfamilienhäusern jeweils eine 25-kW-Anlage, bleibt er steuerfrei.
  • Bei fünf solchen Anlagen wäre die Steuerfreiheit allerdings futsch. Die allgemeine Obergrenze pro Steuerbürger beträgt 100 kW. Aber es werden Leistungen anderer Anlagen nicht angerechnet, an denen der Steuerbefreite zusätzlich beteiligt ist und für die er Steuern zahlen muss.
  • Maßgeblich für die Leistungszahl und den Anlagenbegriff ist der Eintrag im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Ihm zufolge leisten 3,13 Millionen der insgesamt 3,36 Millionen deutschen Solaranlagen weniger als 31 kW. 
  • Bei Mehrfamilienhäusern, Immobilien mit mehreren Gewerbetreibenden oder gemischt genutzten Immobilien beträgt die Obergrenze 15 kW, allerdings pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Beispiel: Auf einem Wohnhaus mit drei Parteien ist bei 45 kW Schluss für einen einzigen Steuerpflichtigen. Wenn aber etwa dessen Frau auf demselben Wohnhaus oder auf einem anderen Haus ebenfalls eine 15-kW-Anlage betreibt und betrieblich von ihm getrennt ist, bleiben beide steuerfrei. Dies lässt sich gestalten, auch rückwirkend.
  • Das jeweilige Gebäude muss nicht dem Steuerpflichtigen gehören. Dies erlaubt die Betreibervielfalt auf einem Gebäude, kommentiert Steuerberater Simon Gossert von der Kanzlei Ecovis in München.
  • Die Steuerfreiheit beginnt und endet genau an jenem Tag, an dem der steuerfreie Sachverhalt entsteht oder wegfällt, zum Beispiel, wenn Gewerberäume geteilt werden.
So bezahlt der Fiskus den PV-Betrieb mit

Die Steuerfreiheit begann am 1. Januar 2022 und ist unabhängig davon, ob das Wirtschaftsjahr eines Unternehmens vom Kalenderjahr abweicht. Der Clou für Privatleute: Fallen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an, kann man sogar seine übrige Einkommensteuer-Last senken. Handwerker-Leistungen sind nämlich bis zu 1.200 Euro pro Jahr abzugsfähig, wenn die Anlage auf dem als eigene Wohnung genutzten Haus steht. 

BMF-Schreiben zu Besteuerungssachverhalten drücken lediglich die Rechtsauffassung des Bundes aus. Die Länderfinanzbehörden müssen diese Rechtsauffassung zwar berücksichtigen, im Prinzip darf aber ein Finanzbeamter auch anders entscheiden, indem er sich auf widerstreitende Gesetzesnormen oder Rechtsprechung beruft. Technische Verfahrensvorschriften dagegen, wie etwa Antragsfristen, sind bindend.

Freitag, 18.08.2023, 15:33 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Photovoltaik - Weniger Einkommensteuer bei alten PV-Kleinanlagen
Quelle: Pixabay / cverkest
Photovoltaik
Weniger Einkommensteuer bei alten PV-Kleinanlagen
Betreiber älterer kleiner PV-Anlagen können jetzt doch noch die Liebhaberei-Besteuerung verhindern. Auch zur Steuerfreiheit seit 2022 hat sich das Finanzministerium amtlich geäußert.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17. August in einer Rundmail an die Finanzbehörden der Länder die neue Steuerfreiheit für Gewinne aus kleinen Photovoltaikanlagen präzisiert und dabei auch steuerliche Erleichterungen für Altfälle verkündet.

Demnach können private und unternehmerische Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen, die bis 2021 in Betrieb gegangen sind, nun doch noch per Antrag wählen, ob ihre Tätigkeit als steuerfreie Liebhaberei gilt. Das BMF verlängerte die bereits ausgelaufene Antragsfrist bis Jahresende. Bei neueren Anlagen ist dies allerdings nicht mehr möglich.

Wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft rote Zahlen schreibt, schätzt der Fiskus sie in der Regel als Liebhaberei ein. Dann drücken die Verluste daraus nicht mehr die Steuerlast. Andererseits hat der Fiskus laut dem Schreiben nun Liebhaberei zu unterstellen, wenn es sich um kleine PV-Anlagen auf dem selbstgenutzten Wohnhaus handelt. Dies kann vorteilhaft sein, sobald sich die Anlagen amortisiert haben.

Rückwirkend seit dem 1. Januar 2022

Zudem sind Gewinne aus den weitaus meisten PV-Anlagen seit dem Steuerjahr 2022 steuerfrei, und zwar unabhängig von ihrem Inbetriebnahme-Datum. So hatte es der Bundestag kurz vor Weihnachten 2022 rückwirkend beschlossen (neue Nummer 72 im Paragrafen 3 Einkommensteuergesetz).

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für Einzelpersonen als auch für steuerliche Mitunternehmerschaften, etwa GbR, als auch für Körperschaften, etwa GmbH. Sie umfasst etwa den Gewinn aus EEG-Einspeisevergütungen, Mieterstrom und Ladestrom. Der Eigenverbrauch im Wohnbereich gilt als gewinnerhöhende Entnahme aus dem Betriebsvermögen, nicht jedoch das Laden eines E- oder Hybrid-Fahrzeuges aus demselben Betriebsvermögen oder Strom für Arbeitsräume von Angestellten des Anlagenbetreibers.

Es gelten folgende Voraussetzungen:
  • Die PV-Anlagen müssen auf, an oder in einem Gebäude installiert sein. Dies erstreckt sich auch auf Carports, Garagen und Gartenhäuser sowie auf Fassaden-PV oder dachintegrierte PV. Der Betrieb von Freiflächen-Anlagen wird nach wie vor besteuert. Allerdings zerstört eine Steuerpflicht bei den einen Anlagen nicht die Steuerbefreiung bei den anderen Anlagen in derselben Hand.
  • Einfamilienhaus oder Gewerbeimmobilie mit nur einem Gewerbetreibenden: Pro Steuerpflichtigem darf die PV-Anlage höchstens 30 kW leisten. Die Höchstleistung gilt pro einschlägigem Gebäude, nicht pro Steuerpflichtigem. Beispiel: Betreibt ein PV-Unternehmer auf drei verschiedenen Einfamilienhäusern jeweils eine 25-kW-Anlage, bleibt er steuerfrei.
  • Bei fünf solchen Anlagen wäre die Steuerfreiheit allerdings futsch. Die allgemeine Obergrenze pro Steuerbürger beträgt 100 kW. Aber es werden Leistungen anderer Anlagen nicht angerechnet, an denen der Steuerbefreite zusätzlich beteiligt ist und für die er Steuern zahlen muss.
  • Maßgeblich für die Leistungszahl und den Anlagenbegriff ist der Eintrag im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Ihm zufolge leisten 3,13 Millionen der insgesamt 3,36 Millionen deutschen Solaranlagen weniger als 31 kW. 
  • Bei Mehrfamilienhäusern, Immobilien mit mehreren Gewerbetreibenden oder gemischt genutzten Immobilien beträgt die Obergrenze 15 kW, allerdings pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Beispiel: Auf einem Wohnhaus mit drei Parteien ist bei 45 kW Schluss für einen einzigen Steuerpflichtigen. Wenn aber etwa dessen Frau auf demselben Wohnhaus oder auf einem anderen Haus ebenfalls eine 15-kW-Anlage betreibt und betrieblich von ihm getrennt ist, bleiben beide steuerfrei. Dies lässt sich gestalten, auch rückwirkend.
  • Das jeweilige Gebäude muss nicht dem Steuerpflichtigen gehören. Dies erlaubt die Betreibervielfalt auf einem Gebäude, kommentiert Steuerberater Simon Gossert von der Kanzlei Ecovis in München.
  • Die Steuerfreiheit beginnt und endet genau an jenem Tag, an dem der steuerfreie Sachverhalt entsteht oder wegfällt, zum Beispiel, wenn Gewerberäume geteilt werden.
So bezahlt der Fiskus den PV-Betrieb mit

Die Steuerfreiheit begann am 1. Januar 2022 und ist unabhängig davon, ob das Wirtschaftsjahr eines Unternehmens vom Kalenderjahr abweicht. Der Clou für Privatleute: Fallen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an, kann man sogar seine übrige Einkommensteuer-Last senken. Handwerker-Leistungen sind nämlich bis zu 1.200 Euro pro Jahr abzugsfähig, wenn die Anlage auf dem als eigene Wohnung genutzten Haus steht. 

BMF-Schreiben zu Besteuerungssachverhalten drücken lediglich die Rechtsauffassung des Bundes aus. Die Länderfinanzbehörden müssen diese Rechtsauffassung zwar berücksichtigen, im Prinzip darf aber ein Finanzbeamter auch anders entscheiden, indem er sich auf widerstreitende Gesetzesnormen oder Rechtsprechung beruft. Technische Verfahrensvorschriften dagegen, wie etwa Antragsfristen, sind bindend.

Freitag, 18.08.2023, 15:33 Uhr
Georg Eble

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