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Energie & Management > Recht - Neue Energieregeln für 2023 im Überblick
Quelle: VZ NRW
Recht

Neue Energieregeln für 2023 im Überblick

Viele Gesetze aus dem Jahr 2022 treten in diesem Jahr in Kraft. Was sich im Energiebereich ändert, listen wir im Folgenden auf.
Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wurde zum 1. Januar 2023 reformiert. Im Neubau wird die BEG-Förderung zunächst bis März fortgeführt, danach soll ein neues Förderprogramm beim Bundesbauministerium (BMWSB) aufgelegt werden. Für den Gebäudeneubau wird in der BEG zunächst die Förderung von Effizienzhäusern nach dem Standard EH-40 fortgeführt. Ab März soll eine neue Förderung des Bundesbauministeriums aller Voraussicht nach eine Verschärfung auf den Standard EH-55 bringen. Das bedeutet, dass das neue Gebäude 55 Prozent weniger Energie verbraucht als ein üblicher Neubau. Ab 2023 können Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, mit jährlich drei Prozent abgeschrieben werden. Vorher waren es zwei Prozent.

Das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) wird ab 2023 erneut geändert. Für neue und bestehende PV-Anlagen entfällt die Pflicht, die Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung zu begrenzen. Somit kann mehr Strom eingespeist werden. Netzbetreibern muss auch keine Fernsteuerbarkeit mehr gewährt werden. Auch die Vergütungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wurden angehoben. Die EEG-Umlage entfällt endgültig, womit kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist.

Einnahmen durch PV-Anlagen auf oder an Einfamilienhäusern oder Gebäuden, die
keinem Wohnzweck dienen, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt. Das gilt für installierte Anlagen mit einer Bruttoleistung bis zu 30 kW. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage und von der Verwendung des erzeugten Stroms. Bislang galt die Befreiung nur für Anlagen bis 10 kW. Außerdem muss für die Anschaffung einer Solaranlage keine Umsatzsteuer bezahlt werden.

Wärmepumpen weiter gefördert

Aus Sicht des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP) erfreulich sei, dass bei den neuen Förderrichtlinien für den Einbau umweltschonender Heizungssysteme die Förderung für Wärmepumpen im Großen und Ganzen stabil bleibt. Weiterhin sind Fördersätze bis zu 40 Prozent möglich. Viele Neuerungen betreffen schwerpunktmäßig die BEG-Einzelmaßnahmen (BEG-EM).

Wer Förderprogramme nicht nutzt, kann für energetische Maßnahmen eine Steuerermäßigung erhalten. Werden Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durchgeführt, sollen ab Januar auch die Materialkosten bezuschusst werden. Heizungen werden nur noch gefördert, wenn sie auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien werden weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen gewährt, ebenso für nachträgliche Wärmedämmungen oder die Modernisierung von Fenstern. Bei Gebäudesanierungen wird die Verwendung vorgefertigter Elemente mit einem Bonus belohnt.

Geteilte CO2-Steuer und Energiepreisbremsen

Vermieter und Mieter müssen sich die Steuer auf Brennmaterialien (BEHG) teilen. Ab 2023 fallen auch mit Fernwärme geheizte Immobilien unter die CO2-Abgabe von 30 Euro/Tonne. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Anteil für den Vermieter. Er kann bis zu 95 Prozent betragen. In den besten Gebäuden zahlen die Mieter alles allein. Dabei sollen die Preisobergrenzen für Strom, Gas und Fernwärme auf 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soziale Härten vermeiden. Sie werden zum 1. März eingeführt, gelten dann aber rückwirkend ab Januar 2023. Die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme ist bereits ab 1. Oktober 2023 von 19 auf 7 Prozent gesenkt worden. Preisbremsen und Steuersenkung sollen bis Ende März 2024 gelten.

Mehr Unterstützung für Bürgerinnen und Bürger

Ein „Wohngeld Plus“ soll dreimal so viele Menschen erreichen wie bisher, etwa zwei Millionen Haushalte. Wohngeld können Haushalte beantragen, die zwar keine Sozialleistungen beziehen, trotzdem aber wenig Geld haben, auch wohnende Besitzer von Eigenheimen. Für Transferleistungsempfänger soll auch 2023 ein Energiekostenzuschuss ausgezahlt werden. Zudem wird „Hartz 4“ zum Bürgergeld, das mit weniger Restriktionen verbunden sein soll. Wesentliche Teile der Reform treten aber erst zum 1. Juli 2023 in Kraft. Das Kindergeld steigt zum 1. Januar auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind.

Die Förderung der Elektromobilität wurde gesenkt. Käufer von Plug-in-Hybridfahrzeugen bekommen ab 2023 gar keine Förderung mehr. Zum 1. September 2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt. Wer sein Fahrzeug mit Autogas (LPG) betankt, zahlt ab sofort den regulären Steuersatz von 409 Euro je Tonne. Das sei laut ADAC dennoch günstiger als die Steuer für Benzin oder Diesel.

Für die meisten Glühlampen und Leuchtstofflampen ist 2023 definitiv Schluss. Ab 1. September 2023 dürfen sie nicht mehr verkauft werden. Dazu zählen Kompaktleuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen, die echte Stromfresser sind. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als besondere Gefahr für die Umwelt, teilte die Verbraucherzentrale mit.

Montag, 2.01.2023, 16:24 Uhr
Susanne Harmsen
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Neue Energieregeln für 2023 im Überblick
Viele Gesetze aus dem Jahr 2022 treten in diesem Jahr in Kraft. Was sich im Energiebereich ändert, listen wir im Folgenden auf.
Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wurde zum 1. Januar 2023 reformiert. Im Neubau wird die BEG-Förderung zunächst bis März fortgeführt, danach soll ein neues Förderprogramm beim Bundesbauministerium (BMWSB) aufgelegt werden. Für den Gebäudeneubau wird in der BEG zunächst die Förderung von Effizienzhäusern nach dem Standard EH-40 fortgeführt. Ab März soll eine neue Förderung des Bundesbauministeriums aller Voraussicht nach eine Verschärfung auf den Standard EH-55 bringen. Das bedeutet, dass das neue Gebäude 55 Prozent weniger Energie verbraucht als ein üblicher Neubau. Ab 2023 können Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, mit jährlich drei Prozent abgeschrieben werden. Vorher waren es zwei Prozent.

Das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) wird ab 2023 erneut geändert. Für neue und bestehende PV-Anlagen entfällt die Pflicht, die Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung zu begrenzen. Somit kann mehr Strom eingespeist werden. Netzbetreibern muss auch keine Fernsteuerbarkeit mehr gewährt werden. Auch die Vergütungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wurden angehoben. Die EEG-Umlage entfällt endgültig, womit kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist.

Einnahmen durch PV-Anlagen auf oder an Einfamilienhäusern oder Gebäuden, die
keinem Wohnzweck dienen, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt. Das gilt für installierte Anlagen mit einer Bruttoleistung bis zu 30 kW. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage und von der Verwendung des erzeugten Stroms. Bislang galt die Befreiung nur für Anlagen bis 10 kW. Außerdem muss für die Anschaffung einer Solaranlage keine Umsatzsteuer bezahlt werden.

Wärmepumpen weiter gefördert

Aus Sicht des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP) erfreulich sei, dass bei den neuen Förderrichtlinien für den Einbau umweltschonender Heizungssysteme die Förderung für Wärmepumpen im Großen und Ganzen stabil bleibt. Weiterhin sind Fördersätze bis zu 40 Prozent möglich. Viele Neuerungen betreffen schwerpunktmäßig die BEG-Einzelmaßnahmen (BEG-EM).

Wer Förderprogramme nicht nutzt, kann für energetische Maßnahmen eine Steuerermäßigung erhalten. Werden Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durchgeführt, sollen ab Januar auch die Materialkosten bezuschusst werden. Heizungen werden nur noch gefördert, wenn sie auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien werden weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen gewährt, ebenso für nachträgliche Wärmedämmungen oder die Modernisierung von Fenstern. Bei Gebäudesanierungen wird die Verwendung vorgefertigter Elemente mit einem Bonus belohnt.

Geteilte CO2-Steuer und Energiepreisbremsen

Vermieter und Mieter müssen sich die Steuer auf Brennmaterialien (BEHG) teilen. Ab 2023 fallen auch mit Fernwärme geheizte Immobilien unter die CO2-Abgabe von 30 Euro/Tonne. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Anteil für den Vermieter. Er kann bis zu 95 Prozent betragen. In den besten Gebäuden zahlen die Mieter alles allein. Dabei sollen die Preisobergrenzen für Strom, Gas und Fernwärme auf 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soziale Härten vermeiden. Sie werden zum 1. März eingeführt, gelten dann aber rückwirkend ab Januar 2023. Die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme ist bereits ab 1. Oktober 2023 von 19 auf 7 Prozent gesenkt worden. Preisbremsen und Steuersenkung sollen bis Ende März 2024 gelten.

Mehr Unterstützung für Bürgerinnen und Bürger

Ein „Wohngeld Plus“ soll dreimal so viele Menschen erreichen wie bisher, etwa zwei Millionen Haushalte. Wohngeld können Haushalte beantragen, die zwar keine Sozialleistungen beziehen, trotzdem aber wenig Geld haben, auch wohnende Besitzer von Eigenheimen. Für Transferleistungsempfänger soll auch 2023 ein Energiekostenzuschuss ausgezahlt werden. Zudem wird „Hartz 4“ zum Bürgergeld, das mit weniger Restriktionen verbunden sein soll. Wesentliche Teile der Reform treten aber erst zum 1. Juli 2023 in Kraft. Das Kindergeld steigt zum 1. Januar auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind.

Die Förderung der Elektromobilität wurde gesenkt. Käufer von Plug-in-Hybridfahrzeugen bekommen ab 2023 gar keine Förderung mehr. Zum 1. September 2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt. Wer sein Fahrzeug mit Autogas (LPG) betankt, zahlt ab sofort den regulären Steuersatz von 409 Euro je Tonne. Das sei laut ADAC dennoch günstiger als die Steuer für Benzin oder Diesel.

Für die meisten Glühlampen und Leuchtstofflampen ist 2023 definitiv Schluss. Ab 1. September 2023 dürfen sie nicht mehr verkauft werden. Dazu zählen Kompaktleuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen, die echte Stromfresser sind. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als besondere Gefahr für die Umwelt, teilte die Verbraucherzentrale mit.

Montag, 2.01.2023, 16:24 Uhr
Susanne Harmsen

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