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Energie & Management > Stromnetz - So teilt man eine Stromgebotszone
Quelle: Katia Meyer-Tien
Stromnetz

So teilt man eine Stromgebotszone

Eine Teilung der deutsch-luxemburgischen Stromgebotszone kann nicht national beschlossen werden. Ein Hintergrundpapier erläutert das europäische Verfahren und die Zuständigkeiten.
Ginge es nach norddeutschen Ministerpräsidenten, gäbe es die Teilung längst, würden die Kollegen in Bayern und Baden-Württemberg entscheiden, wäre sie gleichsam tabu. Und nicht nur in der Politik, auch in Wirtschaft und Wissenschaft gehen die Meinungen über eine mögliche Teilung der deutsch-luxemburgischen Stromgebotszone auseinander.

Die öffentliche Kontroverse dreht sich vor allem ums Geld, sprich regional unterschiedliche Strompreise. Doch: „Wie teilt man eine Stromgebotszone?“ Mit dieser Frage hat sich jetzt ein Ariadne-Projekt befasst. Ariadne ist dabei ein vom Bundesforschungsministerium unterstütztes Forschungsprojekt, das wissenschaftliche Grundlagen und politische Handlungsoptionen für die deutsche Energiewende erarbeitet.

„In die Kontroverse um eine mögliche Gebotszonenteilung haben sich viele Akteure auf ganz unterschiedlichen Ebenen eingeschaltet. In der öffentlichen Debatte herrscht teilweise Verwirrung. Mit unserem Hintergrundpapier erläutern wir, wie es rechtlich und praktisch zu einer Gebotszonenteilung in Deutschland kommen könnte“, erklärt Johanna Kamm, Autorin des Berichts.

Über eine Gebotszonenteilung könne nur im Rahmen des hierfür vorgesehenen EU-rechtlichen Verfahrens entschieden werden, sagt die wissenschaftliche Referentin der Stiftung Umweltenergierecht. „Weder die EU-Kommission noch Akteure auf Bundes- oder Landesebene können eine solche Entscheidung im Alleingang treffen“, betont Kamm gegenüber der Redaktion.

Nur zwei Szenarien können zu einer Teilung führen: „Die Bundesregierung kann den Prozess anstoßen. Alternativ kann auf europäischer Ebene ein Verfahren ausgelöst werden, wenn die Übertragungsnetzbetreiber die 70-Prozent-Regel nicht einhalten“, erläutert Kamm. 

Hintergrund: Die europäische Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, mindestens 70 Prozent ihrer Übertragungskapazitäten für den Handel zwischen Gebotszonen bereitzustellen. Ein „Aktionsplan“ der Bundesregierung aus dem Jahr 2019 ermöglichte es den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB), die Kapazitäten schrittweise anzupassen. Seit dem 1. Januar 2026 muss die 70-Prozent-Regel dauerhaft eingehalten werden.

Abweichungen von Mindestwert 2025

„Deutschland nimmt mit dem Aktionsplan Gebotszone aus dem Jahr 2019 eine im Art. 15 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung vorgesehene Übergangsregelung in Anspruch und erhöht die Kapazität für den gebotszonenüberschreitenden Stromhandel ausgehend vom Niveau vor 2020 mittels einer linearen Verlaufskurve auf mindestens 70 Prozent bis zum 31.12.2025“, schreiben die ÜNB im Bericht zur verfügbaren Kapazität für das Jahr 2025.

Status quo: „Auf den Netzelementen in der Core-Region haben die ÜNB die Vorgaben des Art. 16 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung in allen Stunden eingehalten, wobei es in wenigen Stunden Abweichungen von dem im Betrachtungsjahr geltenden Mindestwert von 60,3 Prozent nach linearer Verlaufskurve gab.“

Würde jetzt die 70 Prozent unterschritten oder die Bundesregierung ihren aktuellen Standpunkt aufgeben – sie hat im Dezember vergangenen Jahres ihren Kurs für den Erhalt der einheitlichen deutsch-luxemburgischen Stromgebotszone untermauert – stünde ein langer Prozess bevor.

Basis für eine Teilung wäre einstimmiger Beschluss der beteiligten Mitgliedstaaten auf EU-Ebene. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die EU-Kommission. Für die Regularien der Umsetzung stünde dann die Bundesnetzagentur in der Pflicht. Das Engpassmanagement an den neuen innerdeutschen Grenzen wäre schließlich Aufgabe der ÜNB.

Nach den im Papier dargestellten Fristen müsste eine Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung der Gebotszone grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten getroffen werden. Was die praktische Umsetzung angeht, verweist das Autorenteam um Johann Kamm auf die Trennung der deutsch-österreichischen Stromgebotszone im Oktober 2018. Zwischen der Entscheidung und dem Inkrafttreten lagen damals rund zwei Jahre.

Der Ariadne-Hintergrund steht im Internet kostenfrei bereit: „Wie teilt man eine Stromgebotszone? (mf)

Freitag, 7.08.2026, 17:08 Uhr
Manfred Fischer
Energie & Management > Stromnetz - So teilt man eine Stromgebotszone
Quelle: Katia Meyer-Tien
Stromnetz
So teilt man eine Stromgebotszone
Eine Teilung der deutsch-luxemburgischen Stromgebotszone kann nicht national beschlossen werden. Ein Hintergrundpapier erläutert das europäische Verfahren und die Zuständigkeiten.
Ginge es nach norddeutschen Ministerpräsidenten, gäbe es die Teilung längst, würden die Kollegen in Bayern und Baden-Württemberg entscheiden, wäre sie gleichsam tabu. Und nicht nur in der Politik, auch in Wirtschaft und Wissenschaft gehen die Meinungen über eine mögliche Teilung der deutsch-luxemburgischen Stromgebotszone auseinander.

Die öffentliche Kontroverse dreht sich vor allem ums Geld, sprich regional unterschiedliche Strompreise. Doch: „Wie teilt man eine Stromgebotszone?“ Mit dieser Frage hat sich jetzt ein Ariadne-Projekt befasst. Ariadne ist dabei ein vom Bundesforschungsministerium unterstütztes Forschungsprojekt, das wissenschaftliche Grundlagen und politische Handlungsoptionen für die deutsche Energiewende erarbeitet.

„In die Kontroverse um eine mögliche Gebotszonenteilung haben sich viele Akteure auf ganz unterschiedlichen Ebenen eingeschaltet. In der öffentlichen Debatte herrscht teilweise Verwirrung. Mit unserem Hintergrundpapier erläutern wir, wie es rechtlich und praktisch zu einer Gebotszonenteilung in Deutschland kommen könnte“, erklärt Johanna Kamm, Autorin des Berichts.

Über eine Gebotszonenteilung könne nur im Rahmen des hierfür vorgesehenen EU-rechtlichen Verfahrens entschieden werden, sagt die wissenschaftliche Referentin der Stiftung Umweltenergierecht. „Weder die EU-Kommission noch Akteure auf Bundes- oder Landesebene können eine solche Entscheidung im Alleingang treffen“, betont Kamm gegenüber der Redaktion.

Nur zwei Szenarien können zu einer Teilung führen: „Die Bundesregierung kann den Prozess anstoßen. Alternativ kann auf europäischer Ebene ein Verfahren ausgelöst werden, wenn die Übertragungsnetzbetreiber die 70-Prozent-Regel nicht einhalten“, erläutert Kamm. 

Hintergrund: Die europäische Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, mindestens 70 Prozent ihrer Übertragungskapazitäten für den Handel zwischen Gebotszonen bereitzustellen. Ein „Aktionsplan“ der Bundesregierung aus dem Jahr 2019 ermöglichte es den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB), die Kapazitäten schrittweise anzupassen. Seit dem 1. Januar 2026 muss die 70-Prozent-Regel dauerhaft eingehalten werden.

Abweichungen von Mindestwert 2025

„Deutschland nimmt mit dem Aktionsplan Gebotszone aus dem Jahr 2019 eine im Art. 15 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung vorgesehene Übergangsregelung in Anspruch und erhöht die Kapazität für den gebotszonenüberschreitenden Stromhandel ausgehend vom Niveau vor 2020 mittels einer linearen Verlaufskurve auf mindestens 70 Prozent bis zum 31.12.2025“, schreiben die ÜNB im Bericht zur verfügbaren Kapazität für das Jahr 2025.

Status quo: „Auf den Netzelementen in der Core-Region haben die ÜNB die Vorgaben des Art. 16 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung in allen Stunden eingehalten, wobei es in wenigen Stunden Abweichungen von dem im Betrachtungsjahr geltenden Mindestwert von 60,3 Prozent nach linearer Verlaufskurve gab.“

Würde jetzt die 70 Prozent unterschritten oder die Bundesregierung ihren aktuellen Standpunkt aufgeben – sie hat im Dezember vergangenen Jahres ihren Kurs für den Erhalt der einheitlichen deutsch-luxemburgischen Stromgebotszone untermauert – stünde ein langer Prozess bevor.

Basis für eine Teilung wäre einstimmiger Beschluss der beteiligten Mitgliedstaaten auf EU-Ebene. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die EU-Kommission. Für die Regularien der Umsetzung stünde dann die Bundesnetzagentur in der Pflicht. Das Engpassmanagement an den neuen innerdeutschen Grenzen wäre schließlich Aufgabe der ÜNB.

Nach den im Papier dargestellten Fristen müsste eine Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung der Gebotszone grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten getroffen werden. Was die praktische Umsetzung angeht, verweist das Autorenteam um Johann Kamm auf die Trennung der deutsch-österreichischen Stromgebotszone im Oktober 2018. Zwischen der Entscheidung und dem Inkrafttreten lagen damals rund zwei Jahre.

Der Ariadne-Hintergrund steht im Internet kostenfrei bereit: „Wie teilt man eine Stromgebotszone? (mf)

Freitag, 7.08.2026, 17:08 Uhr
Manfred Fischer

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