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Energie & Management > Regulierung - Schwellenwert für das vereinfachte Verfahren steht fest
Gebäude der Bundesnetzagentur in Bonn. Quelle: Bundesnetzagentur
Regulierung

Schwellenwert für das vereinfachte Verfahren steht fest

Die Bundesnetzagentur hat für die 5. Regulierungsperiode den Schwellenwert für die Gasverteilnetzbetreiber bekannt gegeben.
Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite den Schwellenwert für das vereinfachte Verfahren in der 5. Regulierungsperiode im Gasbereich veröffentlicht. Damit liegt eine zentrale Voraussetzung für die Teilnahme kleinerer Gasverteilnetzbetreiber an der Anreizregulierung für den Zeitraum von 2028 bis 2032 vor.

Der Schwellenwert für die Teilnahme am vereinfachten Verfahren für die 5. Regulierungsperiode beträgt 5.920.892 Euro. Entscheidend für die Teilnahme am vereinfachten Verfahren ist dabei, ob die bereinigte Erlösobergrenze eines Gasverteilnetzbetreibers unter oder gleich diesem Betrag liegt.

Für kleinere Netzbetreiber sieht der Regulierungsrahmen ein vereinfachtes Verfahren vor, das mit einem geringeren bürokratischen Aufwand verbunden ist. Ziel ist es, diese Unternehmen regulatorisch zu entlasten, ohne vollständig auf Effizienzanreize zu verzichten.

Der Schwellenwert wird dabei nicht pauschal festgesetzt, sondern rechnerisch ermittelt. Grundlage ist die bundesweite Betrachtung aller Gasverteilnetzbetreiber. Die Bundesnetzagentur ordnet die Unternehmen nach der Höhe ihrer bereinigten Erlösobergrenzen und addiert diese schrittweise. Maßgeblich ist dabei die angepasste Erlösobergrenze des Basisjahres gemäß Energiewirtschaftsgesetz, bereinigt um vorgelagerte Netzkosten. Netzbetreiber oberhalb dieses Wertes müssen das reguläre Anreizregulierungsverfahren durchlaufen.

489 Netzbetreiber fallen unter den Schwellenwert

Laut der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Exceltabelle fallen von den erfassten 683 Gasverteilnetzbetreibern 489 Unternehmen unter den Schwellenwert von 5.920.892 Euro. Diese Unternehmen können in der 5. Regulierungsperiode am vereinfachten Verfahren teilnehmen. Das letzte Unternehmen, das den Schwellenwert noch erreicht, sind die Stadtwerke Bad Homburg v. d. Höhe in Hessen. Ihre bereinigte Erlösobergrenze entspricht exakt dem Schwellenwert.

Ein zentrales Element des vereinfachten Verfahrens ist die Effizienzvorgabe. Grundsätzlich sollen Netzbetreiber einen Teil ihrer Kosten effizient erbringen. Im regulären Verfahren wird die Effizienz eines Unternehmens über einen individuellen Effizienzvergleich mit anderen Netzbetreibern ermittelt. Für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren entfällt dieser individuelle Vergleich.

Stattdessen erhalten alle Unternehmen im vereinfachten Verfahren einen einheitlichen Effizienzwert, den sogenannten „gemittelten Effizienzwert“. Er wird aus den Ergebnissen früherer Effizienzvergleiche abgeleitet und als gewichteter Durchschnitt gebildet, in der Regel auf Basis der Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im regulären Verfahren.

Für die fünfte Regulierungsperiode von 2028 bis 2032 beträgt der gemittelte Effizienzwert 95,19 Prozent. Das bedeutet, dass ein Gasverteilnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren dauerhaft 95,19 Prozent seiner anerkannten Kosten über Netzentgelte refinanzieren darf. Die verbleibenden 4,81 Prozent gelten regulatorisch als Effizienzpotenzial und müssen im Zeitverlauf erwirtschaftet werden.

Ein Blick auf die vergangenen Regulierungsperioden zeigt, dass sich der gemittelte Effizienzwert kontinuierlich erhöht hat. In der 1. Regulierungsperiode von 2009 bis 2012 lag er bei 87,50 Prozent. In der 4. Regulierungsperiode von 2023 bis 2027 betrug er 92,55 Prozent. Für die 5. Regulierungsperiode ab 2028 steigt er nun auf 95,19 Prozent.

Gasverteilnetzbetreiber im regulären Verfahren sind von diesem gemittelten Effizienzwert nicht betroffen. Für sie ermittelt die Bundesnetzagentur weiterhin einen individuellen Effizienzwert auf Basis eines bundesweiten Effizienzvergleichs.

Alle Informationen zu „Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren“ stehen auf der Homepage der Bundesnetzagentur zur Verfügung. 

Dienstag, 13.01.2026, 15:18 Uhr
Stefan Sagmeister
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Gebäude der Bundesnetzagentur in Bonn. Quelle: Bundesnetzagentur
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Schwellenwert für das vereinfachte Verfahren steht fest
Die Bundesnetzagentur hat für die 5. Regulierungsperiode den Schwellenwert für die Gasverteilnetzbetreiber bekannt gegeben.
Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite den Schwellenwert für das vereinfachte Verfahren in der 5. Regulierungsperiode im Gasbereich veröffentlicht. Damit liegt eine zentrale Voraussetzung für die Teilnahme kleinerer Gasverteilnetzbetreiber an der Anreizregulierung für den Zeitraum von 2028 bis 2032 vor.

Der Schwellenwert für die Teilnahme am vereinfachten Verfahren für die 5. Regulierungsperiode beträgt 5.920.892 Euro. Entscheidend für die Teilnahme am vereinfachten Verfahren ist dabei, ob die bereinigte Erlösobergrenze eines Gasverteilnetzbetreibers unter oder gleich diesem Betrag liegt.

Für kleinere Netzbetreiber sieht der Regulierungsrahmen ein vereinfachtes Verfahren vor, das mit einem geringeren bürokratischen Aufwand verbunden ist. Ziel ist es, diese Unternehmen regulatorisch zu entlasten, ohne vollständig auf Effizienzanreize zu verzichten.

Der Schwellenwert wird dabei nicht pauschal festgesetzt, sondern rechnerisch ermittelt. Grundlage ist die bundesweite Betrachtung aller Gasverteilnetzbetreiber. Die Bundesnetzagentur ordnet die Unternehmen nach der Höhe ihrer bereinigten Erlösobergrenzen und addiert diese schrittweise. Maßgeblich ist dabei die angepasste Erlösobergrenze des Basisjahres gemäß Energiewirtschaftsgesetz, bereinigt um vorgelagerte Netzkosten. Netzbetreiber oberhalb dieses Wertes müssen das reguläre Anreizregulierungsverfahren durchlaufen.

489 Netzbetreiber fallen unter den Schwellenwert

Laut der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Exceltabelle fallen von den erfassten 683 Gasverteilnetzbetreibern 489 Unternehmen unter den Schwellenwert von 5.920.892 Euro. Diese Unternehmen können in der 5. Regulierungsperiode am vereinfachten Verfahren teilnehmen. Das letzte Unternehmen, das den Schwellenwert noch erreicht, sind die Stadtwerke Bad Homburg v. d. Höhe in Hessen. Ihre bereinigte Erlösobergrenze entspricht exakt dem Schwellenwert.

Ein zentrales Element des vereinfachten Verfahrens ist die Effizienzvorgabe. Grundsätzlich sollen Netzbetreiber einen Teil ihrer Kosten effizient erbringen. Im regulären Verfahren wird die Effizienz eines Unternehmens über einen individuellen Effizienzvergleich mit anderen Netzbetreibern ermittelt. Für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren entfällt dieser individuelle Vergleich.

Stattdessen erhalten alle Unternehmen im vereinfachten Verfahren einen einheitlichen Effizienzwert, den sogenannten „gemittelten Effizienzwert“. Er wird aus den Ergebnissen früherer Effizienzvergleiche abgeleitet und als gewichteter Durchschnitt gebildet, in der Regel auf Basis der Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im regulären Verfahren.

Für die fünfte Regulierungsperiode von 2028 bis 2032 beträgt der gemittelte Effizienzwert 95,19 Prozent. Das bedeutet, dass ein Gasverteilnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren dauerhaft 95,19 Prozent seiner anerkannten Kosten über Netzentgelte refinanzieren darf. Die verbleibenden 4,81 Prozent gelten regulatorisch als Effizienzpotenzial und müssen im Zeitverlauf erwirtschaftet werden.

Ein Blick auf die vergangenen Regulierungsperioden zeigt, dass sich der gemittelte Effizienzwert kontinuierlich erhöht hat. In der 1. Regulierungsperiode von 2009 bis 2012 lag er bei 87,50 Prozent. In der 4. Regulierungsperiode von 2023 bis 2027 betrug er 92,55 Prozent. Für die 5. Regulierungsperiode ab 2028 steigt er nun auf 95,19 Prozent.

Gasverteilnetzbetreiber im regulären Verfahren sind von diesem gemittelten Effizienzwert nicht betroffen. Für sie ermittelt die Bundesnetzagentur weiterhin einen individuellen Effizienzwert auf Basis eines bundesweiten Effizienzvergleichs.

Alle Informationen zu „Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren“ stehen auf der Homepage der Bundesnetzagentur zur Verfügung. 

Dienstag, 13.01.2026, 15:18 Uhr
Stefan Sagmeister

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