Sollte das eben novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) tatsächlich auch Betreiber von dezentralen Anlagen in Areal- oder Objektnetzen zum anteiligen Bezug von EEG-Strom für die an Dritte gelieferte Elektrizität zwingen, könnte es für das KWK-Contracting das Aus bedeuten.
Es geht um die Verpflichtung der Elektrizitätsunternehmen, im Rahmen des Belastungsausgleichs (siehe unten) für einen Teil ihrer Stromabgabe EEG-Strom von den Übertragungsnetzbetreibern zu beziehen. Betroffen davon sind diejenigen, die Strom an Letztverbraucher liefern. Der selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom unterliegt allerdings nicht dieser Verpflichtung. Aber auch Betreiber dezentr
Donnerstag, 22.07.2004, 16:20 Uhr
Jan Mühlstein
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