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Energie & Management > Politik - Bundestag novelliert Preisbremsengesetze
Quelle: Deutscher Bundestag / Achim Melde
Politik

Bundestag novelliert Preisbremsengesetze

Der Bundestag hat die Änderungen am Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, am Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie am Strompreisbremsegesetz mit den Stimmen der Ampelkoalition beschlossen.
Nach den ersten Erfahrungen mit den Preisbremsengesetzen aus dem letzten Quartal 2022 wurden einige Änderungen nötig. Diese beschloss der Bundestag am 23. Juni 2023. Die Anpassungen betreffen das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie das Strompreisbremsengesetz. Weitere Änderungen beziehen sich auf das elfte Buch Sozialgesetzbuch und das Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die Preisbremsen sollen die Haushalte und Unternehmen in diesem Jahr vor den extrem hohen Energiepreisen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und den Stopp der Erdgaslieferungen aus Russland schützen.

Mit Artikel 4 des Änderungsantrags werden zusätzlich das Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG), mit Artikel 5 zusätzlich das Energiefinanzierungsgesetz, mit Artikel 6 das Windenergieflächenbedarfsgesetz, mit Artikel 9 zusätzlich das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und mit Artikel 10 zusätzlich das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert. Über die Verlängerung der Preisbremsen bis April 2024 ist noch nicht entschieden worden.

Stadtwerke reagieren teils erleichtert

In einer ersten Reaktion begrüßte der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) die beschlossenen Erleichterungen beim Heizstrom. Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing, sagte in Berlin: „Die vom VKU mehrfach geäußerte Hauptkritik zum Heizstrom wurde von den Koalitionsfraktionen aufgegriffen und mit Änderungen am Gesetzentwurf umgesetzt.“ Energieversorger würden dadurch spürbar entlastet, da nunmehr eine pauschale Einmalzahlung bis zum 31. Dezember 2023 für Verbraucherinnen und Verbrauchern von Heizstrom möglich ist.

Der 1. Entwurf zur Anpassungsnovelle der Preisbremsengesetze hatte noch einen rückwirkend abgesenkten Referenzpreis für Nutzer von Wärmepumpen und Direktheizungen vorgesehen. Dies hätte einen enormen Verwaltungsaufwand für die Versorger bedeutet sowie eine Nachforschung, wo Nachtspeicheröfen oder Wärmepumpen betrieben werden.

Kritikpunkte bleiben

Zwei weitere Kritikpunkte aus Stadtwerkesicht blieben allerdings bestehen, so Liebing. Das überarbeitete Gesetz lasse weiterhin viele Kommunen und kommunale Unternehmen im Unklaren, ob auch sie von den Regelungen im Preisbremsengesetz profitieren können. „Die beihilferechtlichen Regelungen in den Energiepreisbremsengesetzen verursachen große Probleme für Gebietskörperschaften und für andere juristische Personen, die sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch tätig sind“, kritisierte der VKU-Chef.

Die Abgrenzung von hoheitlichen zu wirtschaftlichen Tätigkeiten sei im Einzelfall sehr schwierig vorzunehmen und daher auch weder für Kommunen noch für Energieversorger praktikabel. „Wir hatten uns für eine Regelung eingesetzt, mit der explizit geringfügige unternehmerische Tätigkeit von Gebietskörperschaften ausgenommen wird, vergleichbar mit der geltenden Regelung für Forschungseinrichtungen“, erinnerte Liebing. Die Härtefallregelung für Unternehmen mit untypisch niedrigen Energieverbräuchen während der Pandemiezeit begrüße der VKU. Leider seien die kommunalen Bäder von dieser Regelung ausgeschlossen geblieben.

Freitag, 23.06.2023, 16:50 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Politik - Bundestag novelliert Preisbremsengesetze
Quelle: Deutscher Bundestag / Achim Melde
Politik
Bundestag novelliert Preisbremsengesetze
Der Bundestag hat die Änderungen am Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, am Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie am Strompreisbremsegesetz mit den Stimmen der Ampelkoalition beschlossen.
Nach den ersten Erfahrungen mit den Preisbremsengesetzen aus dem letzten Quartal 2022 wurden einige Änderungen nötig. Diese beschloss der Bundestag am 23. Juni 2023. Die Anpassungen betreffen das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie das Strompreisbremsengesetz. Weitere Änderungen beziehen sich auf das elfte Buch Sozialgesetzbuch und das Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die Preisbremsen sollen die Haushalte und Unternehmen in diesem Jahr vor den extrem hohen Energiepreisen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und den Stopp der Erdgaslieferungen aus Russland schützen.

Mit Artikel 4 des Änderungsantrags werden zusätzlich das Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG), mit Artikel 5 zusätzlich das Energiefinanzierungsgesetz, mit Artikel 6 das Windenergieflächenbedarfsgesetz, mit Artikel 9 zusätzlich das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und mit Artikel 10 zusätzlich das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert. Über die Verlängerung der Preisbremsen bis April 2024 ist noch nicht entschieden worden.

Stadtwerke reagieren teils erleichtert

In einer ersten Reaktion begrüßte der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) die beschlossenen Erleichterungen beim Heizstrom. Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing, sagte in Berlin: „Die vom VKU mehrfach geäußerte Hauptkritik zum Heizstrom wurde von den Koalitionsfraktionen aufgegriffen und mit Änderungen am Gesetzentwurf umgesetzt.“ Energieversorger würden dadurch spürbar entlastet, da nunmehr eine pauschale Einmalzahlung bis zum 31. Dezember 2023 für Verbraucherinnen und Verbrauchern von Heizstrom möglich ist.

Der 1. Entwurf zur Anpassungsnovelle der Preisbremsengesetze hatte noch einen rückwirkend abgesenkten Referenzpreis für Nutzer von Wärmepumpen und Direktheizungen vorgesehen. Dies hätte einen enormen Verwaltungsaufwand für die Versorger bedeutet sowie eine Nachforschung, wo Nachtspeicheröfen oder Wärmepumpen betrieben werden.

Kritikpunkte bleiben

Zwei weitere Kritikpunkte aus Stadtwerkesicht blieben allerdings bestehen, so Liebing. Das überarbeitete Gesetz lasse weiterhin viele Kommunen und kommunale Unternehmen im Unklaren, ob auch sie von den Regelungen im Preisbremsengesetz profitieren können. „Die beihilferechtlichen Regelungen in den Energiepreisbremsengesetzen verursachen große Probleme für Gebietskörperschaften und für andere juristische Personen, die sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch tätig sind“, kritisierte der VKU-Chef.

Die Abgrenzung von hoheitlichen zu wirtschaftlichen Tätigkeiten sei im Einzelfall sehr schwierig vorzunehmen und daher auch weder für Kommunen noch für Energieversorger praktikabel. „Wir hatten uns für eine Regelung eingesetzt, mit der explizit geringfügige unternehmerische Tätigkeit von Gebietskörperschaften ausgenommen wird, vergleichbar mit der geltenden Regelung für Forschungseinrichtungen“, erinnerte Liebing. Die Härtefallregelung für Unternehmen mit untypisch niedrigen Energieverbräuchen während der Pandemiezeit begrüße der VKU. Leider seien die kommunalen Bäder von dieser Regelung ausgeschlossen geblieben.

Freitag, 23.06.2023, 16:50 Uhr
Susanne Harmsen

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