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Die Bundesnetzagentur beanstandet die verzögerte Umsetzung zeitvariabler Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und setzt eine Nachfrist bis zum 30. September 2026.
Die Bundesnetzagentur hat gegen zwei nicht namentlich genannte Netzbetreiber Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet und Zwangsgelder angedroht. Die Unternehmen hätten Vorgaben zur Umsetzung reduzierter Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht oder nur unzureichend umgesetzt, teilte die Behörde mit. Im Fokus steht das sogenannte Modul 3 der Festlegung zu Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER), das zeitvariable Netzentgelte vorsieht.
Nach Angaben der Bundesnetzagentur waren Beschwerden von Marktteilnehmern und Verbraucherseite Anlass für die Prüfungen. Die Behörde erklärte, dass Netzbetreiber das zeitvariable Netzentgelt teilweise nicht anbieten oder abrechnen würden, obwohl die Vorgaben seit dem 1. April 2025 gelten. Die Module 1 und 2 der Regelung seien bereits seit Anfang 2024 verpflichtend umzusetzen.
Behördenpräsident Klaus Müller erklärte, die Vorgaben dienten dem Schutz der Niederspannungsnetze vor Überlastung und sollten zugleich Flexibilitäten im Stromverbrauch aktivieren. Es sei nicht länger akzeptabel, dass Unternehmen die Regelungen zum zeitvariablen Netzentgelt nicht oder nur unzureichend umsetzten.
Die betroffenen Netzbetreiber erhalten laut Bundesnetzagentur zunächst eine Frist bis zum 30. September 2026, um bestehende Defizite zu beheben. Sollten die Vorgaben weiterhin nicht erfüllt werden, will die Behörde die angedrohten Zwangsgelder festsetzen. Weitere Verfahren gegen zusätzliche Netzbetreiber könnten nach Abschluss der jeweiligen Sachverhaltsaufklärung folgen. Informationen zu den Verfahren sollen auf der Internetseite der zuständigen Beschlusskammer veröffentlicht werden.
Die Grundlage für die Vorgaben ist § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Dieser ermächtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitliche Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen festzulegen. Die entsprechende Festlegung hatte die Behörde im November 2023 veröffentlicht.
Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kommen seit Januar 2024 in den Genuss reduzierter Netzentgelte, wenn sie die Steuerbarkeit ihrer Anlagen ermöglichen, entweder über einen pauschalen Rabatt oder eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises.
Als drittes Modul hat die Bundesnetz ein zeitvariables Netzentgelt vorgesehen. Mit dem seit April 2025 geltenden Modul 3 wurde dieses mit drei Tarifstufen eingeführt. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen dadurch Anreize erhalten, ihren Stromverbrauch in lastschwächere Zeiten zu verlagern. Dies betrifft insbesondere das Laden von Elektrofahrzeugen.
Die Behörde verweist darauf, dass Netzbetreiber bereits bei Erlass der Festlegung mehr als ein Jahr Zeit für die Umsetzung des Moduls 3 erhalten hätten. Dass Letztverbraucher das zeitvariable Netzentgelt wegen fehlender Umsetzung durch Netzbetreiber nicht nutzen könnten, sei aus Sicht der Behörde nicht hinnehmbar.
Donnerstag, 28.05.2026, 17:22 Uhr
Fritz Wilhelm
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