Die Preisanpassungsklausel „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt" in Sonderverträgen für Gaskunden ist unwirksam.
Die Klausel sei nicht klar und nicht verständlich, urteilte der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) am 17. Dezember.
Ein Sondervertragskunde der Regionalgas Euskirchen GmbH hatte gegen die Gaspreiserhöhungen des regionalen Versorgers in den Jahren 2005 und 2006 geklagt. Das Amtsgericht lehnte die Klage ab, das Landgericht Bonn hatte die Berufung zurückgewiesen.
Mittwoch, 17.12.2008, 14:29 Uhr
Marlen Ristola
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