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Energie & Management > Photovoltaik - Wiener Netze: Rechtsstreit um Netzgebühren
Quelle: Jonas Rosenberger
Photovoltaik

Wiener Netze: Rechtsstreit um Netzgebühren

Der im Eigentum der Stadt Wien befindliche Netzbetreiber geht gegen ein Urteil zur Stromeinspeisung mit Photovoltaikanlagen in Berufung. Laut dem Gericht ist die Rechtslage unklar.
Die Wiener Netze berufen gegen ein kürzlich ergangenes Urteil des Handelsgerichts Wien zur Einspeisung von Strom mittels Photovoltaikanlagen. Das teilte der im Eigentum der Stadt Wien befindliche Netzbetreiber der Redaktion mit. Der Hintergrund: Das Unternehmen hatte der Flughafen Wien AG rund 1,0 Millionen Euro an zusätzlichen Netzgebühren in Rechnung gestellt. Sie nutzt ihren Anschlusspunkt seit Sommer 2022 nicht nur zur Entnahme, sondern auch zur Einspeisung überschüssiger elektrischer Energie aus zwei neuen PV-Anlagen, von denen eine 11,5 MW, die andere 5,2 MW leistet.

Nach Ansicht der Wiener Netze müsste der Flughafen Wien somit die Netzgebühren zweimal bezahlen, einmal für den Strombezug, einmal für die Einspeisung. Dies lehnt das Unternehmen ab. Nach Erhalt der Rechnung beantragte es daher bei der Regulierungsbehörde E-Control die „Feststellung des Nichtbestehens einer Zahlungspflicht.“ Deren Regulierungskommmission bestätigte Ende Oktober vergangenen Jahres die Ansicht des Flughafens. Sie argumentierte, die Wiener Netze hätten die mit dem Flughafen vertraglich vereinbarte Anschlussleistung von 40 MW nicht erhöhen müssen, um die Einspeisung des Stroms der PV-Anlagen zu ermöglichen. In der Folge erhoben die Wiener Netze Klage beim Handelsgericht Wien. Dieses bestätigte jedoch die Ansicht des Flughafens sowie der E-Control und verwarf die Klage mit dem nunmehrigen Urteil, das der Redaktion vorliegt.

In dem Urteil betonte das Gericht allerdings, die Argumentation der Wiener Netze sei „nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen.“ Vielmehr sei das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) hinsichtlich der Angelegenheit „zumindest unklar“ formuliert. Sinngemäß besage es nämlich, dass Netznutzer ihren Anschluss bei Bezahlung des Netzentgelts für die Entnahme elektrischer Energie ausschließlich dann auch für die Einspeisung von Strom verwenden dürfen, wenn sie eine PV-Anlage betreiben, deren Engpassleistung nicht mehr als 20 kW beträgt. Das aber erlaube die Schlussfolgerung, „dass der Netzzutritt als Einspeiserin über dem Wert von 20 kW sehr wohl ein weiteres Netzzutrittsentgelt bedeuten würde.“

Das Gericht fügte indessen hinzu, dem Gesetzgeber sei „nicht zu unterstellen, dass er ein weiteres Netznutzungsentgelt bei Nutzung eines bestehenden Anschlusses nun auch für die Einspeisung anordnen wollte, womit es bei der Klagsabweisung bleibt.“

Unklares Gesetz

Hier setzen die Wiener Netze an. Sie teilten der Redaktion schriftlich mit, im Zuge des Pakets um das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Paket) sei auch das ElWOG novelliert worden. Dabei „wurden für den Netzzutritt von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger Netzzutrittspauschalen im Ausmaß der Engpassleistung der Anlage gesetzlich festgeschrieben. Lediglich für einen Spezialfall von PV-Anlagen bis 20 kW wurde im Gesetz festgelegt, dass eine Anrechnung der bestehenden Bezugsleistung stattzufinden hat. Für alle anderen Anlagen gibt es im Gesetz keine diesbezügliche Regelung.“

Mit anderen Worten: Wer zur Einspeisung von Strom in ein öffentliches Netz an einem Anschlusspunkt PV-Anlagen mit mehr als 20 kW Leistung oder sonstige Ökostromanlagen mit beliebiger Leistung nutzt, hat zusätzlich zum Entgelt für den Strombezug über das Netz auch ein Entgelt für das Einspeisen der von ihm erzeugten elektrischen Energie zu bezahlen. „Im Sinne der Rechtssicherheit für alle Beteiligten und für ähnliche Projekte“ werden die Wiener Netze daher gegen das Urteil Berufung erheben.

Vera Immitzer, die Geschäftsführerin des Bundesverbands Photovoltaic Austria (PV Austria), bezeichnete das Urteil des Handelsgerichts Wien als „wichtigen Schritt in Richtung Fairness und Transparenz. Seit der Novelle des ElWOG im Juni 2021 wurde die PV-Branche mit der Frage der Berechnung der Netzanschlussgebühren alleine gelassen. Nun gibt es ein Gerichtsurteil, das wegweisend ist“. Allerdings sei das Urteil noch nicht rechtskräftig. Damit bleibe vorerst offen, „ob die Branche wieder zur Tagesordnung übergehen kann.“ Überdies sind laut Immitzer „zwei weitere Fälle zur Verrechnung der Netzzutrittspauschale bei den zuständigen Landesgerichten im Laufen.“

Freitag, 9.06.2023, 14:18 Uhr
Klaus Fischer
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Quelle: Jonas Rosenberger
Photovoltaik
Wiener Netze: Rechtsstreit um Netzgebühren
Der im Eigentum der Stadt Wien befindliche Netzbetreiber geht gegen ein Urteil zur Stromeinspeisung mit Photovoltaikanlagen in Berufung. Laut dem Gericht ist die Rechtslage unklar.
Die Wiener Netze berufen gegen ein kürzlich ergangenes Urteil des Handelsgerichts Wien zur Einspeisung von Strom mittels Photovoltaikanlagen. Das teilte der im Eigentum der Stadt Wien befindliche Netzbetreiber der Redaktion mit. Der Hintergrund: Das Unternehmen hatte der Flughafen Wien AG rund 1,0 Millionen Euro an zusätzlichen Netzgebühren in Rechnung gestellt. Sie nutzt ihren Anschlusspunkt seit Sommer 2022 nicht nur zur Entnahme, sondern auch zur Einspeisung überschüssiger elektrischer Energie aus zwei neuen PV-Anlagen, von denen eine 11,5 MW, die andere 5,2 MW leistet.

Nach Ansicht der Wiener Netze müsste der Flughafen Wien somit die Netzgebühren zweimal bezahlen, einmal für den Strombezug, einmal für die Einspeisung. Dies lehnt das Unternehmen ab. Nach Erhalt der Rechnung beantragte es daher bei der Regulierungsbehörde E-Control die „Feststellung des Nichtbestehens einer Zahlungspflicht.“ Deren Regulierungskommmission bestätigte Ende Oktober vergangenen Jahres die Ansicht des Flughafens. Sie argumentierte, die Wiener Netze hätten die mit dem Flughafen vertraglich vereinbarte Anschlussleistung von 40 MW nicht erhöhen müssen, um die Einspeisung des Stroms der PV-Anlagen zu ermöglichen. In der Folge erhoben die Wiener Netze Klage beim Handelsgericht Wien. Dieses bestätigte jedoch die Ansicht des Flughafens sowie der E-Control und verwarf die Klage mit dem nunmehrigen Urteil, das der Redaktion vorliegt.

In dem Urteil betonte das Gericht allerdings, die Argumentation der Wiener Netze sei „nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen.“ Vielmehr sei das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) hinsichtlich der Angelegenheit „zumindest unklar“ formuliert. Sinngemäß besage es nämlich, dass Netznutzer ihren Anschluss bei Bezahlung des Netzentgelts für die Entnahme elektrischer Energie ausschließlich dann auch für die Einspeisung von Strom verwenden dürfen, wenn sie eine PV-Anlage betreiben, deren Engpassleistung nicht mehr als 20 kW beträgt. Das aber erlaube die Schlussfolgerung, „dass der Netzzutritt als Einspeiserin über dem Wert von 20 kW sehr wohl ein weiteres Netzzutrittsentgelt bedeuten würde.“

Das Gericht fügte indessen hinzu, dem Gesetzgeber sei „nicht zu unterstellen, dass er ein weiteres Netznutzungsentgelt bei Nutzung eines bestehenden Anschlusses nun auch für die Einspeisung anordnen wollte, womit es bei der Klagsabweisung bleibt.“

Unklares Gesetz

Hier setzen die Wiener Netze an. Sie teilten der Redaktion schriftlich mit, im Zuge des Pakets um das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Paket) sei auch das ElWOG novelliert worden. Dabei „wurden für den Netzzutritt von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger Netzzutrittspauschalen im Ausmaß der Engpassleistung der Anlage gesetzlich festgeschrieben. Lediglich für einen Spezialfall von PV-Anlagen bis 20 kW wurde im Gesetz festgelegt, dass eine Anrechnung der bestehenden Bezugsleistung stattzufinden hat. Für alle anderen Anlagen gibt es im Gesetz keine diesbezügliche Regelung.“

Mit anderen Worten: Wer zur Einspeisung von Strom in ein öffentliches Netz an einem Anschlusspunkt PV-Anlagen mit mehr als 20 kW Leistung oder sonstige Ökostromanlagen mit beliebiger Leistung nutzt, hat zusätzlich zum Entgelt für den Strombezug über das Netz auch ein Entgelt für das Einspeisen der von ihm erzeugten elektrischen Energie zu bezahlen. „Im Sinne der Rechtssicherheit für alle Beteiligten und für ähnliche Projekte“ werden die Wiener Netze daher gegen das Urteil Berufung erheben.

Vera Immitzer, die Geschäftsführerin des Bundesverbands Photovoltaic Austria (PV Austria), bezeichnete das Urteil des Handelsgerichts Wien als „wichtigen Schritt in Richtung Fairness und Transparenz. Seit der Novelle des ElWOG im Juni 2021 wurde die PV-Branche mit der Frage der Berechnung der Netzanschlussgebühren alleine gelassen. Nun gibt es ein Gerichtsurteil, das wegweisend ist“. Allerdings sei das Urteil noch nicht rechtskräftig. Damit bleibe vorerst offen, „ob die Branche wieder zur Tagesordnung übergehen kann.“ Überdies sind laut Immitzer „zwei weitere Fälle zur Verrechnung der Netzzutrittspauschale bei den zuständigen Landesgerichten im Laufen.“

Freitag, 9.06.2023, 14:18 Uhr
Klaus Fischer

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