Studie zur Ertüchtigung des 110-kV-Netzes. Quelle: Stiftung Umweltenergierecht
Eine Studie der Stiftung Umweltenergierecht untersucht, wie sich der Ausbau bestehender 110-kV-Verteilernetze beschleunigen lässt und welche Grenzen das Europarecht setzt.
Die Ertüchtigung bestehender Stromverteilernetze könnte nach Einschätzung der Stiftung Umweltenergierecht mit weniger aufwendigen Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Das geht aus der Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 51 „Ertüchtigung des bestehenden 110-kV-Verteilernetzes“ hervor, die die Stiftung am 1. Oktober veröffentlicht hat.
Die Stiftung Umweltenergierecht untersucht auf 48 Seiten rechtliche Fragen der Energiewende. In der aktuellen Studie analysieren die Autoren, inwieweit der deutsche Gesetzgeber für Maßnahmen an bestehenden 110-kV-Verteilernetzen auf Planfeststellungsverfahren verzichten könnte. Im Mittelpunkt stehen Ersatzneubauten sowie Änderungen und Erweiterungen bestehender Netzinfrastruktur.
Für den Ausbau der Verteilernetze erwartet die Branche in den kommenden Jahren einen erheblichen zusätzlichen Bedarf. Neben technischen und planerischen Anforderungen können Genehmigungsverfahren den Ausbau verlängern. Die Studie untersucht deshalb, ob mehr Verfahrensfreiheit ein Ansatz zur Beschleunigung sein kann.
Planfeststellung ist nicht zwingend
Nach derzeitiger Rechtslage benötigen Ertüchtigungen bestehender Verteilernetze in der Regel ein Planfeststellungsverfahren. Je nach Vorhaben können außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich sein.
„Während der Gesetzgeber für die Übertragungsnetze in den vergangenen Jahren zahlreiche Vorschriften zur Genehmigungsbeschleunigung geschaffen hat, stand die Verteilernetzebene bislang weniger im Mittelpunkt“, sagt Frank Sailer, Forschungsgebietsleiter der Stiftung Umweltenergierecht und Co-Autor der Studie.
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber das Planfeststellungsverfahren für Ertüchtigungen im Verteilernetz grundsätzlich abschaffen könnte. Europarechtlich sei ein Planfeststellungsverfahren nicht vorgeschrieben. Damit könnte ein umfangreiches Verfahren mit zahlreichen verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen entfallen.
Allerdings lässt sich die Planfeststellung laut Studie nicht vollständig durch Verfahrensfreiheit ersetzen. Das europäische Umweltrecht kann im Einzelfall eigene Prüf- und Entscheidungspflichten vorsehen. Diese müssten auch dann erfüllt werden, wenn kein Planfeststellungsverfahren mehr stattfindet.
Das gilt insbesondere für Vorhaben, die unter die UVP-Richtlinie fallen. Sie schreibt für entsprechende Projekte ein Genehmigungserfordernis vor. Eine vollständige Verfahrensfreiheit sei deshalb nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht möglich, schreiben die Autoren.
Mehr Eigenverantwortung für Netzbetreiber
Ein Verzicht auf die Planfeststellung könnte nach Einschätzung der Stiftung dennoch Beschleunigungspotenzial erschließen. Gleichzeitig entfielen aber bestimmte rechtliche Wirkungen des Verfahrens. Dazu zählt etwa die enteignungsrechtliche Vorwirkung. Auch die rechtsgestaltende Wirkung der Planfeststellung würde wegfallen.
Zudem würde sich die Verantwortung stärker auf die Vorhabenträger verlagern. „Vorhabenträger wären weiterhin verpflichtet, die Vorgaben etwa des Natur-, Arten- und Immissionsschutzrechts einzuhalten“, erklärt Co-Autorin Maria Deutinger. Sie müssten diese Anforderungen eigenverantwortlich prüfen und erforderliche Ausnahmen, Befreiungen oder Einzelgenehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragen.
Damit könnten neue rechtliche Risiken entstehen. Halten Vorhabenträger die geltenden Anforderungen nicht ein, könnten Behörden nachträglich einschreiten. Nach Darstellung der Studie könnten außerdem Haftungs- und Klagerisiken steigen.
EU-Recht könnte Spielräume erweitern
Parallel zur nationalen Diskussion werden auf EU-Ebene weitere Erleichterungen für den Netzausbau verhandelt. Dazu gehören das sogenannte „Grids Package“ und der „Umweltomnibus“. Die Gesetzgebungsverfahren sind nach Angaben der Stiftung noch nicht abgeschlossen.
Die Vorschläge könnten teilweise europarechtliche Prüf- und Entscheidungspflichten beseitigen, die einer vollständigen Verfahrensfreiheit bislang entgegenstehen. Nach Einschätzung der Studienautoren sind jedoch unter anderem der genaue Anwendungsbereich, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der geplanten Erleichterungen noch offen.
„Daher lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, inwieweit bestehende europarechtliche Hürden für eine vollständige Verfahrensfreiheit tatsächlich abgebaut werden“, sagt Sailer. Damit hängt der Spielraum der EU-Rechtsrahmen für den deutschen Gesetzgeber vom Ausgang der laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren ab. (sh)
Donnerstag, 1.10.2026, 16:15 Uhr
Susanne Harmsen
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