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Der Verfassungsgerichtshof kippte eine Verordnung der Stadt St. Pölten, die Gegenteiliges festlegt und die Genehmigung solcher Anlagen durch einen Gestaltungsbeirat verlangt.
Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich die betreffenden Dächer in Zonen zum Schutz des Ortsbilds von Kommunen befinden. Das stellt der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem nun bekannt gewordenen Urteil vom 3. März fest.
Gegenstand des Urteils war ein Antrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf Prüfung einer Verordnung der niederösterreichischen Landeshauptstadt St. Pölten. Die Stadt hatte einer Einwohnerin die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach ihres Hauses untersagt, weil diese vom öffentlichen Raum aus einsehbar wäre.
Laut einem Gutachten des sogenannten „Gestaltungsbeirats“ St. Pöltens würde ihre Errichtung daher dem per Verordnung erlassenen Bebauungsplan der Stadt widersprechen, der unter anderem dem Schutz des Ortsbilds dient. Das fragliche Grundstück befindet sich in einer diesbezüglichen Schutzzone.
Die Betroffene erhob gegen den Entscheid der Stadt Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das sich wiederum an den VfGH wandte. Das Höchstgericht stellt in seinem Urteil klar, dass laut der Niederösterreichischen Bauordnung (NÖ BO) „die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, im Hinblick auf das Ortsbild der Baubehörde anzuzeigen ist“.
Weder nach der NÖ BO noch nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) bedarf eine solche Anzeige jedoch der Billigung durch ein Gremium wie einen Gestaltungsbeirat. Somit ist die Verordnung der Stadt St. Pölten, die Gegenteiliges festlegt, dem VfGH zufolge gesetzwidrig.
Laut der Wiener Rechtanwältin Michaela Krömer, die die Beschwerdeführerin vertrat, könnte das Urteil „auch ähnliche Regelungen in anderen Gemeinden zu Fall bringen“. Der VfGH selbst verweist in seinem Urteil auf den Fall der Bauordnung der Salzburger Stadtgemeinde Oberndorf, die er am 19. September 2022 teilweise aufgehoben hatte.
In dieser Causa hatte die Stadt die Errichtung eines Gebäudes wegen einer von ihrem Gestaltungsbeirat festgestellten angeblichen Beeinträchtigung des Ortsbilds untersagt. Von einer PV-Anlage war in der Angelegenheit jedoch nicht die Rede.
Donnerstag, 9.04.2026, 15:28 Uhr
Klaus Fischer
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