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Das Landgericht Schweinfurt begründet die Schadensersatzpflicht des PV-Speicherherstellers Senec gegenüber Kunden mit V2.1-Heimspeichern mit dem Produktsicherheitsgesetz.
Der Rechtsstreit ist noch nicht final entschieden, doch das Urteil in erster Instanz lässt Streitfälle im Zusammenhang mit früheren PV-Speichermodellen des EnBW-Tochterunternehmens Senec in einem neuen Licht erscheinen. Das Landgericht Schweinfurt hat den Speicherhersteller verurteilt, einem Kunden mit dem Modell „Sence.Home.V2.1“ Schadenersatz zu leisten, weil das Gerät „produktfehlerhaft“ ist. Die Haftung ergibt sich aus dem Produktsicherheitsgesetz (Urteil vom 1. Dezember 2025, Az.: 13 O 153/25). Senec hat beim Oberlandesgericht Bamberg Berufung gegen das Urteil eingelegt.
In dem Fall geht es um ein 10-kWh-Modell, das die Klägerin im Juni 2021 über einen Vertriebspartner von Senec erhalten hatte. Das Leipziger Unternehmen drosselte wie bei zigtausend anderen Geräten nach den Brandunfällen die Speicherkapazität. Der Anwalt der Klägerin argumentierte: Die Klagepartei hätte den streitgegenständlichen Lithium-Ionen-Batterie-Speicher niemals ausgewählt und gekauft, wenn sie um die damit einhergehende Brandgefahr und die dadurch erfolgten Abschaltungen und Leistungsreduzierungen des Speichers gewusst hätte. Und er sah den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes als gegeben.
Senec-Anwälte: Nach sämtlichen Normen geprüft
Der Rechtsvertreter von Senec hielt dem entgegen, es seien „keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich“, dass die in dem Speicher der Klägerin verbauten Batteriemodule einen Defekt hätten und kurzschlussgefährdet seien. Die Batteriezellen der Klägerin seien „nicht mangelhaft und schon gar nicht produktfehlerhaft“ im Sinne des Produkthaftungs- oder Produktsicherheitsgesetzes. Die Anwälte verwiesen auf die zwingend einzuhaltenden technischen Normen für Lithium-Ionen-Batterien. Die Stromspeicher von Senec seien entsprechend „sämtlicher dieser geltenden technischen Normen geprüft und zertifiziert“.
Auch, so Senec-Anwälte weiter, habe es für Serienschaden keine Anhaltspunkte gegeben. In dem Zusammenhang wiesen sie auf das allgemeine Brandrisiko von PV-Speichern hin und zitierten aus einer Fraunhofer-Studie, die das Risiko auf 0,0069 Prozent beziffert. „Von den Speichern der Beklagten gehe somit ein nur etwa halb so hohes Risiko aus. Denn bei aktuell (Stand: März 2023) circa 130.000 installierten Speichern der Beklagten und insgesamt sechs Brandvorfällen, liege die Wahrscheinlichkeit eines Brandes in einem Heimspeicher der Beklagten rechnerisch bei nur etwa 0,0046 Prozent“, so ihr Einwand laut Urteil.
Gericht: Nicht mit allgemeinem Technologierisiko begründbar
Das Landgericht Schweinfurt ging hingegen von einer bestehenden Brandgefahr aus. Die Beklagte habe eine Drosselung der Ladekapazität vorgenommen, die nicht nur vorübergehend, sondern seit August 2023 ununterbrochen anhalte. „Bei einem solch langen Zeitraum darf davon ausgegangen werden, dass ein Gebrauch im Regelbetrieb nicht ohne Einbuße an Sicherheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG möglich wäre“. Denn, so das Gericht weiter, die Drosselung solle „letztlich nach den Ausführungen der Beklagten sicherstellen, dass Zellkurzschlüsse verhindert werden können“. Das Berufen auf das allgemeine Technologierisiko sei mit Blick auf das Verhalten der Beklagten nicht glaubhaft.
Die Kanzlei „Dr. Stoll & Sauer“, die das Urteil erstritten hat, erkennt darin eine Zäsur im Senec-Komplex. „Während zahlreiche Landgerichte bislang Mängelrechte und Rückabwicklungen gegenüber Händlern zugesprochen haben, verlagert sich der Fokus nun auf die Produktsicherheit und die Herstellerverantwortung“, teilt die Kanzlei mit. Der Streitwert in dem konkreten Fall beträgt 10.963,24 Euro.
Freitag, 23.01.2026, 17:13 Uhr
Manfred Fischer
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