Die Energiewende-Digitalisierungs-Allianz (EDA) will die Regeln für Netzanschlüsse und digitale Prozesse in den Verteilnetzen verbindlicher und einheitlicher gestalten. Das Bündnis aus 17 Unternehmen hat dazu einen eigenen Entwurf für ein Artikelgesetz vorgelegt. Das Papier umfasst 30 Einzelvorschläge, darunter Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz, Erneuerbare-Energien-Gesetz und Messstellenbetriebsgesetz sowie Vorschläge unmittelbar an die Bundesnetzagentur.
Der EDA gehören unter anderem Einskommafünfgrad, Green Planet Energy, Lichtblick, Naturstrom, Octopus Energy und Thermondo an. Juristisch ausgearbeitet wurde der Entwurf mit der Kanzlei Dentons. Das 65-seitige Dokument vom 25. Juni 2026 wurde als Memorandum von den Juristen an Lichtblick gegeben und in einer Mitteilung am 1. September bekannt gemacht.
Ausgangspunkt der Initiative sind aus Sicht der Allianz langwierige und regional unterschiedliche Verfahren. In den 866 Verteilnetzgebieten in Deutschland würden unterschiedliche Formulare, Prozessanforderungen und technische Vorgaben verwendet, heißt es von Seiten der EDA. Der eigentliche Gesetzentwurf kritisiert, dass zahlreiche Leistungen zwischen Netzkunden und Verteilnetzbetreibern nicht hinreichend schnell, nicht bundeseinheitlich und vielfach nicht digital erbracht würden.
Die Allianz versteht das Papier als „Durchsetzungs- und Beschleunigungsgesetz“ für die Digitalisierung auf Verteilnetzebene. Bis 2030 sollen nach Vorstellung der Initiatoren in jedem Verteilnetzgebiet dynamische Netzentgelte in breitem Umfang abgerechnet werden können. Prozesse und Vertragsmuster sollen vereinheitlicht, Fristen präzisiert und die Aufsicht der Bundesnetzagentur gestärkt werden.
Sanktionen für Versäumnisse beim Smart-Meter-RolloutVerteilnetzbetreiber sollen verfügbare Anschlusskapazitäten auf Karten veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Für Anschlüsse ab 135 kW soll eine unverbindliche digitale Netzanschlussauskunft möglich werden. Ab 2028 soll der Kommunikationsprozess vom Antrag bis zur Inbetriebnahme grundsätzlich vollständig über digitale Netzanschlussportale laufen. Vorgesehen sind unter anderem Eingangsbestätigungen binnen zwei Wochen und regelmäßige Statusmeldungen.
Der Vorschlag thematisiert auch Netzanschlussvereinbarungen. Kann ein Netzbetreiber einen regulären Anschluss wegen fehlender Kapazität ablehnen, soll er einen flexiblen Anschluss anbieten müssen, sofern dieser technisch möglich ist. Dabei darf die maximale Entnahme- oder Einspeiseleistung statisch oder dynamisch begrenzt werden. Projekte könnten so trotz lokaler oder zeitweiser Engpässe früher ans Netz gehen.
Auch für Erneuerbare soll dieser Grundsatz gelten. Ergibt die Netzverträglichkeitsprüfung, dass eine Anlage mit begrenzter Einspeiseleistung angeschlossen werden kann, müsste der Netzbetreiber eine entsprechende Vereinbarung anbieten. Der Entwurf spricht von „Anschluss vor Ausbau“: Netzverstärkungen könnten zeitlich gestreckt werden, während zusätzliche Erzeugungsleistung früher ans Netz kommt. Die Bundesnetzagentur soll dafür einen bundesweit einheitlichen Mustervertrag festlegen und bis Anfang 2028 veröffentlichen.
Die Bundesnetzagentur soll außerdem einen zusätzlichen Pfad für viertelstundenscharfe Messwerte vorgeben. Bis Ende 2030 sollen mindestens weitere 60
Prozent und bis Ende 2032 mindestens 90
Prozent der betroffenen Messstellen mit weniger als 100.000
kWh Jahresverbrauch solche Werte bereitstellen können. Kosten sollen nur bei tatsächlich funktionsfähiger Technik über Netzentgelte berücksichtigt werden.
Für die Nichterfüllung der gesetzlichen Smart-Meter-Einbauquoten schlägt der Entwurf zwei alternative Sanktionsmodelle vor. Bei einer wiederholten oder dauerhaften Unterschreitung der Mindestausstattungsquoten sollen Bußgelder bis zu einer Million Euro fällig werden können. Alternativ wird ein aufsichtsrechtliches Stufenmodell vorgeschlagen. Verfehlt ein grundzuständiger Messstellenbetreiber die Quote in zwei aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen erheblich, könnte die Bundesnetzagentur zunächst ein Maßnahmenprogramm verlangen und unter anderem die Übertragung der Grundzuständigkeit auf einen Auffangmessstellenbetreiber oder deren Neuvergabe in einem Ausschreibungsverfahren anordnen.
Auch in anderen Bereichen soll es Sanktionen geben. Bei verspäteten Netzanschlüssen, nicht eingehaltenen Fristen oder verweigerten Leistungen sollen Netzkunden und Anlagenbetreiber teilweise pauschalierte Ausgleichsansprüche erhalten, ohne einen konkreten materiellen Schaden nachweisen zu müssen. Hinzu kommen weitere Bußgeldtatbestände. Damit sollen gesetzliche Pflichten leichter durchsetzbar werden.
Der
Gesetzentwurf steht zum Download zur Verfügung.
(fw)