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Quelle: Jonas Rosenberger
Georg Eble
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Freitag, 15.05.2026, 14:49 Uhr
Elektrofahrzeuge
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Preisvorschriften fürs Laden sollen sanktionierbar werden
Im Sinne von Wettbewerb und Preistransparenz sind längst EU-Vorschriften zur Preisauszeichnung in Kraft. Indes: die Bußgelder bis zu 100.000 Euro lassen sich nicht vollstrecken.
Mit einem nur vier Artikel umfassenden Gesetz will die Bundesregierung vor allem eine Sanktionierungslücke im Preisauszeichnungsrecht für Fahrstrom schließen. Denn seit Inkrafttreten der EU-Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) vorigen Mai ist das Preisauszeichnungsrecht für Tankstellen und Ladepunkte europaweit einheitlich geregelt.

Allein, Verstöße können bisher nicht geahndet werden, weil die nationalrechtliche Grundlage für die Verhängung von Bußgeldern fehlt. Das Wirtschaftsstrafgesetz, das auf die Preisangabenverordnung verweist, autorisiert die Behörden noch nicht für die Ahndung von Verstößen gegen europarechtliche Normen. 

Das und mehr soll sich mit dem am 11. Mai von der Regierung im Bundestag eingereichten Entwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben“ ändern: Nach dem Vorbild des Bußgeldrahmens für ähnliche Verstöße im Telekommunikationsrecht sollen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden können. Und statt Dreiecksverweisen zwischen Preisangabengesetz, Preisangabenverordnung und Wirtschaftsstrafgesetz soll der gesamte Gesetzesvollzug im Preisrecht zusammengefasst werden.

Für 21. Mai ist die erste Lesung des Gesetzes geplant, das kaum umstritten sein dürfte. Normalerweise wird ein solcher Entwurf ohne Aussprache an den federführenden Ausschuss verwiesen, das ist in diesem Fall der Wirtschaftsausschuss ist. Aber eine „Beratung“ steht ausdrücklich in der Tagesordnung des Plenums.

Bis Jahresende muss die EU-Kommission einen Bericht über den Vollzug von AFIR in jedem Mitgliedsland abgeben. Bis dahin muss auch Deutschland an Brüssel Vollzug melden. Die Bundesregierung gibt in der Erläuterung des Gesetzentwurfs zu, dass es ihr auch damit noch nicht ganz gelungen ist, das Preisauszeichnungsrecht zu europäisieren. Dies solle in einem separaten Gesetz geschehen.

Was in der AFIR zu Ladepreisen drinsteht

Betreiber öffentlicher Ladepunkte müssen spontanen E-Fahrzeug-Fahrern ohne Vertrag „vor Einleitung eines Ladevorgangs“ folgende Preisbestandteile anzeigen, und zwar in genau dieser Reihenfolge: den Fahrstrompreis pro kWh; wenn vorhanden, den Minutenpreis, den Preis pro Ladevorgang und jede andere erlaubte Preiskomponente (Artikel 4 Absatz 4 AFIR).

Die Tarife selbst und alle Gebühren und Entgelte müssen „angemessen, transparent und nichtdiskriminierend“ sein. Vor allem ist es verboten, durch abschreckend hohe Preise für Kunden ohne Vertrag den Wettbewerb abzuwürgen.

Absatz 5 des Artikels 4 AFIR regelt zudem, dass „Mobilitätsdienstleister“ den Endkunden ebenfalls „vor Beginn des beabsichtigten Ladevorgangs alle geltenden Preisinformationen, die für den jeweiligen Ladevorgang spezifisch sind, durch frei zugängliche, weitverbreitete elektronische Mittel zur Verfügung, mit einer klaren Unterscheidung zwischen allen Preisbestandteilen, einschließlich der
anwendbaren e-Roaming-Kosten und anderer vom Mobilitätsdienstleister erhobener Gebühren oder Entgelte. Mobilitätsdienstleister dürfen keine zusätzlichen Entgelte für grenzüberschreitendes e-Roaming erheben.“

Der Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben“ steht auf einer Unterseite des Bundestages zur Verfügung, die AFIR in einer Rechtssammlung des Bundesverkehrsministeriums.