Betreiber öffentlicher Ladepunkte müssen spontanen E-Fahrzeug-Fahrern ohne Vertrag „vor Einleitung eines Ladevorgangs“ folgende Preisbestandteile anzeigen, und zwar in genau dieser Reihenfolge: den Fahrstrompreis pro kWh; wenn vorhanden, den Minutenpreis, den Preis pro Ladevorgang und jede andere erlaubte Preiskomponente (Artikel
4 Absatz
4 AFIR).
Die Tarife selbst und alle Gebühren und Entgelte müssen „angemessen, transparent und nichtdiskriminierend“ sein. Vor allem ist es verboten, durch abschreckend hohe Preise für Kunden ohne Vertrag den Wettbewerb abzuwürgen.
Absatz 5 des Artikels
4 AFIR regelt zudem, dass „Mobilitätsdienstleister“ den Endkunden ebenfalls „vor Beginn des beabsichtigten Ladevorgangs alle geltenden Preisinformationen, die für den jeweiligen Ladevorgang spezifisch sind, durch frei zugängliche, weitverbreitete elektronische Mittel zur Verfügung, mit einer klaren Unterscheidung zwischen allen Preisbestandteilen, einschließlich der
anwendbaren e-Roaming-Kosten und anderer vom Mobilitätsdienstleister erhobener Gebühren oder Entgelte. Mobilitätsdienstleister dürfen keine zusätzlichen Entgelte für grenzüberschreitendes e-Roaming erheben.“
Der Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben“ steht
auf einer Unterseite des Bundestages zur Verfügung, die AFIR
in einer Rechtssammlung des Bundesverkehrsministeriums.