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Susanne Harmsen
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Donnerstag, 18.12.2025, 11:11 Uhr
Gas
E&M News
Rückstellungen für stillgelegte Erdgasnetze werden reguliert
Die Bundesnetzagentur gibt die Einleitung des Festlegungsverfahrens „BRÜCKEN“ zu Rückstellungen für Stilllegungen und unvermeidbaren Rückbau von Erdgasnetzen bekannt.
Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur hat ein Verfahren eingeleitet, das regeln soll, wie Erdgasnetzbetreiber Rückstellungen bilden können für die Stillegung und den eventuellen Rückbau ihrer Leitungen. Durch die schrittweise Ablösung von Erdgas als Energieträger für den Klimaschutz können die Gasleitungen nicht mehr über die geplanten Zeiträume abgeschrieben werden. Daher bedarf es einer Neuregelung.

Diese erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EnWG i.V.m. Tenorziffer 7.6 Satz 1 der Festlegung GBK-25-01-2#1 vom 08.12.2025 („RAMEN Gas“).
 
Zur Umsetzung des Regelbeispiels in Tenorziffer 7.6 Satz 1 der Festlegung RAMEN Gas sollen in einem ersten Schritt Zuführungen zu und Auflösungen von entsprechenden Rückstellungen als Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEu), bereits mit Wirkung für 2025 anerkannt werden. Dies teilte die Behörde am 16. Dezember mit.

Kostenanerkennung schon ab 2025

Hierbei soll die Anerkennung im Hinblick auf Ist-Kosten erfolgen. Die Berücksichtigung etwaiger Kosten im Basisjahr 2025 für die fünfte Regulierungsperiode Gas (2028 bis 2032) soll durch eine Übergangsregelung erfolgen (Verteilung des Betrages auf die Jahre 2028 bis 2030 analog zu den Regelungen zum Regulierungskonto).

Die Kostenanerkennung soll auf notwendige Maßnahmen der Stilllegung und des insofern unvermeidbaren Rückbaus beschränkt werden. Es ist jedoch, auch mangels Rechtsgrundlage, nicht beabsichtigt, per Festlegung den Begriff des unvermeidbaren Rückbaus näher zu definieren. Diese Abgrenzung wird sich vielmehr aus § 48b EnWG-E zur Duldungspflicht von Grundstückseigentümern ergeben.

Die Beschlusskammer kündigt ein zeitnahes Eckpunktepapier zur Konsultation an, voraussichtlich im Januar 2026. Darin werden neben Detailregelungen auch Instrumente aufgezeigt, die ein möglichst effizientes Verhalten der Netzbetreiber anreizen sollen. Diese Anreizinstrumente sollen überhöhte Rückstellungsbildungen zu Lasten der Netznutzer vermeiden.

Nähere Informationen zum Festlegungsverfahren „Brücken“ BK9-25-618 stehen im Internet bereit.