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Donnerstag, 23.05.2024, 11:46 Uhr
Gastbeitrag
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Finanzministerium plant Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht
Karl Holtkamp* fasst den Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. April 2024 zusammen.
Das Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau soll zum Ende des Kalenderjahres abgeschlossen werden und das Artikelgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Unter dem Schlagwort Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht plant das BMF Regelungen, von denen es sich verspricht, die zukünftig stark steigenden Antragszahlen „in den Griff zu bekommen“. So sollen die Anträge auf Stromsteuerentlastung zukünftig über das Onlineportal des Zolls gestellt werden. Der Gesetzgeber erhofft sich eine schnellere, automatisierte Bearbeitung der Anträge.
 
Ladesäulen und bidirektionales Laden

Wesentliche Änderungsvorschläge betreffen die Elektromobilität. Alle Entnahmen i.S.d. § 5 StromStG am Ladepunkt werden dem Betreiber des Ladepunkts zugerechnet. § 5a Abs. 1 Satz 1 StromStG-E nähert das Stromsteuerrecht damit an die Letztverbraucherfiktion aus § 3 Nr. 25 EnWG an. Nach § 5a Abs. 1 Satz 2 StromStG-E gilt dies auch entsprechend, wenn nicht nur vorübergehend mit dem Ladepunkt Stromspeicher verbunden sind. Zudem werden nach§ 5a Abs. 1 Satz 3 StromStG-E alle Leistungen von Strom an den Ladepunkt dem Betreiber zugerechnet, unabhängig von der jeweils zugrunde liegenden zivilrechtlichen Konstellation.

§ 5a Abs. 1 Sätze 4, 5 und 6 StromStG-E regeln, wer in diesen Konstellationen der Steuerschuldner ist. Steuerschuldner ist entweder der Versorger des Ladepunktbetreibers oder aber der Betreiber selbst, wenn er Versorger ist oder als Eigenerzeuger agiert. Selbsterzeuger in Kundenanlagen sind von der Versorgerrolle ausgenommen, wenn sie den erzeugten Strom in Kleinanlagen ausschließlich an Dritte leisten und die Anlage im Marktstammdatenregister eingetragen ist, § 1a Abs. 5a StromStV-E.

§ 5a Abs. 3 StromStG-E ordnet Fahrzeugnutzer, die einen bidirektionalen Ladevorgang an dem jeweiligen Ladepunkt vornehmen, nicht als Versorger ein. Die Nutzung von rückgespeistem Strom vor Ort - ohne Netznutzung - soll zukünftig steuerfrei möglich sein, da der zuvor in die Fahrzeuge geladene Strom bereits stromsteuerrechtlich behandelt wurde.
 
 
Neuregelungen für Stromspeicher

§ 2 Nr. 9 StromStG-E definiert Stromspeicher neu. Stromsteuerrechtlich handelt es sich nun um andere Anlagen als Anlagen zur Stromerzeugung, die am Ort ihres Betriebs ausschließlich dem Zweck der Zwischenspeicherung von Strom für eine spätere Verwendung dienen, während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht Teil eines Fahrzeugs sind.

Da sie nicht als Stromerzeugungsanlagen einzuordnen sind, unterfallen Stromspeicher nicht dem Herstellerprivileg nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Der Anwendungsbereich wird nicht mehr nur auf Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis beschränkt, sondern technologieoffen ausgestaltet. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 5 Abs. 4 StromStG-E werden weitere Stromspeicher von einer Doppelbelastung mit der Stromsteuer ausgenommen. Dies gilt nicht für Strom, der in einem anderen Zusammenhang aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wird (z.B. Betriebsstrom für einen Speicher).

Steuerentlastungsmöglichkeiten

Mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG-E setzt der Referentenentwurf die Steuerbefreiung aus Artikel 14 Abs. 1 lit. a der Energiesteuerrichtlinie für den inputseitigen Strom um. Durch § 9b Abs. 1a StromStG-E soll klargestellt werden, dass die Einspeicherung von Strom in einen Stromspeicher nur in bestimmten Fällen eine steuerbefreite Entnahme zu betrieblichen Zwecken für Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft darstellt.

Dies trifft etwa dann nicht zu, wenn der eingespeicherte Strom nach Ausspeisung an einen Dritten geleistet wird. Zudem fasst § 12b StromStV-E den Anlagenbegriff für das Stromsteuerrecht neu. Durch die Streichung der bisherigen Absätze 2 und 3 wird der Grundsatz der Anlagenverklammerung aufgehoben.


*Karl Holtkamp ist Counsel und Rechtsanwalt für Energie- und Regulierungsrecht bei Addleshaw Goddard
 
Karl Holtkamp
Quelle: Addleshaw Goddard