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Energie & Management > Recht -  BGH sieht bei Wärmeversorger keine marktbeherrschende Stellung
Quelle: Pixabay / Sang Hyun Cho
Recht

BGH sieht bei Wärmeversorger keine marktbeherrschende Stellung

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil untermauert, wonach die langjährigen Wärmelieferungsvereinbarungen eines Versorgers mit einem Großkunden nicht gegen Kartellrecht verstoßen.
Schlussstrich unter einen langen Rechtsstreit zwischen einem Wärmeversorger und einem Großabnehmer. Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Nichtzulassungsbeschwerde des Kunden zurückgewiesen (Az. KZR 28/20). Hintergrund: Das Oberlandesgericht Rostock als Vorinstanz hatte eine Berufung gegen sein Urteil in dem Rechtsstreit nicht zugelassen. „Mit dieser Entscheidung kommt hoffentlich wieder etwas Bewegung in die Frage der kartellrechtlichen Marktabgrenzung der Fernwärmeversorgung“, sagt Rechtsanwalt Stefan Wollschläger von der Kanzlei Becker-Büttner-Held, der den Energieversorger im Verfahren vertreten hat.

Im Jahr 2018 hatte der Kunde, ein Klinikbetreiber, vor dem Landgericht Rostock geklagt, um aus seinen vertraglichen Fernwärme-Liefervereinbarungen herauszukommen. Er sah eine marktbeherrschende Stellung des Versorgers. Durch die festgeschriebene zehnjährige Vertragslaufzeit sei der Wettbewerb am Markt in unzulässiger Weise eingeschränkt, argumentierte er und verwies auf kartellrechtliche Vorschriften.

Als juristischen Hebel führte er Paragraf 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) an. Fernwärme, so der Ansatz, bilde im Sinnes des Gesetzes einen eigenständigen sachlichen Markt. Das Landgericht gab dem Klinikbetreiber Recht. Es sah die zehnjährige Vertragsbindung und gleichzeitige Festschreibung einer großen Mindestabnahmemenge als kartellrechtlich unzulässig an.

Wärmecontracting und Fernwärmeversorgung sind „austauschbar“

Das Oberlandesgericht Rostock kam dagegen zu dem Ergebnis, dass die vertraglichen Vereinbarungen keine Wettbewerbsverzerrung bedeuten. Bei ihrer Entscheidung stützten die Richter auf das sogenannte Bedarfsmarktkonzept. Danach sind Absatzmärkten alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus Verbrauchersicht nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines Bedarfs austauschbar sind. Was den Wärmeversorgungsmarkt angeht, unterschied das OLG zwischen zwei Konstellationen: einerseits der Neuanschaffung oder Neuinstallation eines Heizsystems – hier gilt der Markt für Gas, Öl, Fernwärme und Wärmecontracting als einheitlich – und andererseits bestehenden Versorgungssystemen. Im zweiten Fall verneint die Rechtsprechung eine Austauschbarkeit der Energieträger wegen der mit der Umstellung verbundenen Investitionen oder anderen zu schaffenden Voraussetzungen, und es wird nicht von einem einheitlichen Wärmemarkt ausgegangen.

Das OLG erkannte eine Austauschbarkeit zwischen Fernwärme und Wärmecontracting. Im konkreten Fall sah das Gericht keine „klassische Fernwärmeversorgung“, wie das etwa bei Haushaltskunden der Fall ist, sondern hob die Großkunden-Eigenschaft des Klinikbetreibers hervor. Großkunden, so die Rostocker Richter, seien in der Regel in der Lage, alternative Optionen für die Versorgung umzusetzen. Am Großkundenmarkt seien Wärmecontracting und Fernwärmeversorgung grundsätzlich als austauschbar zu betrachten.

Montag, 22.05.2023, 15:00 Uhr
Manfred Fischer
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Quelle: Pixabay / Sang Hyun Cho
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BGH sieht bei Wärmeversorger keine marktbeherrschende Stellung
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil untermauert, wonach die langjährigen Wärmelieferungsvereinbarungen eines Versorgers mit einem Großkunden nicht gegen Kartellrecht verstoßen.
Schlussstrich unter einen langen Rechtsstreit zwischen einem Wärmeversorger und einem Großabnehmer. Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Nichtzulassungsbeschwerde des Kunden zurückgewiesen (Az. KZR 28/20). Hintergrund: Das Oberlandesgericht Rostock als Vorinstanz hatte eine Berufung gegen sein Urteil in dem Rechtsstreit nicht zugelassen. „Mit dieser Entscheidung kommt hoffentlich wieder etwas Bewegung in die Frage der kartellrechtlichen Marktabgrenzung der Fernwärmeversorgung“, sagt Rechtsanwalt Stefan Wollschläger von der Kanzlei Becker-Büttner-Held, der den Energieversorger im Verfahren vertreten hat.

Im Jahr 2018 hatte der Kunde, ein Klinikbetreiber, vor dem Landgericht Rostock geklagt, um aus seinen vertraglichen Fernwärme-Liefervereinbarungen herauszukommen. Er sah eine marktbeherrschende Stellung des Versorgers. Durch die festgeschriebene zehnjährige Vertragslaufzeit sei der Wettbewerb am Markt in unzulässiger Weise eingeschränkt, argumentierte er und verwies auf kartellrechtliche Vorschriften.

Als juristischen Hebel führte er Paragraf 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) an. Fernwärme, so der Ansatz, bilde im Sinnes des Gesetzes einen eigenständigen sachlichen Markt. Das Landgericht gab dem Klinikbetreiber Recht. Es sah die zehnjährige Vertragsbindung und gleichzeitige Festschreibung einer großen Mindestabnahmemenge als kartellrechtlich unzulässig an.

Wärmecontracting und Fernwärmeversorgung sind „austauschbar“

Das Oberlandesgericht Rostock kam dagegen zu dem Ergebnis, dass die vertraglichen Vereinbarungen keine Wettbewerbsverzerrung bedeuten. Bei ihrer Entscheidung stützten die Richter auf das sogenannte Bedarfsmarktkonzept. Danach sind Absatzmärkten alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus Verbrauchersicht nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines Bedarfs austauschbar sind. Was den Wärmeversorgungsmarkt angeht, unterschied das OLG zwischen zwei Konstellationen: einerseits der Neuanschaffung oder Neuinstallation eines Heizsystems – hier gilt der Markt für Gas, Öl, Fernwärme und Wärmecontracting als einheitlich – und andererseits bestehenden Versorgungssystemen. Im zweiten Fall verneint die Rechtsprechung eine Austauschbarkeit der Energieträger wegen der mit der Umstellung verbundenen Investitionen oder anderen zu schaffenden Voraussetzungen, und es wird nicht von einem einheitlichen Wärmemarkt ausgegangen.

Das OLG erkannte eine Austauschbarkeit zwischen Fernwärme und Wärmecontracting. Im konkreten Fall sah das Gericht keine „klassische Fernwärmeversorgung“, wie das etwa bei Haushaltskunden der Fall ist, sondern hob die Großkunden-Eigenschaft des Klinikbetreibers hervor. Großkunden, so die Rostocker Richter, seien in der Regel in der Lage, alternative Optionen für die Versorgung umzusetzen. Am Großkundenmarkt seien Wärmecontracting und Fernwärmeversorgung grundsätzlich als austauschbar zu betrachten.

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