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Energie & Management > Regulierung - Bundesnetzagentur trifft Festlegung zu Verträgen im Messwesen
Hauptsitz der Bundesnetzagentur Bonn. Quelle: Bundesnetzagentur
Regulierung

Bundesnetzagentur trifft Festlegung zu Verträgen im Messwesen

Aufgrund kritischer Anmerkungen im Konsultationsverfahren hat die Bundesnetzagentur zwei eigenständige Varianten des Messstellenvertrags festgelegt.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hatte vor einem Jahr ein Festlegungsverfahren zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge eröffnet. Nach der anschließenden Konsultation hat die Beschlusskammer am 20. November 2025 das Festlegungsverfahren abgeschlossen.

Das Festlegungsverfahren mit dem Aktenzeichen BK6-24-125 betrifft die Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags für den Stromsektor an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen. Berücksichtigt wurden dabei vorgebrachte Klarstellungsbedarfe. Zudem diente es der erstmaligen Festlegung der Messstellenverträge in zwei Versionen: für Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer sowie für Stromlieferanten als Anbieter kombinierter Verträge. Beide Vertragsvarianten werden durch ein Formblatt gemäß § 54 Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) ergänzt. Abhängig vom jeweiligen Vertragswerk richtet sich das Verfahren an Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Messstellenbetreiber, beauftragende natürliche und juristische Personen sowie Lieferanten.

Grundlage für die Anpassungen waren geänderte Rechtsgrundlagen im MsbG und im Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie einschlägige Festlegungen wie die zu den Wechselprozessen im Messwesen Strom (WiM) und Änderungen an den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE). Zudem gingen bei der Beschlusskammer Mitteilungen zu Unklarheiten in der praktischen Umsetzung des Messstellenbetriebs ein, die grundlegende vertragliche Regelungen zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber betrafen. Darüber hinaus bestand Bedarf für eine erstmalige Standardisierung der Messstellenverträge.

Der BDEW erarbeitete auf Anregung der Beschlusskammer zwei Vertragsvarianten, die als Grundlage für die von der Beschlusskammer formulierten Versionen für Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer (MSV-AN) sowie für Lieferanten (MSV-LF) dienten. Der Schwerpunkt lag auf verbraucherschutzrelevanten Regelungen und der Berücksichtigung der besonderen rechtlichen Situation, die sich aus dem Angebot kombinierter Verträge ergibt.

In diesem Zuge startete die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur am 11. November 2024 von Amts wegen ein förmliches Festlegungsverfahren zur Abänderung des bestehenden Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung des Messstellenvertrags und des Formblatts ein.

Im Rahmen der ersten Konsultation gingen zahlreiche Stellungnahmen ein. Die eingereichten Hinweise betrafen insbesondere die Frage, ob ein einheitlicher Messstellenvertrag die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen des Messstellenbetreibers gegenüber beiden Gruppen möglicher Auftraggeber abbilden kann. Aufgrund der eingegangenen Anmerkungen stellte die Beschlusskammer auf zwei eigenständige Vertragsvarianten um. Die Versionen MSV-AN und MSV-LF wurden daraufhin zwischen dem 19.05.2025 und dem 23.06.2025 erneut konsultiert.

Parallel gab die Bundesnetzagentur dem Bundeskartellamt, den Landesregulierungsbehörden sowie dem Länderausschuss gemäß den einschlägigen Vorgaben des EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Länderausschuss war bereits am 11.09.2025 vorab mündlich informiert worden.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge steht auf der Internetseite der Beschlusskammer zur Verfügung.

Dienstag, 25.11.2025, 17:14 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Regulierung - Bundesnetzagentur trifft Festlegung zu Verträgen im Messwesen
Hauptsitz der Bundesnetzagentur Bonn. Quelle: Bundesnetzagentur
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Bundesnetzagentur trifft Festlegung zu Verträgen im Messwesen
Aufgrund kritischer Anmerkungen im Konsultationsverfahren hat die Bundesnetzagentur zwei eigenständige Varianten des Messstellenvertrags festgelegt.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hatte vor einem Jahr ein Festlegungsverfahren zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge eröffnet. Nach der anschließenden Konsultation hat die Beschlusskammer am 20. November 2025 das Festlegungsverfahren abgeschlossen.

Das Festlegungsverfahren mit dem Aktenzeichen BK6-24-125 betrifft die Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags für den Stromsektor an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen. Berücksichtigt wurden dabei vorgebrachte Klarstellungsbedarfe. Zudem diente es der erstmaligen Festlegung der Messstellenverträge in zwei Versionen: für Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer sowie für Stromlieferanten als Anbieter kombinierter Verträge. Beide Vertragsvarianten werden durch ein Formblatt gemäß § 54 Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) ergänzt. Abhängig vom jeweiligen Vertragswerk richtet sich das Verfahren an Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Messstellenbetreiber, beauftragende natürliche und juristische Personen sowie Lieferanten.

Grundlage für die Anpassungen waren geänderte Rechtsgrundlagen im MsbG und im Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie einschlägige Festlegungen wie die zu den Wechselprozessen im Messwesen Strom (WiM) und Änderungen an den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE). Zudem gingen bei der Beschlusskammer Mitteilungen zu Unklarheiten in der praktischen Umsetzung des Messstellenbetriebs ein, die grundlegende vertragliche Regelungen zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber betrafen. Darüber hinaus bestand Bedarf für eine erstmalige Standardisierung der Messstellenverträge.

Der BDEW erarbeitete auf Anregung der Beschlusskammer zwei Vertragsvarianten, die als Grundlage für die von der Beschlusskammer formulierten Versionen für Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer (MSV-AN) sowie für Lieferanten (MSV-LF) dienten. Der Schwerpunkt lag auf verbraucherschutzrelevanten Regelungen und der Berücksichtigung der besonderen rechtlichen Situation, die sich aus dem Angebot kombinierter Verträge ergibt.

In diesem Zuge startete die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur am 11. November 2024 von Amts wegen ein förmliches Festlegungsverfahren zur Abänderung des bestehenden Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung des Messstellenvertrags und des Formblatts ein.

Im Rahmen der ersten Konsultation gingen zahlreiche Stellungnahmen ein. Die eingereichten Hinweise betrafen insbesondere die Frage, ob ein einheitlicher Messstellenvertrag die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen des Messstellenbetreibers gegenüber beiden Gruppen möglicher Auftraggeber abbilden kann. Aufgrund der eingegangenen Anmerkungen stellte die Beschlusskammer auf zwei eigenständige Vertragsvarianten um. Die Versionen MSV-AN und MSV-LF wurden daraufhin zwischen dem 19.05.2025 und dem 23.06.2025 erneut konsultiert.

Parallel gab die Bundesnetzagentur dem Bundeskartellamt, den Landesregulierungsbehörden sowie dem Länderausschuss gemäß den einschlägigen Vorgaben des EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Länderausschuss war bereits am 11.09.2025 vorab mündlich informiert worden.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge steht auf der Internetseite der Beschlusskammer zur Verfügung.

Dienstag, 25.11.2025, 17:14 Uhr
Fritz Wilhelm

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