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Energie & Management > Stromnetz - Regulierer erleichtert Investitionen in Netzanlagen
Quelle: Fotolia / spuno
Stromnetz

Regulierer erleichtert Investitionen in Netzanlagen

Die Netzagentur stellt ab 2024 alle Stromnetz-Betreiber bei den anzuwendenden Fremdkapital-Zinssätzen auf Neuanlagen besser − Folge des Osterpakets. Es gab dabei eine wichtige Änderung.
Die Bundesnetzagentur hat Konsequenzen aus dem beschleunigten Erneuerbaren-Ausbau und der Zinswende für die regulierten Investitionen in den Verteilnetz-Ausbau gezogen: Am 23. August veröffentlichte sie eine Festlegung mit Datum 14. August, der zufolge von 2024 an alle Betreiber allgemeiner Strom- und Gasnetze bei ihren jährlichen Anträgen auf Kapitalkostenaufschlag die kalkulatorischen Fremdkapitalzinsen nach aktuellen Zeitreihen ansetzen dürfen (Aktenzeichen: BK4-23-01).

Die Beschlusskammer 4 der Regulierungsbehörde blieb damit fast vollständig bei ihren Eckpunkten, die sie bis April konsultieren hatte lassen. Zahlreiche Netzbetreiber und ihre Lobbyverbände (BDEW, VKU, Geode) hatten die Änderungen als ungenügend kritisiert.

Den Änderungsforderungen der Verbände gab die Netzagentur in keinem Punkt nach, bildete die heranzuziehenden Zeitreihen gegenüber ihren Eckpunkten jedoch noch aktueller ab: So dürfen und müssen beim Antrag auf Kapitalkostenaufschlag, der fürs Kalenderjahr immer bis zum jeweiligen 30. Juni gestellt sein muss, mit den offiziellen Zeitreihen der Bundesbank für Umlaufrenditen von Unternehmensanleihen und für Kreditzinsen an Kapitalgesellschaften über 1 Million Euro aus dem jeweiligen ersten Quartal kalkuliert werden.

Ändern sich dann die Zeitreihen der Bundesbank im Verlauf des Jahres, werden nachträglich diese herangezogen und im Regulierungskonto berücksichtigt (Soll-Ist-Abgleich). Dies geschieht dann aber mit einem oder mehreren Jahren Nachlauf, je nachdem, wann die jeweilige Regulierungsperiode zu Ende ist.

In den Eckpunkten hatte es noch geheißen, die veröffentlichten Zeitreihen des Vorjahres seien anzuwenden. Jetzt will die Beschlusskammer 4 das aktuelle Zinsniveau noch schneller abbilden.

Zinswende und Netzausbau-Bedarf kommen zusammen

In der bisherigen Anreizregulierung der Verteilnetzbetreiber (VNB) werden für den kalkulatorischen Fremdkapital-Zinssatz zehnjährige Zinsreihen der Bundesbank herangezogen. Diese Durchschnitte, weitgehend aus Zeiten der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank, ergeben ein niedrigeres Zinsniveau als zurzeit nach der Zinswende der EZB.

Die lange Zeitreihe benachteiligt also die VNB. Zusammen mit dem beschleunigten Zubau von Erneuerbaren-Anlagen seit dem Osterpaket 2022, die fast alle ans Verteilnetz angeschlossen werden, wären sie damit in einer Zeit, in der sie mehr in den Ausbau ihrer Netze investieren müssen, von einer veralteten Kostenregulierung betroffen. Das hat auch der Gesetzgeber so gesehen und Ende 2022 die Netzagentur in einer Übergangsregelung ermächtigt, hier sogar Berechnungs-Vorgaben der Netzentgeltverordnungen zu übergehen. Übergangsregel deswegen, weil immer noch die komplette Neuregelung der Zuständigkeiten der Netzagentur fehlt, die ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2020 nötig macht.

Der Kapitalkostenaufschlag ist eine der Kennzahlen, die darüber entscheiden, welche Erlöse die Netzbetreiber als Betreiber natürlicher Monopole erzielen dürfen (Erlösobergrenze). Je höher der Kapitalkostenaufschlag ausfällt, das heißt, je mehr Kapitalkosten die Netzagentur oder der Landesregulierer anerkennt, desto höher fällt auch die Erlösobergrenze aus.

Der Kapitalkostenaufschlag besteht aus den kalkulatorischen Abschreibungen auf die betriebsnotwendigen Anlagegüter, den kalkulatorischen Zinsen darauf und der kalkulatorischen Gewerbesteuer. Die kalkulatorischen Zinsen wiederum teilen sich im Verhältnis 40:60 in Eigenkapitalzinsen und Fremdkapitalzinsen auf. Die Festlegung handelt nur von den Fremdkapitalzinsen. Hier sind nicht die tatsächlich vereinbarten Zinsen anzusetzen, sondern eben nur die Zeitreihen der Bundesbank, um einen Anreiz für marktnahe Zinsvereinbarungen zu setzen.

Das neue Fremdkapitalzins-Regime gilt für betriebsnotwendige Anlagen eines Netzbetreibers, die vom 1. Januar 2024 an bilanziell aktiviert werden. Die Verteilnetzbetreiber werden damit den Übertragungsnetzbetreibern und Ferngasnetzbetreibern gleichgestellt. Die Netzlobby hatte die Neuregelung schon für dieses Jahr gefordert, blitzte aber bei der Beschlusskammer 4 damit ab.

Die Fertigstellung von Anlagen − also in der Bilanz die Statusänderung von „im Bau“ zu „im Betrieb“ − muss künftig jahresscharf und separat im Antrag auf Kapitalkostenaufschlag dokumentiert werden. Die neue Festlegung gilt nur bis zum Ende der jeweiligen laufenden Regulierungsperiode. Bei Gasnetzen ist das Ende 2027, bei Stromnetzen ein Jahr später.

Mittwoch, 23.08.2023, 17:35 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Stromnetz - Regulierer erleichtert Investitionen in Netzanlagen
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Stromnetz
Regulierer erleichtert Investitionen in Netzanlagen
Die Netzagentur stellt ab 2024 alle Stromnetz-Betreiber bei den anzuwendenden Fremdkapital-Zinssätzen auf Neuanlagen besser − Folge des Osterpakets. Es gab dabei eine wichtige Änderung.
Die Bundesnetzagentur hat Konsequenzen aus dem beschleunigten Erneuerbaren-Ausbau und der Zinswende für die regulierten Investitionen in den Verteilnetz-Ausbau gezogen: Am 23. August veröffentlichte sie eine Festlegung mit Datum 14. August, der zufolge von 2024 an alle Betreiber allgemeiner Strom- und Gasnetze bei ihren jährlichen Anträgen auf Kapitalkostenaufschlag die kalkulatorischen Fremdkapitalzinsen nach aktuellen Zeitreihen ansetzen dürfen (Aktenzeichen: BK4-23-01).

Die Beschlusskammer 4 der Regulierungsbehörde blieb damit fast vollständig bei ihren Eckpunkten, die sie bis April konsultieren hatte lassen. Zahlreiche Netzbetreiber und ihre Lobbyverbände (BDEW, VKU, Geode) hatten die Änderungen als ungenügend kritisiert.

Den Änderungsforderungen der Verbände gab die Netzagentur in keinem Punkt nach, bildete die heranzuziehenden Zeitreihen gegenüber ihren Eckpunkten jedoch noch aktueller ab: So dürfen und müssen beim Antrag auf Kapitalkostenaufschlag, der fürs Kalenderjahr immer bis zum jeweiligen 30. Juni gestellt sein muss, mit den offiziellen Zeitreihen der Bundesbank für Umlaufrenditen von Unternehmensanleihen und für Kreditzinsen an Kapitalgesellschaften über 1 Million Euro aus dem jeweiligen ersten Quartal kalkuliert werden.

Ändern sich dann die Zeitreihen der Bundesbank im Verlauf des Jahres, werden nachträglich diese herangezogen und im Regulierungskonto berücksichtigt (Soll-Ist-Abgleich). Dies geschieht dann aber mit einem oder mehreren Jahren Nachlauf, je nachdem, wann die jeweilige Regulierungsperiode zu Ende ist.

In den Eckpunkten hatte es noch geheißen, die veröffentlichten Zeitreihen des Vorjahres seien anzuwenden. Jetzt will die Beschlusskammer 4 das aktuelle Zinsniveau noch schneller abbilden.

Zinswende und Netzausbau-Bedarf kommen zusammen

In der bisherigen Anreizregulierung der Verteilnetzbetreiber (VNB) werden für den kalkulatorischen Fremdkapital-Zinssatz zehnjährige Zinsreihen der Bundesbank herangezogen. Diese Durchschnitte, weitgehend aus Zeiten der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank, ergeben ein niedrigeres Zinsniveau als zurzeit nach der Zinswende der EZB.

Die lange Zeitreihe benachteiligt also die VNB. Zusammen mit dem beschleunigten Zubau von Erneuerbaren-Anlagen seit dem Osterpaket 2022, die fast alle ans Verteilnetz angeschlossen werden, wären sie damit in einer Zeit, in der sie mehr in den Ausbau ihrer Netze investieren müssen, von einer veralteten Kostenregulierung betroffen. Das hat auch der Gesetzgeber so gesehen und Ende 2022 die Netzagentur in einer Übergangsregelung ermächtigt, hier sogar Berechnungs-Vorgaben der Netzentgeltverordnungen zu übergehen. Übergangsregel deswegen, weil immer noch die komplette Neuregelung der Zuständigkeiten der Netzagentur fehlt, die ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2020 nötig macht.

Der Kapitalkostenaufschlag ist eine der Kennzahlen, die darüber entscheiden, welche Erlöse die Netzbetreiber als Betreiber natürlicher Monopole erzielen dürfen (Erlösobergrenze). Je höher der Kapitalkostenaufschlag ausfällt, das heißt, je mehr Kapitalkosten die Netzagentur oder der Landesregulierer anerkennt, desto höher fällt auch die Erlösobergrenze aus.

Der Kapitalkostenaufschlag besteht aus den kalkulatorischen Abschreibungen auf die betriebsnotwendigen Anlagegüter, den kalkulatorischen Zinsen darauf und der kalkulatorischen Gewerbesteuer. Die kalkulatorischen Zinsen wiederum teilen sich im Verhältnis 40:60 in Eigenkapitalzinsen und Fremdkapitalzinsen auf. Die Festlegung handelt nur von den Fremdkapitalzinsen. Hier sind nicht die tatsächlich vereinbarten Zinsen anzusetzen, sondern eben nur die Zeitreihen der Bundesbank, um einen Anreiz für marktnahe Zinsvereinbarungen zu setzen.

Das neue Fremdkapitalzins-Regime gilt für betriebsnotwendige Anlagen eines Netzbetreibers, die vom 1. Januar 2024 an bilanziell aktiviert werden. Die Verteilnetzbetreiber werden damit den Übertragungsnetzbetreibern und Ferngasnetzbetreibern gleichgestellt. Die Netzlobby hatte die Neuregelung schon für dieses Jahr gefordert, blitzte aber bei der Beschlusskammer 4 damit ab.

Die Fertigstellung von Anlagen − also in der Bilanz die Statusänderung von „im Bau“ zu „im Betrieb“ − muss künftig jahresscharf und separat im Antrag auf Kapitalkostenaufschlag dokumentiert werden. Die neue Festlegung gilt nur bis zum Ende der jeweiligen laufenden Regulierungsperiode. Bei Gasnetzen ist das Ende 2027, bei Stromnetzen ein Jahr später.

Mittwoch, 23.08.2023, 17:35 Uhr
Georg Eble

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