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Verwirrung um Änderungen im Umsatzsteuergesetz: Wie der Bundesverband Solarwirtschaft mitteilt, gilt beim Kauf von PV-Anlagen weiter der Nullsteuersatz.
Wer nächstes Jahres ein Restaurant besucht, wird beim Blick auf die Rechnung voraussichtlich wieder den alten Aufschlag vom Staat sehen: 19
Prozent Umsatzsteuer. Die Absenkung auf sieben Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft zum Jahresende aus. Unter Verbrauchern scheint der steuerliche Schwenk zurück für Verwirrung sorgen. „Offenbar werden diese befristeten Steuersenkungen mit dem neu eingeführten Photovoltaik-Umsatzsteuersatz verwechselt“, berichtet der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW), Carsten Körnig. Und er weist darauf hin, dass der Nullsteuersatz für den Kauf von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern nicht befristet ist.
Der Gesetzgeber hatte mit dem Jahressteuergesetz 2022 in Paragraf 12 (UStG) einen neuen Absatz eingefügt. Danach (Absatz 3, Nummer 1) gilt ein Steuersatz von null Prozent für „die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher“.
Voraussetzung ist, dass „die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.“ Zudem darf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30
kW sein.
Die seit Jahresanfang geltende Steuerbefreiung habe zuletzt mit dazu beigetragen, „dass in der ersten Jahreshälfte mehr Solarstromanlagen und Solarstromspeicher im Eigenheimsegment verbaut wurden als im Gesamtjahr 2022“, schreibt der BSW. Die Zahl für Photovoltaik-Anlagen mit Inbetriebnahmedatum im Jahr 2022 beziffert der Verband auf 384.000. Für das „Heimsegment“ zählt er rund 159.000 PV-Systeme, die im ersten Quartal dieses Jahres in Betrieb gingen.
Die Regelungen für gastronomische Speisen und sonnenbetriebene Energieerzeugung sind im UStG formal getrennt. Die Befristung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen findet sich in Paragraf 12, Absatz 2 Nummer 15. Der Stichtag 1. Januar 2024 wurde mit dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen im 24. Oktober 2022 (8.
VstÄndG) festgeschrieben. Im Sommer dieses Jahres lehnten die Ampel-Fraktionen eine Antrag von CDU und CSU auf Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ab. Für den Antrag stimmte neben den Unionsvertretern die AfD-Fraktion.
Montag, 18.09.2023, 14:17 Uhr
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