Quelle: E&M
Die Preisobergrenze im intelligenten Messwesen ist immer wieder Anlass für Diskussionen. Zumindest gibt es jetzt eine Regelung, wie mit den Kosten umzugehen ist.
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreibt in § 48 vor, dass das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) spätestens zum 30. Juni 2024 und dann mindestens alle vier Jahre über die Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende berichten muss. In diesem Rahmen ist das BMWK auch verpflichtet, Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen im intelligenten Messwesen zu untersuchen.
Die Höhe der gesetzlich vorgegebenen Preisobergrenzen für den Einbau und den Betrieb von intelligenten Messsystemen hat in den vergangenen Jahren für Unmut bei den Messstellenbetreibern gesorgt. Diese haben sich immer wieder beklagt, der vorgegebene Deckel sei für die Erbringung des erforderlichen Leistungsspektrums nicht auskömmlich. Es sei höchste Zeit, die auf einer Nutzen-Kosten-Analyse von 2013 basierenden Werte anzupassen, hieß es wiederholt vonseiten der Messstellenbetreiber. Ein wirtschaftlicher Messstellenbetrieb sei unter den gegebenen Bedingungen nicht gewährleistet. Eine Untersuchung der Beratungsgesellschaften EY und BET im Auftrag des BMWK vom Frühjahr 2024 stützt diese Auffassung weitgehend − zumindest aus betriebswirtschaftlicher Sicht.
Die gesetzlich geforderte Analyse der Preisobergrenze hatte das Ministerium zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht vorgelegt. Ein Sprecher sagte dazu auf Anfrage von E&M, das BMWK werde die Analyse aber noch im Juli an den Bundestag leiten. Danach werde sie auch veröffentlicht. Politische Gründe seien jedenfalls nicht für die Verzögerung ursächlich.
Bericht des BMWK hat sich verzögert
Ein Schmerzpunkt der Energiebranche ist zumindest zwischenzeitlich gelindert: Die Bundesnetzagentur hat eine „Festlegung zur regulatorischen Behandlung der beim Anschlussnetzbetreiber nach MsbG entstehenden Kosten“ erlassen. Damit ist geklärt, wie Verteilnetzbetreiber − sie müssen den überwiegenden Teil der Preisobergrenze tragen − diese Kosten im Rahmen der Anreizregulierung ansetzen dürfen. Bisher gab es dazu keine explizite Regelung. In der Festlegung heißt es, die Kosten werden „in der tatsächlichen Höhe als dauerhaft nicht beeinflussbar angesehen“.
Damit werden sie bei der Ermittlung der Erlösobergrenze der Netzbetreiber vollständig berücksichtigt und beeinflussen auch nicht den in der Anreizregulierungsverordnung festgeschriebenen Effizienzvergleich der Netzbetreiber. „Netzbetreiber können nach dem Festlegungsentwurf die ihnen entstandenen Kosten von den Netznutzenden wiederverdienen“, heißt es deshalb in einer Mitteilung der Bundesnetzagentur.
Seit Anfang 2024 werden die jährlich anfallenden Kosten für den Messstellenbetrieb zwischen den Endkunden und Verteilnetzbetreibern − die grundsätzlich auch noch die Marktrolle „grundzuständiger Messstellenbetreiber“ innehaben − aufgeteilt. In der Regel übernehmen die Verbraucher 20 der 100 Euro betragenden Preisobergrenze.
Die Netzbetreiber tragen die restlichen 80 Euro. Die Grundlage für die Kostenteilung hat das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) gelegt, das im Mai 2023 verabschiedet wurde. Der Löwenanteil fällt den Netzbetreibern zu, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie durch den Ausbau der Smart-Meter-Infrastruktur und die damit einhergehenden Netzzustandsinformationen und Steuerungsmöglichkeiten den Netzbetrieb optimieren können. Bis zur Neuregelung nach dem GNDEW mussten die Anschlussnutzer das komplette Entgelt zahlen.
Das Festlegungsverfahren war am 11. Oktober 2023 eröffnet worden. Im Dezember des vergangenen Jahres hatte die Bundesnetzagentur dann ein Eckpunktepapier zur Behandlung der Kosten zur Konsultation gestellt. Die am 28. Juni ergangene Festlegung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024.
Mittwoch, 7.08.2024, 08:16 Uhr
Fritz Wilhelm
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