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Energie & Management > Windkraft Onshore - Juristen rücken Flächenqualität in den Fokus
Quelle: Fotolia / psdesign1
Windkraft Onshore

Juristen rücken Flächenqualität in den Fokus

Eine Studie der Stiftung Umweltenergierecht weist darauf hin, dass die quantitative Zielerreichung nicht der einzige Maßstab bei der Ausweisung von Windenergieflächen sein kann.
Das Wind-an-Land-Gesetz hat den Ausbau der Windenergie auf eine neue Grundlage gestellt: Bis 2032 sollen bundesweit zwei Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete ausgewiesen werden. Nach einer neuen Studie der Stiftung Umweltenergierecht genügt es jedoch nicht, dieses Flächenziel rein quantitativ zu erfüllen. Die Forschenden des Würzburger Think Tanks haben dabei untersucht, in welchem Umfang das Planungsrecht die Träger der Regionalplanung dazu verpflichtet, auch die Qualität von Windenergiegebieten zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt der Überlegungen war der grundlegende Systemwechsel des Jahres 2023. An die Stelle der früheren Konzentrationszonenplanung sei eine Positivplanung mit verbindlichen Flächenzielen getreten. Ziel des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sei es allerdings nicht, möglichst viele Flächen auszuweisen, sondern ausreichend geeignete Standorte bereitzustellen, damit die Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes tatsächlich erreicht werden können.

Als Maßstab für die Qualität eines Windenergiegebiets definieren die Autoren den nutzbaren Windstrom. Je mehr Strom in einem Gebiet erzeugt und in das Netz eingespeist oder vor Ort genutzt werden könne, desto höher sei dessen Qualität. Die reine Flächengröße sei dagegen nur ein Mittel zum Zweck. Entscheidend sei letztlich, ob die ausgewiesenen Flächen den erforderlichen Ausbau an Windenergieleistung tatsächlich ermöglichen.

Bereits heute qualitative Anforderungen im Planungsrecht

Die Studie nennt mehrere Faktoren, die die Qualität eines Windenergiegebiets beeinflussen. Zu den positiven zählen unter anderem die Windhöffigkeit, eine leistungsfähige Netzanbindung oder lokale Stromabnehmer, geeignete Topografie und Untergrund, eine gute Erschließbarkeit, die privatrechtliche Flächenverfügbarkeit sowie Größe und Zuschnitt der Gebiete. Dem stehen Einschränkungen etwa durch Natur- und Artenschutz, Immissionsschutz, Trinkwasserschutz, Denkmalschutz, Flugsicherheit oder militärische Belange gegenüber.

Nach Auffassung der Autoren ergeben sich aus dem bestehenden Planungsrecht bereits heute qualitative Anforderungen an die Flächenauswahl. Diese leiteten sich insbesondere aus dem Abwägungsgebot und dem Erforderlichkeitsgebot des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts ab. Planungsträger seien deshalb verpflichtet, die für die Windenergie möglichst geeigneten Flächen in ihre Abwägung einzubeziehen. Sie müssten allerdings nicht zwangsläufig die ertragreichsten Standorte ausweisen. Vielmehr dürften auch andere öffentliche und private Belange berücksichtigt werden. Den Planungsbehörden stehe dabei ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Die Autoren betonen zugleich, dass die Planungsträger ihre Entscheidungen nicht anhand konkreter Strommengen berechnen müssten. Ausreichend sei ein nachvollziehbarer Vergleich der potenziellen Flächen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile. Dabei spiele die Qualität der Standorte im Verhältnis zueinander eine zentrale Rolle.

Eine klare Grenze ziehen die Juristen dort, wo ausgewiesene Windenergiegebiete praktisch nicht nutzbar wären. Fehle es aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse offensichtlich an der Möglichkeit, dort Windenergieanlagen zu errichten oder zu betreiben, verstoße dies gegen das planungsrechtliche Erforderlichkeitsgebot. Solche Planungen könnten rechtswidrig und ganz oder teilweise unwirksam sein. Im Extremfall könnten die betroffenen Flächen dann nicht auf die gesetzlichen Flächenziele angerechnet werden. Dies könne vorübergehend sogar zu einem planerisch ungesteuerten Ausbau der Windenergie führen, heißt es in der Studie. (fw)

Die Studie mit dem Titel „Planungsrechtliche Anforderungen an die Flächenqualität von Windenergiegebieten“ steht im Internet zum Download zur Verfügung.

Donnerstag, 9.07.2026, 15:26 Uhr
Fritz Wilhelm
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Juristen rücken Flächenqualität in den Fokus
Eine Studie der Stiftung Umweltenergierecht weist darauf hin, dass die quantitative Zielerreichung nicht der einzige Maßstab bei der Ausweisung von Windenergieflächen sein kann.
Das Wind-an-Land-Gesetz hat den Ausbau der Windenergie auf eine neue Grundlage gestellt: Bis 2032 sollen bundesweit zwei Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete ausgewiesen werden. Nach einer neuen Studie der Stiftung Umweltenergierecht genügt es jedoch nicht, dieses Flächenziel rein quantitativ zu erfüllen. Die Forschenden des Würzburger Think Tanks haben dabei untersucht, in welchem Umfang das Planungsrecht die Träger der Regionalplanung dazu verpflichtet, auch die Qualität von Windenergiegebieten zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt der Überlegungen war der grundlegende Systemwechsel des Jahres 2023. An die Stelle der früheren Konzentrationszonenplanung sei eine Positivplanung mit verbindlichen Flächenzielen getreten. Ziel des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sei es allerdings nicht, möglichst viele Flächen auszuweisen, sondern ausreichend geeignete Standorte bereitzustellen, damit die Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes tatsächlich erreicht werden können.

Als Maßstab für die Qualität eines Windenergiegebiets definieren die Autoren den nutzbaren Windstrom. Je mehr Strom in einem Gebiet erzeugt und in das Netz eingespeist oder vor Ort genutzt werden könne, desto höher sei dessen Qualität. Die reine Flächengröße sei dagegen nur ein Mittel zum Zweck. Entscheidend sei letztlich, ob die ausgewiesenen Flächen den erforderlichen Ausbau an Windenergieleistung tatsächlich ermöglichen.

Bereits heute qualitative Anforderungen im Planungsrecht

Die Studie nennt mehrere Faktoren, die die Qualität eines Windenergiegebiets beeinflussen. Zu den positiven zählen unter anderem die Windhöffigkeit, eine leistungsfähige Netzanbindung oder lokale Stromabnehmer, geeignete Topografie und Untergrund, eine gute Erschließbarkeit, die privatrechtliche Flächenverfügbarkeit sowie Größe und Zuschnitt der Gebiete. Dem stehen Einschränkungen etwa durch Natur- und Artenschutz, Immissionsschutz, Trinkwasserschutz, Denkmalschutz, Flugsicherheit oder militärische Belange gegenüber.

Nach Auffassung der Autoren ergeben sich aus dem bestehenden Planungsrecht bereits heute qualitative Anforderungen an die Flächenauswahl. Diese leiteten sich insbesondere aus dem Abwägungsgebot und dem Erforderlichkeitsgebot des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts ab. Planungsträger seien deshalb verpflichtet, die für die Windenergie möglichst geeigneten Flächen in ihre Abwägung einzubeziehen. Sie müssten allerdings nicht zwangsläufig die ertragreichsten Standorte ausweisen. Vielmehr dürften auch andere öffentliche und private Belange berücksichtigt werden. Den Planungsbehörden stehe dabei ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Die Autoren betonen zugleich, dass die Planungsträger ihre Entscheidungen nicht anhand konkreter Strommengen berechnen müssten. Ausreichend sei ein nachvollziehbarer Vergleich der potenziellen Flächen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile. Dabei spiele die Qualität der Standorte im Verhältnis zueinander eine zentrale Rolle.

Eine klare Grenze ziehen die Juristen dort, wo ausgewiesene Windenergiegebiete praktisch nicht nutzbar wären. Fehle es aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse offensichtlich an der Möglichkeit, dort Windenergieanlagen zu errichten oder zu betreiben, verstoße dies gegen das planungsrechtliche Erforderlichkeitsgebot. Solche Planungen könnten rechtswidrig und ganz oder teilweise unwirksam sein. Im Extremfall könnten die betroffenen Flächen dann nicht auf die gesetzlichen Flächenziele angerechnet werden. Dies könne vorübergehend sogar zu einem planerisch ungesteuerten Ausbau der Windenergie führen, heißt es in der Studie. (fw)

Die Studie mit dem Titel „Planungsrechtliche Anforderungen an die Flächenqualität von Windenergiegebieten“ steht im Internet zum Download zur Verfügung.

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Fritz Wilhelm

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