Quelle: E&M / Katia Meyer-Tien
Die Bundesregierung hat die novellierten Verordnungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie RED III bei der EU-Kommission notifiziert. Die Bioenergiebranche sieht weiteren Anpassungsbedarf.
Die nationale Umsetzung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union (RED III) zur nachhaltigen energetischen Nutzung von Biomasse steht vor dem Abschluss. Wie der Bundesverband Bioenergie (BBE) mitteilt, hat die Bundesregierung die abgestimmten Entwürfe der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) am 14. Juli 2026 bei der Europäischen Kommission zur dreimonatigen Notifizierung eingereicht. Die Verordnungen sollen voraussichtlich im Oktober in Kraft treten.
Der BBE bewertet insbesondere die notifizierte Fassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung positiver als den ersten Entwurf aus dem vergangenen Jahr. Nach Angaben des Verbandes hat die Bundesregierung zahlreiche Hinweise aus der Stellungnahme der Bioenergiebranche übernommen. BBE-Geschäftsführer Gerolf Bücheler erklärte, die Bundesregierung habe wesentliche Kritikpunkte der Branche berücksichtigt. „Positiv ist speziell, dass die Nachhaltigkeitszertifizierung im Strombereich keine zusätzlichen Anforderungen enthält, die über die Vorgaben der RED III hinausgingen“, sagte er.
Rechtzeitig zertifizieren
Mit der Novellierung gelten die Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungs-Vorgaben künftig auch für Holzenergieanlagen, die Strom erzeugen. Nach den neuen Regelungen müssen Anlagen bereits ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW eine Nachhaltigkeitszertifizierung nachweisen. Für Anlagen mit einer Leistung zwischen 7,5 und 20 MW sieht die Verordnung eine Übergangsfrist vor.
Nach Einschätzung des BBE sollten Betreiber dieser Anlagen die Zertifizierung dennoch frühzeitig vorbereiten. Bücheler verweist auf den Zeitaufwand für die Zertifizierung der Anlage und der Lieferkette. Als mögliches System nennt er SURE, das nach Angaben des Verbandes die Anforderungen der RED III abbildet und bereits im Markt eingesetzt wird.
Als weiteren Fortschritt wertet der Verband die Streichung mehrerer Definitionen aus dem Forstbereich, die im ursprünglichen Entwurf vorgesehen waren. Laut BBE wären diese Regelungen über die Anforderungen der RED III hinausgegangen und hätten Doppelregelungen mit dem Forst- und Naturschutzrecht sowie mögliche Auslegungsprobleme verursacht.
Bestandsschutz bis 2030 für Altanlagen
Positiv bewertet der Verband außerdem die Übernahme der Bestandsschutzregelung der RED III für die Treibhausgasminderungskriterien. Demnach gelten für Biomasseanlagen, die bereits vor dem 20. November 2023 eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten haben, weiterhin die Vorgaben der vorherigen Richtlinie RED II. Nach Angaben des BBE müssen diese Bestandsanlagen deshalb in den meisten Fällen bis Ende 2030 keine Treibhausgasberechnungen durchführen.
Trotz der aus Sicht des Verbandes erreichten Verbesserungen sieht der BBE weiteren Handlungsbedarf. Nach Angaben des Verbandes fehlen weiterhin zusätzliche Standardwerte und vereinfachte Berechnungsmöglichkeiten für den Nachweis der Treibhausgasminderung im Strombereich. Dies führe für Anlagenbetreiber zu einem höheren Aufwand.
Kritisch bewertet der BBE zudem, dass Deutschland nach Darstellung des Verbandes die in der RED III vorgesehene Möglichkeit eines vereinfachten Nachweissystems für feste Biomasseanlagen zwischen 7,5 und 20 MW bislang nicht nutzt. Dadurch würden Chancen zum Abbau von Kosten und Bürokratie ungenutzt bleiben. (sh)
Donnerstag, 23.07.2026, 12:45 Uhr
Susanne Harmsen
© 2026 Energie & Management GmbH