Quelle: THEE
Der baden-württembergische Staatswald-Betreiber Forst BW nennt bei künftigen Verpachtungen von Waldwind-Flächen die Vertragspartner. Die bisherige Vorbehalts-Praxis wird verteidigt.
Der baden-württembergische Staatswald-Bewirtschafter Forst BW AöR hat sich dazu entschieden, bei künftigen Verpachtungen von Wind-Potenzialflächen die Namen der erfolgreichen Projektierer zu veröffentlichen. Aus einer Antwort des zuständigen Landwirtschaftsministeriums an diese Redaktion geht hervor, dass die Projektierer in Zukunft bereits beim Auswahlverfahren transparent darauf hingewiesen werden, dass sie bei einem Zuschlag genannt werden.
Forst BW hatte 2021 und 2022 in drei großen wettbewerblichen Ausschreibungen 3.900 Hektar waldwirtschaftlich geschädigte Potenzialfläche an 18 Standorten im Staatswald an Projektierer verpachtet. Der Wettbewerb war intensiv: Um einen Standort hatten sich zwischen vier und 30 Projektierer beworben (wir berichteten).
Insgesamt wurden seit 2012 im baden-württembergischen Staatswald 8.000 Hektar der Waldwindkraft zur Verfügung gestellt Je nach immissions- und artenschutzrechtlichen Auflagen lassen sich nach einer groben Faustformel von Forst BW 200 MW bis 400 MW Windenergieanlagen errichten. 2022 drehten sich auf einem Teil dieser Flächen bereits 103 Windenergieanlagen. Somit steht fast jedes siebte Windrad im Ländle im Staatswald.
Die Öffnung des Südwestens für Waldwind ist damit aber mangels Potenzialflächen fast abgeschlossen: Künftig werden nur noch einzelne Flächen ausgeschrieben; derzeit läuft keine Ausschreibung.
Allein, wer in der Vergangenheit die Gewinner waren, das hatte Forst BW bis vor Kurzem unter Berufung auf Verschwiegenheitsklauseln in den Pachtverträgen nicht bekannt gegeben. Erst nach einer Anfrage dieser Redaktion fand ein Umdenken statt. Die Forstanstalt bekam nach und nach von allen Projektierern die Zustimmung zur Veröffentlichung ihres Namens (wir berichteten).
Das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium rechtfertigte die bisherige Vorbehalts-Praxis damit, dass die Ausschreibungen "nicht dem Vergaberecht und damit auch keinen speziellen Veröffentlichungsverpflichtungen" unterlagen: "Hintergrund für die Einholung des Einverständnisses ist auch, dass die Betreiber die Möglichkeit erhalten, vor Bekanntgabe ihres Namens zunächst selbst mit der Gemeinde sprechen zu können und / oder andere Maßnahmen zu treffen."
Dienstag, 21.02.2023, 15:20 Uhr
Georg Eble
© 2024 Energie & Management GmbH