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Energie & Management > Österreich - Höchstgericht: Grundversorgung ist verfassungskonform
Quelle: Pixabay / slon_pics
Österreich

Höchstgericht: Grundversorgung ist verfassungskonform

Laut dem Verfassungsgerichtshof müssen Strom- und Gasversorger Haushalte in die Grundversorgung übernehmen, wenn diese das wünschen. Einschränkungen sind nicht zulässig.
 
Die österreichischen Bestimmungen zur Grundversorgung mit Strom sowie Erdgas sind verfassungskonform. Das betonte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 28. März in einer Aussendung nach Abschluss einer seit Oktober 2023 laufenden Prüfung. Laut dem Höchstgericht sind die Energieunternehmen somit verpflichtet, sämtliche Haushaltskunden in die Grundversorgung zu übernehmen, die dies wünschen. Dabei spielt keine Rolle, ob die Kunden auf Basis eines anderen Liefervertrags versorgt werden könnten. Bedingungen für die Übernahme in die Grundversorgung, etwa im Sinne sozialer Bedürftigkeit, dürfen nicht gestellt werden. Und der den Haushalten im Zuge der Grundversorgung verrechnete Tarif darf „nicht höher sein als jener Tarif, zu dem das Energieversorgungsunternehmen die größte Anzahl seiner Haushaltskunden bisher versorgt“, zitierte das Höchstgericht aus dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) sowie dem Gaswirtschaftsgesetz (GWG).

Vorausgegangen waren dem Prüfbeschluss des VfGH Beschwerden des landeseigenen Tiroler Energieunternehmens Tiwag sowie des Handelsgerichtes Wien. Die Tiwag hatte im Jahr 2022 die Übernahme von Haushaltskunden, deren Verträge ein Tiroler Stadtwerk gekündigt hatte, in die Grundversorgung abgelehnt. Sie bot diesen jedoch – teurere – Neukundenverträge an. Dagegen erhob ein Rechtsanwalt im Namen seiner Mandanten Einspruch: Ihm zufolge widersprach das Vorgehen der Tiwag dem ElWOG, das keine Einschränkungen hinsichtlich der Übernahme von Haushalten in die Grundversorgung erlaubt. Im Zuge des folgenden Rechtsstreits wandte sich die Tiwag an den VfGH. Das Energieunternehmen sah in der Pflicht, Haushalte ohne jede Einschränkung in die Grundversorgung übernehmen zu müssen, einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte, unter anderem in seinem Recht auf freie Preisgestaltung.

Bestätigung und Aufhebung

Das Handelsgericht Wien wiederum begehrte vom VfGH die Aufhebung einer Bestimmung im Niederösterreichischen Elektrizitätswesengesetzes (NÖ ElWG 2005). Die angefochtene Norm erlaubte Energieunternehmen, grob gesprochen, die Übernahme von Haushalten in die Grundversorgung abzulehnen, wenn diesen ein anderer Liefervertrag angeboten wurde.

In diesbezüglichen Urteilen vom 12. März bestätigte der VfGH nun die Verfassungskonformität der Bestimmungen im ElWOG zur Grundversorgung sowie der wortgleichen Festlegungen im GWG. Unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen enthalten diese dem Höchstgericht zufolge nicht.

Ferner hob der VfGH die angefochtene Norm im NÖ ElWG 2005 auf. Ihm zufolge verstößt diese „gegen das im ElWOG verankerte Recht auf Grundversorgung zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen.“

Geplante Neuregelung

Von Interesse sind die Urteile des VfGH nicht zuletzt in Hinblick auf die laufenden Verhandlungen über das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das das ElWOG bekanntlich noch heuer ablösen soll. Geplant ist im Zuge dessen, das Recht auf Grundversorgung neu zu regeln. Überdies wird überlegt, die Möglichkeit der Einführung von „Sozialtarifen“ für wirtschaftlich schwache Kleinkunden zu schaffen. Auf diese Weise möchte die Bundesregierung aus Konservativen und Grünen eine „saubere Trennung“ zwischen der Grundversorgung sowie günstigen Tarifen für sozial benachteiligte Haushalte erreichen.

Dienstag, 2.04.2024, 11:41 Uhr
Klaus Fischer
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Höchstgericht: Grundversorgung ist verfassungskonform
Laut dem Verfassungsgerichtshof müssen Strom- und Gasversorger Haushalte in die Grundversorgung übernehmen, wenn diese das wünschen. Einschränkungen sind nicht zulässig.
 
Die österreichischen Bestimmungen zur Grundversorgung mit Strom sowie Erdgas sind verfassungskonform. Das betonte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 28. März in einer Aussendung nach Abschluss einer seit Oktober 2023 laufenden Prüfung. Laut dem Höchstgericht sind die Energieunternehmen somit verpflichtet, sämtliche Haushaltskunden in die Grundversorgung zu übernehmen, die dies wünschen. Dabei spielt keine Rolle, ob die Kunden auf Basis eines anderen Liefervertrags versorgt werden könnten. Bedingungen für die Übernahme in die Grundversorgung, etwa im Sinne sozialer Bedürftigkeit, dürfen nicht gestellt werden. Und der den Haushalten im Zuge der Grundversorgung verrechnete Tarif darf „nicht höher sein als jener Tarif, zu dem das Energieversorgungsunternehmen die größte Anzahl seiner Haushaltskunden bisher versorgt“, zitierte das Höchstgericht aus dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) sowie dem Gaswirtschaftsgesetz (GWG).

Vorausgegangen waren dem Prüfbeschluss des VfGH Beschwerden des landeseigenen Tiroler Energieunternehmens Tiwag sowie des Handelsgerichtes Wien. Die Tiwag hatte im Jahr 2022 die Übernahme von Haushaltskunden, deren Verträge ein Tiroler Stadtwerk gekündigt hatte, in die Grundversorgung abgelehnt. Sie bot diesen jedoch – teurere – Neukundenverträge an. Dagegen erhob ein Rechtsanwalt im Namen seiner Mandanten Einspruch: Ihm zufolge widersprach das Vorgehen der Tiwag dem ElWOG, das keine Einschränkungen hinsichtlich der Übernahme von Haushalten in die Grundversorgung erlaubt. Im Zuge des folgenden Rechtsstreits wandte sich die Tiwag an den VfGH. Das Energieunternehmen sah in der Pflicht, Haushalte ohne jede Einschränkung in die Grundversorgung übernehmen zu müssen, einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte, unter anderem in seinem Recht auf freie Preisgestaltung.

Bestätigung und Aufhebung

Das Handelsgericht Wien wiederum begehrte vom VfGH die Aufhebung einer Bestimmung im Niederösterreichischen Elektrizitätswesengesetzes (NÖ ElWG 2005). Die angefochtene Norm erlaubte Energieunternehmen, grob gesprochen, die Übernahme von Haushalten in die Grundversorgung abzulehnen, wenn diesen ein anderer Liefervertrag angeboten wurde.

In diesbezüglichen Urteilen vom 12. März bestätigte der VfGH nun die Verfassungskonformität der Bestimmungen im ElWOG zur Grundversorgung sowie der wortgleichen Festlegungen im GWG. Unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen enthalten diese dem Höchstgericht zufolge nicht.

Ferner hob der VfGH die angefochtene Norm im NÖ ElWG 2005 auf. Ihm zufolge verstößt diese „gegen das im ElWOG verankerte Recht auf Grundversorgung zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen.“

Geplante Neuregelung

Von Interesse sind die Urteile des VfGH nicht zuletzt in Hinblick auf die laufenden Verhandlungen über das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das das ElWOG bekanntlich noch heuer ablösen soll. Geplant ist im Zuge dessen, das Recht auf Grundversorgung neu zu regeln. Überdies wird überlegt, die Möglichkeit der Einführung von „Sozialtarifen“ für wirtschaftlich schwache Kleinkunden zu schaffen. Auf diese Weise möchte die Bundesregierung aus Konservativen und Grünen eine „saubere Trennung“ zwischen der Grundversorgung sowie günstigen Tarifen für sozial benachteiligte Haushalte erreichen.

Dienstag, 2.04.2024, 11:41 Uhr
Klaus Fischer

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