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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Auflagen der Bundesnetzagentur gegen eine Energielieferantin bestätigt. Sie soll Verbraucher vor einem unzuverlässigen Versorger schützen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die von der Bundesnetzagentur verfügte Teiluntersagung der Tätigkeit einer Energielieferantin bestätigt. Nach Angaben des Gerichts wies der 5. Kartellsenat am 23. Juli die Beschwerde des Unternehmens gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur zurück. Das Gericht hält die Geschäftsleitung des Unternehmens weiterhin für unzuverlässig und sieht deshalb die von der Behörde angeordneten Auflagen als gerechtfertigt an.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist das Verhalten des Unternehmens während der Energiekrise im Dezember 2021. Damals stellte die Energielieferantin die Gasversorgung von rund 350.000 Haushaltskunden ohne vorherige Ankündigung ein und kündigte bestehende Gaslieferverträge rückwirkend. Die betroffenen Kunden wechselten dadurch in die deutlich teurere Ersatz- und Grundversorgung anderer Anbieter. Eine Schwestergesellschaft des Unternehmens ging laut Gericht bei rund 850.000 Stromkunden ähnlich vor.
Nach Auffassung des Gerichts verursachte dieses Vorgehen erhebliche wirtschaftliche Nachteile sowohl für die betroffenen Kunden als auch für Grund- und Ersatzversorger. Der Gesetzgeber reagierte darauf und änderte im Jahr 2022 das Energiewirtschaftsgesetz zugunsten der Letztverbraucher.
Auflagen der Bundesnetzagentur für Neubeginn
Das Unternehmen plante nach Angaben des Gerichts im Jahr 2023, seine Ende 2021 eingestellte Tätigkeit als Gaslieferantin wieder uneingeschränkt aufzunehmen. Die Bundesnetzagentur knüpfte die Wiederaufnahme jedoch mit Bescheid vom 17. März 2025 an mehrere Auflagen.
Demnach darf das Unternehmen seinen Kundenstamm bis zum Frühjahr 2028 nur schrittweise erweitern. Zudem muss es der Bundesnetzagentur testierte Jahresabschlüsse für die Jahre 2023 bis 2026 vorlegen. Änderungen der Beschaffungsstrategie, des Tarifmodells sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss das Unternehmen der Behörde bis Ende 2027 anzeigen. Für Verstöße gegen diese Vorgaben drohen Zwangsgelder von bis zu 100.000 Euro.
Gericht stützt Verbraucherschutz
Der Kartellsenat bestätigte diese Maßnahmen. Nach den Feststellungen des Gerichts habe die Geschäftsleitung weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren ausreichende Einsicht in die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens im Jahr 2021 erkennen lassen. Außerdem habe sie die Schäden der betroffenen Haushaltskunden nur unzureichend reguliert. Deshalb sei weiterhin davon auszugehen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Energielieferunternehmens nicht gegeben sei.
Nach Auffassung des Gerichts dienen die Auflagen dem Schutz der Kunden und sind verhältnismäßig. Deshalb bestätigte der Senat sowohl die Auflagen als auch die angedrohten Zwangsgelder.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen kann Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Der Kartellsenat hat dieses Rechtsmittel zugelassen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen VI-5 Kart /26 [V]. (sh)
Freitag, 24.07.2026, 11:47 Uhr
Susanne Harmsen
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