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Energie & Management > Regulierung - Bundesnetzagentur konkretisiert Regeln zu Batteriespeichern
Quelle: Shutterstock / nitpicker
Regulierung

Bundesnetzagentur konkretisiert Regeln zu Batteriespeichern

Die Bundesnetzagentur hat einen neuen Arbeitsstand ihres Festlegungsverfahrens zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) veröffentlicht. 
Das MiSpeL-Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur kommt voran. Die Behörde hat einen neuen Arbeitsstand vorgelegt, in dem die zahlreichen Anregungen aus der vorangegangenen Konsultation eingearbeitet sind. Nach derzeitigem Zeitplan soll die Festlegung zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Übergangsregelungen sind vorgesehen. Eine erneute Konsultation ist dabei nicht mehr vorgesehen, heißt es dazu aus Bonn.

Das Verfahren zu MiSpeL war im Juli 2025 gestartet worden. Grundlage sind die Änderungen durch das Gesetz zur „Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“, auch Stromspitzengesetz genannt, mit denen das EEG und das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) neue Möglichkeiten für den Betrieb von Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten geschaffen haben.

MiSpeL steht für „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“. Ziel ist es, Speicher und künftig auch bidirektional nutzbare Ladepunkte flexibler einsetzen zu können, ohne dass dadurch EEG-Förderung oder Umlageprivilegien verloren gehen. Mit der Festlegung will die Bundesnetzagentur die gesetzlichen Vorgaben konkret ausgestalten.

Bislang war in vielen Fällen nur die sogenannte Ausschließlichkeitsoption möglich. Diese setzt voraus, dass ein Speicher ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien geladen wird. Wird auch Netzstrom gespeichert, entfällt die Förderfähigkeit der Einspeicherung aus dem Speicher. Gleichzeitig lassen sich unter diesen Bedingungen keine Umlageprivilegien für den Netzstrom nutzen.

Zentrales Ziel der Festlegung ist es, die gleichzeitige Optimierung von Netzbezug, Eigenverbrauch und Netzeinspeisung zu ermöglichen. MiSpeL führt dazu zwei zusätzliche Modelle ein: die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption. 

Abgrenzungsoption und die Pauschaloption

Die Abgrenzungsoption richtet sich an komplexere Anlagenkonstellationen. Hier werden viertelstündlich gemessene Strommengen den jeweiligen Verwendungszwecken zugeordnet. Dadurch soll sich exakt bestimmen lassen, welcher Anteil einer Einspeisung weiterhin EEG-gefördert ist und welcher Anteil für Umlageprivilegien berücksichtigt werden kann.

Die Pauschaloption ist dagegen als vereinfachtes Verfahren für kleinere Solaranlagen bis 30 kW vorgesehen. Statt einer detaillierten Zuordnung werden förderfähige und saldierungsfähige Strommengen anhand gesetzlich festgelegter Pauschalen bestimmt. Damit soll der Mess- und Abrechnungsaufwand deutlich sinken.

Nach dem Arbeitsstand können Mischspeicher damit künftig sowohl mit Strom aus erneuerbaren Energien als auch mit Netzstrom geladen werden. Gleichzeitig können Anlagenbetreiber weiterhin anteilig Marktprämien erhalten und Umlageprivilegien nutzen. Erstmals werden dabei auch bidirektional nutzbare Ladepunkte den Stromspeichern weitgehend gleichgestellt. Dadurch kann künftig auch die Fahrzeugbatterie in die Marktoptimierung einbezogen werden.

Die Bundesnetzagentur sieht darin vier gleichzeitige Nutzungsmöglichkeiten: Optimierung des Eigenverbrauchs, Optimierung des Netzbezugs, marktpreisorientierte Vermarktung des erneuerbaren Stroms einschließlich Marktprämie sowie Arbitragegeschäfte unter Nutzung der Umlageprivilegien.

Ein zentrales Prinzip ist dabei der sogenannte Speichervorrang. Wird innerhalb derselben Viertelstunde gleichzeitig Strom aus dem Netz bezogen und ein Speicher geladen, gilt der Netzstrom vorrangig als in den Speicher geladen. Umgekehrt wird bei gleichzeitiger Speichereinspeisung und Netzeinspeisung zunächst der aus dem Speicher kommende Strom der Einspeisung zugerechnet. Diese gesetzlichen Zuordnungsregeln bilden die Grundlage der späteren Berechnungen.

Der Tenor des Arbeitsstands sieht vor, dass die Festlegung zum 1. Oktober 2026 wirksam wird. Bis zum 30. September 2027 sollen die neuen Regelungen allerdings nur im Einvernehmen mit Netzbetreibern und Messstellenbetreibern angewendet werden können. Für die Pauschaloption gilt zusätzlich, dass sie erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission genutzt werden darf. (sag)

Donnerstag, 6.08.2026, 15:33 Uhr
Stefan Sagmeister
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Bundesnetzagentur konkretisiert Regeln zu Batteriespeichern
Die Bundesnetzagentur hat einen neuen Arbeitsstand ihres Festlegungsverfahrens zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) veröffentlicht. 
Das MiSpeL-Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur kommt voran. Die Behörde hat einen neuen Arbeitsstand vorgelegt, in dem die zahlreichen Anregungen aus der vorangegangenen Konsultation eingearbeitet sind. Nach derzeitigem Zeitplan soll die Festlegung zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Übergangsregelungen sind vorgesehen. Eine erneute Konsultation ist dabei nicht mehr vorgesehen, heißt es dazu aus Bonn.

Das Verfahren zu MiSpeL war im Juli 2025 gestartet worden. Grundlage sind die Änderungen durch das Gesetz zur „Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“, auch Stromspitzengesetz genannt, mit denen das EEG und das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) neue Möglichkeiten für den Betrieb von Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten geschaffen haben.

MiSpeL steht für „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“. Ziel ist es, Speicher und künftig auch bidirektional nutzbare Ladepunkte flexibler einsetzen zu können, ohne dass dadurch EEG-Förderung oder Umlageprivilegien verloren gehen. Mit der Festlegung will die Bundesnetzagentur die gesetzlichen Vorgaben konkret ausgestalten.

Bislang war in vielen Fällen nur die sogenannte Ausschließlichkeitsoption möglich. Diese setzt voraus, dass ein Speicher ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien geladen wird. Wird auch Netzstrom gespeichert, entfällt die Förderfähigkeit der Einspeicherung aus dem Speicher. Gleichzeitig lassen sich unter diesen Bedingungen keine Umlageprivilegien für den Netzstrom nutzen.

Zentrales Ziel der Festlegung ist es, die gleichzeitige Optimierung von Netzbezug, Eigenverbrauch und Netzeinspeisung zu ermöglichen. MiSpeL führt dazu zwei zusätzliche Modelle ein: die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption. 

Abgrenzungsoption und die Pauschaloption

Die Abgrenzungsoption richtet sich an komplexere Anlagenkonstellationen. Hier werden viertelstündlich gemessene Strommengen den jeweiligen Verwendungszwecken zugeordnet. Dadurch soll sich exakt bestimmen lassen, welcher Anteil einer Einspeisung weiterhin EEG-gefördert ist und welcher Anteil für Umlageprivilegien berücksichtigt werden kann.

Die Pauschaloption ist dagegen als vereinfachtes Verfahren für kleinere Solaranlagen bis 30 kW vorgesehen. Statt einer detaillierten Zuordnung werden förderfähige und saldierungsfähige Strommengen anhand gesetzlich festgelegter Pauschalen bestimmt. Damit soll der Mess- und Abrechnungsaufwand deutlich sinken.

Nach dem Arbeitsstand können Mischspeicher damit künftig sowohl mit Strom aus erneuerbaren Energien als auch mit Netzstrom geladen werden. Gleichzeitig können Anlagenbetreiber weiterhin anteilig Marktprämien erhalten und Umlageprivilegien nutzen. Erstmals werden dabei auch bidirektional nutzbare Ladepunkte den Stromspeichern weitgehend gleichgestellt. Dadurch kann künftig auch die Fahrzeugbatterie in die Marktoptimierung einbezogen werden.

Die Bundesnetzagentur sieht darin vier gleichzeitige Nutzungsmöglichkeiten: Optimierung des Eigenverbrauchs, Optimierung des Netzbezugs, marktpreisorientierte Vermarktung des erneuerbaren Stroms einschließlich Marktprämie sowie Arbitragegeschäfte unter Nutzung der Umlageprivilegien.

Ein zentrales Prinzip ist dabei der sogenannte Speichervorrang. Wird innerhalb derselben Viertelstunde gleichzeitig Strom aus dem Netz bezogen und ein Speicher geladen, gilt der Netzstrom vorrangig als in den Speicher geladen. Umgekehrt wird bei gleichzeitiger Speichereinspeisung und Netzeinspeisung zunächst der aus dem Speicher kommende Strom der Einspeisung zugerechnet. Diese gesetzlichen Zuordnungsregeln bilden die Grundlage der späteren Berechnungen.

Der Tenor des Arbeitsstands sieht vor, dass die Festlegung zum 1. Oktober 2026 wirksam wird. Bis zum 30. September 2027 sollen die neuen Regelungen allerdings nur im Einvernehmen mit Netzbetreibern und Messstellenbetreibern angewendet werden können. Für die Pauschaloption gilt zusätzlich, dass sie erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission genutzt werden darf. (sag)

Donnerstag, 6.08.2026, 15:33 Uhr
Stefan Sagmeister

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