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Energie & Management > Österreich - Zweite Instanz ebenfalls gegen Klausel des Verbundes
Quelle: Pixabay / slon_pics
Österreich

Zweite Instanz ebenfalls gegen Klausel des Verbundes

Das Oberlandesgericht Wien hat die Berufung des Verbunds gegen eine Entscheidung des Handelsgerichts Wien vom Februar abgewiesen. Dieser ruft nun den Obersten Gerichtshof an.
Wie am 5. Oktober bekannt wurde, bestätigte das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kürzlich ein Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vom Februar gegen den Energiekonzern Verbund. Dessen Berufung wies das OLG ab.

Das HG hatte dem Konzern die Anwendung einer bestimmten Preisänderungsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt. Eine Erhöhung der Strom-Endpreise vom Mai 2022 war somit unzulässig. Die Klausel orientierte das Preisänderungsrecht am Österreichischen Strompreisindex (Öspi), der aufgrund der Entwicklungen an den Strombörsen berechnet wird.

Als unzulässig erachtete das HG die Preiserhöhung nicht zuletzt insofern, als der Verbund ausdrücklich mit „Strom zu 100 Prozent aus österreichischer Wasserkraft“ um Kunden warb. Gegen den Verbund geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des für Verbraucherschutz zuständigen Sozialministeriums.

Laut dem nun bekannt gewordenen Urteil des OLG Wien war die Preisanpassungsklausel ungewöhnlich, für die Kunden kaum verständlich und daher laut EU-Recht unzulässig. Bei Abschluss des Vertrags wurde ein Ausgangswert für die Entwicklung des Öspi festgelegt. Dieser bestand im arithmetischen Mittel der gewichteten Öspi-Monatswerte in den sechs Monaten vor Beginn des Quartals, in dem zwischen dem Kunden und dem Verbund ein Vertrag zustandekam.

Für die Höhe der Preissteigerung zog der Verbund dagegen das arithmetische Mittel der gewichteten Öspi-Monatswerte in den sechs Monaten heran, die der Preissteigerung unmittelbar vorhergingen. Somit konnte er nach Ansicht des OLG schon bald nach Vertragsabschluss die Preise erhöhen, womit die Kunden nicht zu rechnen hatten.

Weiterer Nachteil

Nachteilig für die Kunden war nach Auffassung des OLG ferner, dass der Verbund den Großteil des an Endkunden verkauften Stroms bis zu 18 Monate im Voraus beschafft: Steigende Großhandelspreise treffen den Energiekonzern daher erst nach 18 Monaten. Die Endkunden-Preise kann er demgegenüber bereits sechs Monate nach Vertragsabschluss erhöhen. Aus dem Urteilstenor: „Dadurch wird die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung zum Nachteil der Verbraucher:innen merklich gestört.“

Irrelevant ist dem OLG zufolge, dass der Verbund den an die Endkunden gelieferten Strom zu Marktpreisen einkauft, nicht aber zu den erheblich günstigeren Gestehungskosten seiner Wasserkraft-Tochter Verbund Hydro Power (VHP).

Verbund beruft

Das Urteil des OLG Wien ist nicht rechtskräftig. Der Verbund kündigte an, beim Obersten Gerichtshof (OGH) dagegen zu berufen (Rechtsmittel einzulegen). „Unser Ziel ist es nach wie vor, beim Gesetzgeber klare Festlegungen für Preisänderungen zu erwirken, um so für Rechtssicherheit für Anbieter und Endverbraucher gleichermaßen zu sorgen“, hieß es in einer Stellungnahme. Auch der Elektrizitätswirtschafts-Verband Oesterreichs Energie forderte aus Anlass des Urteils Rechtssicherheit.

Donnerstag, 5.10.2023, 13:57 Uhr
Klaus Fischer
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Österreich
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Das Oberlandesgericht Wien hat die Berufung des Verbunds gegen eine Entscheidung des Handelsgerichts Wien vom Februar abgewiesen. Dieser ruft nun den Obersten Gerichtshof an.
Wie am 5. Oktober bekannt wurde, bestätigte das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kürzlich ein Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vom Februar gegen den Energiekonzern Verbund. Dessen Berufung wies das OLG ab.

Das HG hatte dem Konzern die Anwendung einer bestimmten Preisänderungsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt. Eine Erhöhung der Strom-Endpreise vom Mai 2022 war somit unzulässig. Die Klausel orientierte das Preisänderungsrecht am Österreichischen Strompreisindex (Öspi), der aufgrund der Entwicklungen an den Strombörsen berechnet wird.

Als unzulässig erachtete das HG die Preiserhöhung nicht zuletzt insofern, als der Verbund ausdrücklich mit „Strom zu 100 Prozent aus österreichischer Wasserkraft“ um Kunden warb. Gegen den Verbund geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des für Verbraucherschutz zuständigen Sozialministeriums.

Laut dem nun bekannt gewordenen Urteil des OLG Wien war die Preisanpassungsklausel ungewöhnlich, für die Kunden kaum verständlich und daher laut EU-Recht unzulässig. Bei Abschluss des Vertrags wurde ein Ausgangswert für die Entwicklung des Öspi festgelegt. Dieser bestand im arithmetischen Mittel der gewichteten Öspi-Monatswerte in den sechs Monaten vor Beginn des Quartals, in dem zwischen dem Kunden und dem Verbund ein Vertrag zustandekam.

Für die Höhe der Preissteigerung zog der Verbund dagegen das arithmetische Mittel der gewichteten Öspi-Monatswerte in den sechs Monaten heran, die der Preissteigerung unmittelbar vorhergingen. Somit konnte er nach Ansicht des OLG schon bald nach Vertragsabschluss die Preise erhöhen, womit die Kunden nicht zu rechnen hatten.

Weiterer Nachteil

Nachteilig für die Kunden war nach Auffassung des OLG ferner, dass der Verbund den Großteil des an Endkunden verkauften Stroms bis zu 18 Monate im Voraus beschafft: Steigende Großhandelspreise treffen den Energiekonzern daher erst nach 18 Monaten. Die Endkunden-Preise kann er demgegenüber bereits sechs Monate nach Vertragsabschluss erhöhen. Aus dem Urteilstenor: „Dadurch wird die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung zum Nachteil der Verbraucher:innen merklich gestört.“

Irrelevant ist dem OLG zufolge, dass der Verbund den an die Endkunden gelieferten Strom zu Marktpreisen einkauft, nicht aber zu den erheblich günstigeren Gestehungskosten seiner Wasserkraft-Tochter Verbund Hydro Power (VHP).

Verbund beruft

Das Urteil des OLG Wien ist nicht rechtskräftig. Der Verbund kündigte an, beim Obersten Gerichtshof (OGH) dagegen zu berufen (Rechtsmittel einzulegen). „Unser Ziel ist es nach wie vor, beim Gesetzgeber klare Festlegungen für Preisänderungen zu erwirken, um so für Rechtssicherheit für Anbieter und Endverbraucher gleichermaßen zu sorgen“, hieß es in einer Stellungnahme. Auch der Elektrizitätswirtschafts-Verband Oesterreichs Energie forderte aus Anlass des Urteils Rechtssicherheit.

Donnerstag, 5.10.2023, 13:57 Uhr
Klaus Fischer

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