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Energie & Management > Regulierung - Verbände: 14a-Regulierung im Mehrfamilienhaus ergänzen
Quelle: Fotolia / Bertold Werkmann
Regulierung

Verbände: 14a-Regulierung im Mehrfamilienhaus ergänzen

Die Immobilienwirtschaft und der Bundesverband Wärmepumpe haben sich mit einem offenen Brief an Klaus Müller zu Wort gemeldet. Es geht darin um steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
In einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben mahnen Axel Gedaschko, Präsident des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (BDW), und Paul Waning, der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP), Ergänzungen bei der Regulierung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen entsprechend Paragraf 14a EnWG an. Die am 16. Juni von der Bundesnetzagentur vorgelegten Festlegungsentwürfe begrüßen sie ausdrücklich, wie sie in dem an Klaus Müller, den Präsidenten der Bundesnetzagentur, gerichteten Brief schreiben.

„Mit ihrer Fähigkeit zur flexiblen Betriebsweise sind Wärmepumpen und E-Autos Teil der Lösung einer erneuerbaren und integrierten Energiewelt, die zunehmend auf fluktuierender Einspeisung beruht“, heißt es darin. Den Netznutzern einerseits ein reduziertes Netzentgelt anzubieten, andererseits den Netzbetreibern mit der Steuerung ein Notfall-Instrument an die Hand zu geben, sei dafür ein wichtiges Element.

Man dürfe dabei nicht außer Acht lassen, dass Mehrfamilienhäuser ein großes Potenzial bergen, sowohl Lastspitzen als auch überschüssige Einspeisung durch eine nachfrageseitige Flexibilisierung abzufedern. „Für die Fälle größerer Anschlussleistungen ist das im Entwurf vorgesehene Regelmodell jedoch nicht gleichermaßen anwendbar. Noch fehlen darin umsetzbare Vorgaben für größere zentrale Anlagen in Mehrfamilienhäusern“, heißt es weiter.

Gedaschko und Waning weisen auf folgendes hin: Wärmepumpen könnten nicht beliebig gebäudeunabhängig über einen längeren Zeitraum mit einem reduzierten Leistungsbezug betrieben werden. Ohne eine Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen von Mehrfamilienhäusern und anderen Großgebäuden bestehe die Gefahr, dass Solltemperaturen nicht mehr erreicht werden. Gesetzlich geforderte Mindesttemperaturen könnten möglicherweise nicht immer eingehalten werden.

„Das Heizungssystem müsste entsprechend über das notwendige Maß dimensioniert werden, um für diese Abschaltungen Redundanzen vorzuhalten, die wiederum Investitionen und laufende Kosten in die Höhe treiben. Entsprechend dimensionierte Speicherlösungen wären zusätzlich notwendig“, schreiben die Verbandschefs.

Für denkbar halten sie eine Reduzierung des Leistungsbezugs prozentual zur Anschlussleistung. Alternativ könne die Bundesnetzagentur ein Stufenmodell mit verschiedenen Leistungsklassen definieren.

Anlagen in Mehrfamilienhäusern nicht berücksichtigt

Gedaschko und Waning schließen ihren Brief mit der Bitte, den bisherigen Regulierungsentwurf so zu erweitern, dass Mehrfamilienhäuser mit höheren Anschlussleistungen ebenfalls Flexibilitäten zur Verfügung stellen können. „Eine entsprechende Erweiterung wäre für die Akzeptanz bei Verbraucherinnen und Verbrauchern und Gebäudeeigentümern sowie für die optimale Nutzung der begrenzten und fluktuierenden erneuerbaren Energiequellen sehr hilfreich“, schreiben sie.

Im Auftrag des Bundesverbands Wärmepumpe hatte das Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesysteme (IEE) bereits im August 2022 in einer Studie die kurzfristig umsetzbaren Flexibilitäten elektrischer Wärmepumpen-Systeme im Verteilnetz analysiert.

Am 16. Juni hatte die Bundesnetzagentur jeweils einen Festlegungsentwurf zur eigentlichen Steuerung von Verbrauchsanlagen und zu den wirtschaftlichen Anreizen für Verbraucher veröffentlicht, zusätzlich zu einem pauschalen Netzentgeltrabatt auch eine Lastverlagerung auf Basis flexibler Netzentgelte vorzunehmen. Bis zum 27. Juli hatten Interessierte die Möglichkeit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.

Was als steuerbarer Verbraucher gilt

Nach den Regelungsentwürfen gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen:
  • nichtöffentlich zugängliche Ladepunkte,
  • Wärmepumpen „unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (zum Beispiel Heizstäbe)“,
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im Hinblick auf die Einspeicherung von Strom.
Alle Betreiber solcher Anlagen, die nach dem laufenden Jahr 2023 technisch in Betrieb gehen, sollen von dieser Regelung erfasst werden. Lediglich Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten, etwa der Polizei und der Feuerwehr, sollen ausgenommen sein.
 

Montag, 21.08.2023, 16:34 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Regulierung - Verbände: 14a-Regulierung im Mehrfamilienhaus ergänzen
Quelle: Fotolia / Bertold Werkmann
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Verbände: 14a-Regulierung im Mehrfamilienhaus ergänzen
Die Immobilienwirtschaft und der Bundesverband Wärmepumpe haben sich mit einem offenen Brief an Klaus Müller zu Wort gemeldet. Es geht darin um steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
In einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben mahnen Axel Gedaschko, Präsident des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (BDW), und Paul Waning, der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP), Ergänzungen bei der Regulierung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen entsprechend Paragraf 14a EnWG an. Die am 16. Juni von der Bundesnetzagentur vorgelegten Festlegungsentwürfe begrüßen sie ausdrücklich, wie sie in dem an Klaus Müller, den Präsidenten der Bundesnetzagentur, gerichteten Brief schreiben.

„Mit ihrer Fähigkeit zur flexiblen Betriebsweise sind Wärmepumpen und E-Autos Teil der Lösung einer erneuerbaren und integrierten Energiewelt, die zunehmend auf fluktuierender Einspeisung beruht“, heißt es darin. Den Netznutzern einerseits ein reduziertes Netzentgelt anzubieten, andererseits den Netzbetreibern mit der Steuerung ein Notfall-Instrument an die Hand zu geben, sei dafür ein wichtiges Element.

Man dürfe dabei nicht außer Acht lassen, dass Mehrfamilienhäuser ein großes Potenzial bergen, sowohl Lastspitzen als auch überschüssige Einspeisung durch eine nachfrageseitige Flexibilisierung abzufedern. „Für die Fälle größerer Anschlussleistungen ist das im Entwurf vorgesehene Regelmodell jedoch nicht gleichermaßen anwendbar. Noch fehlen darin umsetzbare Vorgaben für größere zentrale Anlagen in Mehrfamilienhäusern“, heißt es weiter.

Gedaschko und Waning weisen auf folgendes hin: Wärmepumpen könnten nicht beliebig gebäudeunabhängig über einen längeren Zeitraum mit einem reduzierten Leistungsbezug betrieben werden. Ohne eine Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen von Mehrfamilienhäusern und anderen Großgebäuden bestehe die Gefahr, dass Solltemperaturen nicht mehr erreicht werden. Gesetzlich geforderte Mindesttemperaturen könnten möglicherweise nicht immer eingehalten werden.

„Das Heizungssystem müsste entsprechend über das notwendige Maß dimensioniert werden, um für diese Abschaltungen Redundanzen vorzuhalten, die wiederum Investitionen und laufende Kosten in die Höhe treiben. Entsprechend dimensionierte Speicherlösungen wären zusätzlich notwendig“, schreiben die Verbandschefs.

Für denkbar halten sie eine Reduzierung des Leistungsbezugs prozentual zur Anschlussleistung. Alternativ könne die Bundesnetzagentur ein Stufenmodell mit verschiedenen Leistungsklassen definieren.

Anlagen in Mehrfamilienhäusern nicht berücksichtigt

Gedaschko und Waning schließen ihren Brief mit der Bitte, den bisherigen Regulierungsentwurf so zu erweitern, dass Mehrfamilienhäuser mit höheren Anschlussleistungen ebenfalls Flexibilitäten zur Verfügung stellen können. „Eine entsprechende Erweiterung wäre für die Akzeptanz bei Verbraucherinnen und Verbrauchern und Gebäudeeigentümern sowie für die optimale Nutzung der begrenzten und fluktuierenden erneuerbaren Energiequellen sehr hilfreich“, schreiben sie.

Im Auftrag des Bundesverbands Wärmepumpe hatte das Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesysteme (IEE) bereits im August 2022 in einer Studie die kurzfristig umsetzbaren Flexibilitäten elektrischer Wärmepumpen-Systeme im Verteilnetz analysiert.

Am 16. Juni hatte die Bundesnetzagentur jeweils einen Festlegungsentwurf zur eigentlichen Steuerung von Verbrauchsanlagen und zu den wirtschaftlichen Anreizen für Verbraucher veröffentlicht, zusätzlich zu einem pauschalen Netzentgeltrabatt auch eine Lastverlagerung auf Basis flexibler Netzentgelte vorzunehmen. Bis zum 27. Juli hatten Interessierte die Möglichkeit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.

Was als steuerbarer Verbraucher gilt

Nach den Regelungsentwürfen gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen:
  • nichtöffentlich zugängliche Ladepunkte,
  • Wärmepumpen „unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (zum Beispiel Heizstäbe)“,
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im Hinblick auf die Einspeicherung von Strom.
Alle Betreiber solcher Anlagen, die nach dem laufenden Jahr 2023 technisch in Betrieb gehen, sollen von dieser Regelung erfasst werden. Lediglich Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten, etwa der Polizei und der Feuerwehr, sollen ausgenommen sein.
 

Montag, 21.08.2023, 16:34 Uhr
Fritz Wilhelm

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