E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Recht - Studie fordert klare Regeln für Reststoffe
Quelle: Ikem
Recht

Studie fordert klare Regeln für Reststoffe

Eine Studie des Ikem untersucht die abfallrechtliche Einordnung biogener Reststoffe für die Methanolproduktion und fordert mehr Rechtssicherheit.
Biogene Reststoffe können fossile Rohstoffe ersetzen und damit zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse beitragen. Eine Studie des Instituts für Klimaschutz, Energie und Mobilität („IKEM“) in Berlin untersuchte, unter welchen Voraussetzungen Reststoffe aus der Zuckerproduktion und der Methanolsynthese für die Herstellung von Methanol genutzt werden können. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Stoffströme als Abfall oder Nebenprodukt gelten.

Die 63-seitige Untersuchung entstand im Forschungsprojekt „AnkER – Anklamer EnergieRegion“. Das Projekt befasst sich mit der Erschließung bislang ungenutzter biogener Kohlenstoffpotenziale für die Herstellung erneuerbarer Kraft- und Wertstoffe. Es wird vom Bundesforschungsministerium (BMFTR) im Rahmen des Förderprogramms „WIR! – Wandel durch Innovationen in der Region“ gefördert.

Rechtsrahmen entscheidend

Die Ikem-Expertinnen Josefine Lyda und Friederike Allolio haben für die Studie die maßgeblichen europarechtlichen und nationalen Vorschriften ausgewertet. Sie untersuchten dabei insbesondere den Abfallbegriff nach § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG sowie die Abgrenzung zum Nebenprodukt nach § 4 KrWG.

Die rechtliche Einordnung hat nach Angaben des Ikem weitreichende Folgen. Sie bestimmt unter anderem, welche Anforderungen für Erzeugung, Lagerung, Beförderung, Behandlung und Verwertung eines Stoffstroms gelten. Für Unternehmen kann die Einstufung als Abfall zudem zusätzlichen regulatorischen Aufwand verursachen und die wirtschaftliche Nutzung eines Reststoffs erschweren.

Die Studie betrachtet unter anderem biogene Reststoffe aus der Zuckerproduktion, die für die Herstellung von Methanol eingesetzt werden sollen. Daneben analysiert sie Stoffströme, die während der Methanolsynthese entstehen. Auch die bei der Vergasung anfallende Asche und Schlacke sowie Abwasserströme der Methanolsynthese werden unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet.

Bei einigen Stoffströmen halten die Autorinnen eine Einstufung als Nebenprodukt für naheliegend. Das gilt laut Studie insbesondere für bestimmte Gärreste und abgeschiedenes Kohlendioxid. In diesen Fällen würden nicht die strengen abfallrechtlichen Pflichten gelten. Stattdessen wären die jeweils einschlägigen umwelt- oder produktrechtlichen Vorgaben maßgeblich.

Offene Fragen behindern Reststoffnutzung

Gleichzeitig sieht die Untersuchung offene Fragen. Bei der Aufbereitung und Verwendung innovativer Stoffströme sei die Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt teilweise nicht eindeutig. Als Beispiele nennt die Studie unter anderem die Verarbeitung von Gärresten zu Pellets und die Abscheidung von CO2. Die daraus entstehende Rechtsunsicherheit könne Investitionsentscheidungen und die Umsetzung von Kreislaufwirtschaftsprojekten erschweren.

Für Asche und Schlacke, die bei der Vergasung entstehen, sei die Abfalleigenschaft dagegen grundsätzlich anzunehmen. Die Studie beschreibt für diese Stoffströme die Anforderungen, die sich aus den möglichen Verwertungs- und Beseitigungswegen ergeben.

Lyda und Allolio fordern daher eine rechtliche Klarstellung: „Um den Übergang zu einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollten nationale und europäische Verordnungsgeber mit einheitlichen Vorschriften Rechtssicherheit schaffen.“ Als möglichen Ansatz nennt die Studie eine Konkretisierung der Nebenprodukt-Eigenschaft durch Rechtsverordnungen. Nach § 4 Abs. 2 KrWG kann die Bundesregierung Kriterien festlegen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukte gelten. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Technologien zur Abscheidung und Nutzung von Kohlendioxid (CCU) könnten nach Einschätzung der Autorinnen speziell für CO2 einheitliche Vorgaben sinnvoll sein.

Wasserrecht beachten

Auch das Wasserrecht spielt nach der Untersuchung eine Rolle. Insbesondere das bei der Methanolsynthese anfallende Schmutzwasser kann unter wasserrechtliche Vorgaben fallen. Die Studie grenzt deshalb die abfallrechtlichen Anforderungen von den Regelungen des Wasserrechts ab und beschreibt die daraus entstehenden Pflichten.

Für Stoffströme, die als Abfall eingestuft werden, verweist die Studie zudem auf die Möglichkeit von Abfall-Ende-Verordnungen nach § 5 Abs. 2 KrWG. Solche Regelungen könnten die Voraussetzungen konkretisieren, unter denen ein Stoff seine Abfalleigenschaft verliert. In der Praxis müssten Unternehmen andernfalls trotz der grundsätzlich unmittelbar geltenden gesetzlichen Vorgaben häufig Einzelfallentscheidungen der Behörden einholen.

Die Studie zu Reststoffen für Methanolproduktion steht auf der Internetseite des Ikem zum Download bereit. (sh)

Dienstag, 18.08.2026, 11:11 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Recht - Studie fordert klare Regeln für Reststoffe
Quelle: Ikem
Recht
Studie fordert klare Regeln für Reststoffe
Eine Studie des Ikem untersucht die abfallrechtliche Einordnung biogener Reststoffe für die Methanolproduktion und fordert mehr Rechtssicherheit.
Biogene Reststoffe können fossile Rohstoffe ersetzen und damit zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse beitragen. Eine Studie des Instituts für Klimaschutz, Energie und Mobilität („IKEM“) in Berlin untersuchte, unter welchen Voraussetzungen Reststoffe aus der Zuckerproduktion und der Methanolsynthese für die Herstellung von Methanol genutzt werden können. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Stoffströme als Abfall oder Nebenprodukt gelten.

Die 63-seitige Untersuchung entstand im Forschungsprojekt „AnkER – Anklamer EnergieRegion“. Das Projekt befasst sich mit der Erschließung bislang ungenutzter biogener Kohlenstoffpotenziale für die Herstellung erneuerbarer Kraft- und Wertstoffe. Es wird vom Bundesforschungsministerium (BMFTR) im Rahmen des Förderprogramms „WIR! – Wandel durch Innovationen in der Region“ gefördert.

Rechtsrahmen entscheidend

Die Ikem-Expertinnen Josefine Lyda und Friederike Allolio haben für die Studie die maßgeblichen europarechtlichen und nationalen Vorschriften ausgewertet. Sie untersuchten dabei insbesondere den Abfallbegriff nach § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG sowie die Abgrenzung zum Nebenprodukt nach § 4 KrWG.

Die rechtliche Einordnung hat nach Angaben des Ikem weitreichende Folgen. Sie bestimmt unter anderem, welche Anforderungen für Erzeugung, Lagerung, Beförderung, Behandlung und Verwertung eines Stoffstroms gelten. Für Unternehmen kann die Einstufung als Abfall zudem zusätzlichen regulatorischen Aufwand verursachen und die wirtschaftliche Nutzung eines Reststoffs erschweren.

Die Studie betrachtet unter anderem biogene Reststoffe aus der Zuckerproduktion, die für die Herstellung von Methanol eingesetzt werden sollen. Daneben analysiert sie Stoffströme, die während der Methanolsynthese entstehen. Auch die bei der Vergasung anfallende Asche und Schlacke sowie Abwasserströme der Methanolsynthese werden unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet.

Bei einigen Stoffströmen halten die Autorinnen eine Einstufung als Nebenprodukt für naheliegend. Das gilt laut Studie insbesondere für bestimmte Gärreste und abgeschiedenes Kohlendioxid. In diesen Fällen würden nicht die strengen abfallrechtlichen Pflichten gelten. Stattdessen wären die jeweils einschlägigen umwelt- oder produktrechtlichen Vorgaben maßgeblich.

Offene Fragen behindern Reststoffnutzung

Gleichzeitig sieht die Untersuchung offene Fragen. Bei der Aufbereitung und Verwendung innovativer Stoffströme sei die Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt teilweise nicht eindeutig. Als Beispiele nennt die Studie unter anderem die Verarbeitung von Gärresten zu Pellets und die Abscheidung von CO2. Die daraus entstehende Rechtsunsicherheit könne Investitionsentscheidungen und die Umsetzung von Kreislaufwirtschaftsprojekten erschweren.

Für Asche und Schlacke, die bei der Vergasung entstehen, sei die Abfalleigenschaft dagegen grundsätzlich anzunehmen. Die Studie beschreibt für diese Stoffströme die Anforderungen, die sich aus den möglichen Verwertungs- und Beseitigungswegen ergeben.

Lyda und Allolio fordern daher eine rechtliche Klarstellung: „Um den Übergang zu einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollten nationale und europäische Verordnungsgeber mit einheitlichen Vorschriften Rechtssicherheit schaffen.“ Als möglichen Ansatz nennt die Studie eine Konkretisierung der Nebenprodukt-Eigenschaft durch Rechtsverordnungen. Nach § 4 Abs. 2 KrWG kann die Bundesregierung Kriterien festlegen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukte gelten. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Technologien zur Abscheidung und Nutzung von Kohlendioxid (CCU) könnten nach Einschätzung der Autorinnen speziell für CO2 einheitliche Vorgaben sinnvoll sein.

Wasserrecht beachten

Auch das Wasserrecht spielt nach der Untersuchung eine Rolle. Insbesondere das bei der Methanolsynthese anfallende Schmutzwasser kann unter wasserrechtliche Vorgaben fallen. Die Studie grenzt deshalb die abfallrechtlichen Anforderungen von den Regelungen des Wasserrechts ab und beschreibt die daraus entstehenden Pflichten.

Für Stoffströme, die als Abfall eingestuft werden, verweist die Studie zudem auf die Möglichkeit von Abfall-Ende-Verordnungen nach § 5 Abs. 2 KrWG. Solche Regelungen könnten die Voraussetzungen konkretisieren, unter denen ein Stoff seine Abfalleigenschaft verliert. In der Praxis müssten Unternehmen andernfalls trotz der grundsätzlich unmittelbar geltenden gesetzlichen Vorgaben häufig Einzelfallentscheidungen der Behörden einholen.

Die Studie zu Reststoffen für Methanolproduktion steht auf der Internetseite des Ikem zum Download bereit. (sh)

Dienstag, 18.08.2026, 11:11 Uhr
Susanne Harmsen

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.