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Energie & Management > Smart Meter - Stellungnahmen zu Smart-Meter-Kosten eingereicht
Quelle: Shutterstock / Proxima Studio
Smart Meter

Stellungnahmen zu Smart-Meter-Kosten eingereicht

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hatte Eckpunkte zur Festlegung der Anerkennung von Smart-Meter-Kosten vorgelegt. Die Stellungnahmen der Betroffenen sind nun veröffentlicht.
 
Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) eine neue Kostentragungsregel geschaffen. Danach können die Netzbetreiber an der Kostentragung für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen maximal in Höhe einer anteiligen Preisobergrenze nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) beteiligt werden und diese in den Entgelten für den Netzzugang berücksichtigen.

Diese Festlegung wurde von der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur bis zum 31. Januar konsultiert. 32 Netzbetreiber und Verbände haben sich geäußert, wie auf der Internetseite der Agentur nachzulesen ist. Die Beschlusskammer prüft dabei auch die Möglichkeiten, den Kostenabgleich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zu berücksichtigen. Dieser Paragraf sieht eine Absenkung der Netzkosten durch den Austausch konventioneller Messtechnik im Zuge des Rollouts moderner Messeinrichtungen im Regulierungskonto vor.

Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende soll der Einbau intelligenter Messsysteme (iMSys) beschleunigt werden. Stromnetzbetreiber wurden verpflichtet, ab 2024 einen wesentlichen Anteil der Preisobergrenze (POG) für intelligente Messsysteme zu tragen. Hieraus entstehen hohe Mehrbelastungen für die Netzbetreiber, die bisher regulatorisch nicht berücksichtigt werden.

BDEW: Festlegung neuer und alter Messsysteme trennen

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) unterstützt in seiner Stellungnahme die vorgesehene Einstufung der entstehenden Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile (dnbK). Ebenso begrüßt er die Vermeidung von Zeitverzügen durch den Ansatz von Plankosten, da so eine schnelle Refinanzierung des bei den Netzbetreibern verursachten Zusatzaufwands ermöglicht wird. Zum Vorschlag eines linearen Abbaupfades der in den Erlösobergrenzen enthaltenen Kosten für den konventionellen Messstellenbetrieb sieht der BDEW allerdings noch diverse offene Punkte und Bedarf für vertiefte Erörterungen mit der Behörde.

„Zur Klärung der offenen Fragen und weiteren Ausarbeitung des Ansatzes stehen wir für einen Austausch auf Expertenebene gerne bereit“, schreibt der Branchenverband. Er schlägt vor, den Rollout intelligenter Messsysteme vom Abbau der Kosten des konventionellen Messstellenbetriebs zu trennen. So könne schnell eine Festlegung zur Berücksichtigung der Kosten der intelligenten Messsysteme erfolgen und mit dem Rollout begonnen werden. Das andere Verfahren könne später im Jahr abgeschlossen werden.

VKU: Verlässliche Regeln bis 2032

Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt die Ansätze im Eckpunktepapier grundsätzlich. Er befürchtet zugleich, dass die angestrebte Regelung im Rahmen der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten durch den Diskussionsprozess über die Weiterentwicklung der Anreizregulierung sogleich wieder weniger verlässlich wird.

Das von der Beschlusskammer mit dem linearen Abbaupfad für die Kosten des
konventionellen Messstellenbetriebs inklusive Messung beabsichtigte neuartige
Anreizelement könnte seine beabsichtigte Wirkung eines beschleunigten Rollouts der
POG-Messgeräte in der Praxis entfalten. Im Detail sieht der VKU noch Bedarf, die
Regelung des Abbaupfads anzupassen.

Der VKU begrüßt ausdrücklich, dass die Netzbetreiber die Chancen haben müssen,
ihre effizienten Kapitalkosten für die konventionellen Messgeräte vollständig erlösen zu können. Die Berücksichtigung von in der Vergangenheit realisierten Rolloutmengen bei intelligente Messsystemen sei ein praktikabler Weg auch für die Ermittlung von Erlösen für zukünftige Rolloutmengen. Dennoch regt der VKU an, in begründeten Einzelfällen auch den Ansatz von anderen Rolloutmengen nicht auszuschließen. Für den Fall, dass ein Netzbetreiber geringere Mengen als in der Vergangenheit ausrollen wird, könnten so Mehrerlöse vermieden werden.

Die Festlegung der Beschlusskammer sollte laut VKU so formuliert werden, dass sie unabhängig von der Höhe der jeweils geltenden Preisobergrenzen anzuwenden ist, ohne dass eine Neufestlegung notwendig wird. Es wäre klarzustellen, dass die beabsichtigte Regelung für die Kostenbelastung sowohl durch grundzuständige als auch durch wettbewerbliche Messstellenbetreiber gilt.

2032 würden laut dem Eckpunktepapier dem Netzbetreiber die letzten Erlöse zustehen. Der VKU hebt hervor, dass Netzbetreiber mit einem solchen Ansatz angereizt würden, den Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen zu beschleunigen. Den Chancen stünden auch Risiken finanzwirtschaftlicher Nachteile der Netzbetreiber gegenüber. So könnten Kapazitätsprobleme der Lieferanten einem schnellen Rollout entgegenstehen.

Die Konsultation zu den Smart-Meter-Kosten steht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereit.

Mittwoch, 13.03.2024, 15:26 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Smart Meter - Stellungnahmen zu Smart-Meter-Kosten eingereicht
Quelle: Shutterstock / Proxima Studio
Smart Meter
Stellungnahmen zu Smart-Meter-Kosten eingereicht
Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hatte Eckpunkte zur Festlegung der Anerkennung von Smart-Meter-Kosten vorgelegt. Die Stellungnahmen der Betroffenen sind nun veröffentlicht.
 
Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) eine neue Kostentragungsregel geschaffen. Danach können die Netzbetreiber an der Kostentragung für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen maximal in Höhe einer anteiligen Preisobergrenze nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) beteiligt werden und diese in den Entgelten für den Netzzugang berücksichtigen.

Diese Festlegung wurde von der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur bis zum 31. Januar konsultiert. 32 Netzbetreiber und Verbände haben sich geäußert, wie auf der Internetseite der Agentur nachzulesen ist. Die Beschlusskammer prüft dabei auch die Möglichkeiten, den Kostenabgleich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zu berücksichtigen. Dieser Paragraf sieht eine Absenkung der Netzkosten durch den Austausch konventioneller Messtechnik im Zuge des Rollouts moderner Messeinrichtungen im Regulierungskonto vor.

Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende soll der Einbau intelligenter Messsysteme (iMSys) beschleunigt werden. Stromnetzbetreiber wurden verpflichtet, ab 2024 einen wesentlichen Anteil der Preisobergrenze (POG) für intelligente Messsysteme zu tragen. Hieraus entstehen hohe Mehrbelastungen für die Netzbetreiber, die bisher regulatorisch nicht berücksichtigt werden.

BDEW: Festlegung neuer und alter Messsysteme trennen

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) unterstützt in seiner Stellungnahme die vorgesehene Einstufung der entstehenden Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile (dnbK). Ebenso begrüßt er die Vermeidung von Zeitverzügen durch den Ansatz von Plankosten, da so eine schnelle Refinanzierung des bei den Netzbetreibern verursachten Zusatzaufwands ermöglicht wird. Zum Vorschlag eines linearen Abbaupfades der in den Erlösobergrenzen enthaltenen Kosten für den konventionellen Messstellenbetrieb sieht der BDEW allerdings noch diverse offene Punkte und Bedarf für vertiefte Erörterungen mit der Behörde.

„Zur Klärung der offenen Fragen und weiteren Ausarbeitung des Ansatzes stehen wir für einen Austausch auf Expertenebene gerne bereit“, schreibt der Branchenverband. Er schlägt vor, den Rollout intelligenter Messsysteme vom Abbau der Kosten des konventionellen Messstellenbetriebs zu trennen. So könne schnell eine Festlegung zur Berücksichtigung der Kosten der intelligenten Messsysteme erfolgen und mit dem Rollout begonnen werden. Das andere Verfahren könne später im Jahr abgeschlossen werden.

VKU: Verlässliche Regeln bis 2032

Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt die Ansätze im Eckpunktepapier grundsätzlich. Er befürchtet zugleich, dass die angestrebte Regelung im Rahmen der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten durch den Diskussionsprozess über die Weiterentwicklung der Anreizregulierung sogleich wieder weniger verlässlich wird.

Das von der Beschlusskammer mit dem linearen Abbaupfad für die Kosten des
konventionellen Messstellenbetriebs inklusive Messung beabsichtigte neuartige
Anreizelement könnte seine beabsichtigte Wirkung eines beschleunigten Rollouts der
POG-Messgeräte in der Praxis entfalten. Im Detail sieht der VKU noch Bedarf, die
Regelung des Abbaupfads anzupassen.

Der VKU begrüßt ausdrücklich, dass die Netzbetreiber die Chancen haben müssen,
ihre effizienten Kapitalkosten für die konventionellen Messgeräte vollständig erlösen zu können. Die Berücksichtigung von in der Vergangenheit realisierten Rolloutmengen bei intelligente Messsystemen sei ein praktikabler Weg auch für die Ermittlung von Erlösen für zukünftige Rolloutmengen. Dennoch regt der VKU an, in begründeten Einzelfällen auch den Ansatz von anderen Rolloutmengen nicht auszuschließen. Für den Fall, dass ein Netzbetreiber geringere Mengen als in der Vergangenheit ausrollen wird, könnten so Mehrerlöse vermieden werden.

Die Festlegung der Beschlusskammer sollte laut VKU so formuliert werden, dass sie unabhängig von der Höhe der jeweils geltenden Preisobergrenzen anzuwenden ist, ohne dass eine Neufestlegung notwendig wird. Es wäre klarzustellen, dass die beabsichtigte Regelung für die Kostenbelastung sowohl durch grundzuständige als auch durch wettbewerbliche Messstellenbetreiber gilt.

2032 würden laut dem Eckpunktepapier dem Netzbetreiber die letzten Erlöse zustehen. Der VKU hebt hervor, dass Netzbetreiber mit einem solchen Ansatz angereizt würden, den Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen zu beschleunigen. Den Chancen stünden auch Risiken finanzwirtschaftlicher Nachteile der Netzbetreiber gegenüber. So könnten Kapazitätsprobleme der Lieferanten einem schnellen Rollout entgegenstehen.

Die Konsultation zu den Smart-Meter-Kosten steht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereit.

Mittwoch, 13.03.2024, 15:26 Uhr
Susanne Harmsen

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