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Energie & Management > Aus Der Aktuellen Ausgabe - RechtEck:Vertrauensschutz in den aktuellen Festlegungen der Netzagentur
Quelle: E&M
Aus Der Aktuellen Ausgabe

RechtEck:Vertrauensschutz in den aktuellen Festlegungen der Netzagentur

Der Vertrauensschutz wird zum Maßstab für die Reform der Netzentgeltregulierung und Entscheidungen der Bundesnetzagentur, so *Thies Christian Hartmann.
Die Netzentgeltregulierung befindet sich infolge EU-rechtlicher Vorgaben im Umbruch. Der EuGH hatte das nationale System 2021 für EU-rechtswidrig erklärt, woraufhin der Gesetzgeber 2023 einen Restrukturierungsprozess einleitete: Zum 31.12.2028 treten die Netzentgeltverordnungen außer Kraft und die Bundesnetzagentur (BNetzA) erhielt umfassende Kompetenzen zur Neuordnung des Regulierungsrahmens sowie zu vorzeitigen Abweichungen von den Verordnungen.

Im Zentrum steht stromseitig das Verfahren zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) ab 2029. Gleichzeitig hat die Bundesnetzagentur bereits jetzt „Vorfestlegungen“ für den Strombereich beschlossen: die Abschaffung der Entgelte für singuläre Betriebsmittel sowie die Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung. In der Übergangssituation gewinnt dabei der Vertrauensschutz Relevanz, da die Regelungen tief in bestehende Investitionen eingreifen.

Grundlagen des Vertrauensschutzes

Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) sichert Rechts- und Planungssicherheit, was vor allem für langfristige Investitionssicherheit entscheidend ist. Nachträglich belastende Änderungen zu noch offenen Sachverhalten sind zwar rechtlich möglich, jedoch nur innerhalb verhältnismäßiger Grenzen. Entscheidend ist das Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens, etwa durch Indizien für die Stabilität der Rechtslage oder gesetzliche Investitionsanreize.

Der Gesetzgeber trug dieser Vertrauensfunktion im Energiebereich Rechnung, indem er das Außerkrafttreten der StromNEV auf Ende 2028 verschob. Ziel war es, bis dahin „ausreichende Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit“ sicherzustellen (BT-Drs. 20/7310, S. 52). Das ist bei vorzeitigen Festlegungen der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen.

Die Bundesnetzagentur nutzte bereits 2025 ihre Abweichungskompetenz und be-schloss die vorzeitige Abschaffung von § 19 Abs. 3 StromNEV. Bis dahin zahlten Netznutzer ein verursachungsgerechtes Entgelt für ausschließlich von ihnen genutzte Betriebsmittel. Die Bundesnetzagentur untersagte § 19 Abs. 3 StromNEV gegenüber Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung − für sonstige Netznutzer bleibt es bei der Übergangsfrist bis Ende 2028. Für betroffene Netzbetreiber steigen die vorgelagerten Netzkosten bereits seit 2026 erheblich.

Die vorgezogene Abschaffung widerspricht der vom Gesetzgeber gewollten Vertrauensfunktion des aktuellen Rechtsrahmens bis Ende 2028. Die Übergangsregelung für sonstige Netznutzer zeigt, dass die Bundesnetzagentur deren Vertrauensschutz anerkennt.

Vorzeitige Abschmelzung vermiedener Netzentgelte

Anfang 2026 beschloss die Bundesnetzagentur vorzeitig die stufenweise Abschaffung vermiedener Netzentgelte für 2026 bis 2028. Auch diese Festlegung widerspricht der Vertrauensfunktion des aktuellen Rechtsrahmens. Sie greift zudem tief in den gesetzlichen Bestandsschutz ein, der mit dem NEMoG 2017 für Bestandsanlagen in § 120 EnWG explizit festgeschrieben wurde.

Der Gesetzgeber hatte Befristungen bis 2030 abgelehnt und dadurch das Vertrauen der Betreiber in den Fortbestand weiter gestärkt, woraufhin viele Investitionsentscheidungen getroffen wurden. In den weiteren EnWG-Novellierungen 2021, 2023 und zuletzt 2025 sah der Gesetzgeber keinen Bedarf, diese Regelung zu ändern. Diese Bestätigungen begründen ein geschütztes Vertrauen der Anlagenbetreiber in den Fortbestand.

Vertrauensschutz im Agnes-Verfahren

Im Rahmen des Agnes-Verfahrens zeigt sich nun plötzlich ein Wandel der Bundesnetzagentur im Umgang mit Vertrauensschutz. Während im Diskussionspapier 2025 das Auslaufen der Privilegien für Speicher ab 2029 trotz § 118 Abs. 6 EnWG noch als wahrscheinlich dargestellt wurde, erkannte sie in den Orientierungspunkten für Einspeiseentgelte (Februar 2026) immerhin schon Vertrauensschutz für Investitionen aus staatlichen Ausschreibungen ausdrücklich an.

In ihrem Hintergrundpapier (Mai 2026) vollzog die Bundesnetzagentur dann eine echte Kehrtwende und gewährt einen umfassenden Vertrauensschutz in Anlehnung an die gesetzliche Wertung des § 118 Abs. 6 EnWG: Für Bestandsanlagen und solche Anlagen, für die vor dem Inkrafttreten der Agnes-Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und deren Inbetriebnahme spätestens bis zum 4.8.2029 erfolgt, soll mit Blick auf die Netzentgeltbefreiung Vertrauensschutz gelten.

Auch sollen Teilnehmer an Ausschreibungen die geplanten Kapazitätsentgelte nicht zahlen, wenn die Gebote vor dem Inkrafttreten der Rahmenfestlegung abgegeben wurden. Aus Vertrauensschutzgründen nimmt die Bundesnetzagentur Abstand, die Kapazitätsentgelte für alle Einspeiser ab 2029 einzuführen.

Die EU-rechtliche Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur muss mit dem Vertrauensschutz in Einklang gebracht werden. Während der gesetzlich gewollten Vertrauensfunktion der aktuellen Rechtslage bis 2029 sowie gesetzlichen Wertungen zum Bestandsschutz bei den Beschlüssen zu § 19 Abs. 3 StromNEV und vermiedenen Netzentgelten behördenseitig noch wenig Stellenwert beigemessen wurde, markiert das Agnes-Verfahren eine klare Kehrtwende: Vertrauensschutz soll nach Maßgabe von § 118 Abs. 6 EnWG für Bestandsprojekte umfassend gewährleistet werden. Dieser Ansatz steht noch im Widerspruch zu vorab getroffenen Beschlüssen.

Die rechtliche Bewertung dieser Abweichung obliegt den Gerichten im Rahmen von Beschwerdeverfahren gegen die Festlegungen. Es liegt nahe, dass die Behörde auch hier an ihren eigenen späteren Erwägungen zum Vertrauensschutz zu messen ist.

*Thies Christian Hartmann, Becker Büttner Held, Berlin

Montag, 17.08.2026, 09:24 Uhr
Redaktion
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Der Vertrauensschutz wird zum Maßstab für die Reform der Netzentgeltregulierung und Entscheidungen der Bundesnetzagentur, so *Thies Christian Hartmann.
Die Netzentgeltregulierung befindet sich infolge EU-rechtlicher Vorgaben im Umbruch. Der EuGH hatte das nationale System 2021 für EU-rechtswidrig erklärt, woraufhin der Gesetzgeber 2023 einen Restrukturierungsprozess einleitete: Zum 31.12.2028 treten die Netzentgeltverordnungen außer Kraft und die Bundesnetzagentur (BNetzA) erhielt umfassende Kompetenzen zur Neuordnung des Regulierungsrahmens sowie zu vorzeitigen Abweichungen von den Verordnungen.

Im Zentrum steht stromseitig das Verfahren zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) ab 2029. Gleichzeitig hat die Bundesnetzagentur bereits jetzt „Vorfestlegungen“ für den Strombereich beschlossen: die Abschaffung der Entgelte für singuläre Betriebsmittel sowie die Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung. In der Übergangssituation gewinnt dabei der Vertrauensschutz Relevanz, da die Regelungen tief in bestehende Investitionen eingreifen.

Grundlagen des Vertrauensschutzes

Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) sichert Rechts- und Planungssicherheit, was vor allem für langfristige Investitionssicherheit entscheidend ist. Nachträglich belastende Änderungen zu noch offenen Sachverhalten sind zwar rechtlich möglich, jedoch nur innerhalb verhältnismäßiger Grenzen. Entscheidend ist das Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens, etwa durch Indizien für die Stabilität der Rechtslage oder gesetzliche Investitionsanreize.

Der Gesetzgeber trug dieser Vertrauensfunktion im Energiebereich Rechnung, indem er das Außerkrafttreten der StromNEV auf Ende 2028 verschob. Ziel war es, bis dahin „ausreichende Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit“ sicherzustellen (BT-Drs. 20/7310, S. 52). Das ist bei vorzeitigen Festlegungen der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen.

Die Bundesnetzagentur nutzte bereits 2025 ihre Abweichungskompetenz und be-schloss die vorzeitige Abschaffung von § 19 Abs. 3 StromNEV. Bis dahin zahlten Netznutzer ein verursachungsgerechtes Entgelt für ausschließlich von ihnen genutzte Betriebsmittel. Die Bundesnetzagentur untersagte § 19 Abs. 3 StromNEV gegenüber Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung − für sonstige Netznutzer bleibt es bei der Übergangsfrist bis Ende 2028. Für betroffene Netzbetreiber steigen die vorgelagerten Netzkosten bereits seit 2026 erheblich.

Die vorgezogene Abschaffung widerspricht der vom Gesetzgeber gewollten Vertrauensfunktion des aktuellen Rechtsrahmens bis Ende 2028. Die Übergangsregelung für sonstige Netznutzer zeigt, dass die Bundesnetzagentur deren Vertrauensschutz anerkennt.

Vorzeitige Abschmelzung vermiedener Netzentgelte

Anfang 2026 beschloss die Bundesnetzagentur vorzeitig die stufenweise Abschaffung vermiedener Netzentgelte für 2026 bis 2028. Auch diese Festlegung widerspricht der Vertrauensfunktion des aktuellen Rechtsrahmens. Sie greift zudem tief in den gesetzlichen Bestandsschutz ein, der mit dem NEMoG 2017 für Bestandsanlagen in § 120 EnWG explizit festgeschrieben wurde.

Der Gesetzgeber hatte Befristungen bis 2030 abgelehnt und dadurch das Vertrauen der Betreiber in den Fortbestand weiter gestärkt, woraufhin viele Investitionsentscheidungen getroffen wurden. In den weiteren EnWG-Novellierungen 2021, 2023 und zuletzt 2025 sah der Gesetzgeber keinen Bedarf, diese Regelung zu ändern. Diese Bestätigungen begründen ein geschütztes Vertrauen der Anlagenbetreiber in den Fortbestand.

Vertrauensschutz im Agnes-Verfahren

Im Rahmen des Agnes-Verfahrens zeigt sich nun plötzlich ein Wandel der Bundesnetzagentur im Umgang mit Vertrauensschutz. Während im Diskussionspapier 2025 das Auslaufen der Privilegien für Speicher ab 2029 trotz § 118 Abs. 6 EnWG noch als wahrscheinlich dargestellt wurde, erkannte sie in den Orientierungspunkten für Einspeiseentgelte (Februar 2026) immerhin schon Vertrauensschutz für Investitionen aus staatlichen Ausschreibungen ausdrücklich an.

In ihrem Hintergrundpapier (Mai 2026) vollzog die Bundesnetzagentur dann eine echte Kehrtwende und gewährt einen umfassenden Vertrauensschutz in Anlehnung an die gesetzliche Wertung des § 118 Abs. 6 EnWG: Für Bestandsanlagen und solche Anlagen, für die vor dem Inkrafttreten der Agnes-Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und deren Inbetriebnahme spätestens bis zum 4.8.2029 erfolgt, soll mit Blick auf die Netzentgeltbefreiung Vertrauensschutz gelten.

Auch sollen Teilnehmer an Ausschreibungen die geplanten Kapazitätsentgelte nicht zahlen, wenn die Gebote vor dem Inkrafttreten der Rahmenfestlegung abgegeben wurden. Aus Vertrauensschutzgründen nimmt die Bundesnetzagentur Abstand, die Kapazitätsentgelte für alle Einspeiser ab 2029 einzuführen.

Die EU-rechtliche Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur muss mit dem Vertrauensschutz in Einklang gebracht werden. Während der gesetzlich gewollten Vertrauensfunktion der aktuellen Rechtslage bis 2029 sowie gesetzlichen Wertungen zum Bestandsschutz bei den Beschlüssen zu § 19 Abs. 3 StromNEV und vermiedenen Netzentgelten behördenseitig noch wenig Stellenwert beigemessen wurde, markiert das Agnes-Verfahren eine klare Kehrtwende: Vertrauensschutz soll nach Maßgabe von § 118 Abs. 6 EnWG für Bestandsprojekte umfassend gewährleistet werden. Dieser Ansatz steht noch im Widerspruch zu vorab getroffenen Beschlüssen.

Die rechtliche Bewertung dieser Abweichung obliegt den Gerichten im Rahmen von Beschwerdeverfahren gegen die Festlegungen. Es liegt nahe, dass die Behörde auch hier an ihren eigenen späteren Erwägungen zum Vertrauensschutz zu messen ist.

*Thies Christian Hartmann, Becker Büttner Held, Berlin

Montag, 17.08.2026, 09:24 Uhr
Redaktion

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