Quelle: E&M
Warum der „Deckel“ bei der Biomasse-Anschlussförderung einem Wächter gleicht und keinem Monster, erläutert Rechtsanwalt Jens Vollprecht*.
Die finanzielle Förderung im EEG ist so gestrickt, dass die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Vermarktung des Stroms über den 20-jährigen Förderzeitraum gedeckt werden können. Eine goldene Nase soll man sich damit freilich nicht verdienen können. Dafür sorgen auch die wachsamen Augen der Europäischen Kommission.
Wenn die Höhe der Stromgestehungskosten pro Kilowattstunde aber der Höhe der finanziellen Förderung pro Kilowattstunde entspricht, ist die Welt in Ordnung.
Die Höhe der finanziellen Förderung ist im EEG der anzulegende Wert, ein Betrag in Cent pro Kilowattstunde. Allerdings muss man wissen, dass der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber nie den gesamten Betrag bekommt. Das hört sich überraschend an, lässt sich aber leicht erklären: Nach dem Leitbild des EEG muss der Betreiber den Strom an einen Dritten verkaufen. Dazu schließt er einen Stromliefervertrag und erhält vom Käufer den vereinbarten Preis. Jetzt fragen Sie sich vielleicht, wo hier noch Platz für eine finanzielle Förderung nach dem EEG ist.
Tatsächlich ist es in der Regel so, dass die Stromgestehungskosten höher sind als der Preis, den der Anlagenbetreiber aus dem Verkauf des Stroms erzielt. In der geförderten Direktvermarktung kommt jetzt der Netzbetreiber ins Spiel und zahlt dem Anlagenbetreiber die sich ergebende Lücke zwischen dem anzulegenden Wert und einem Börsenpreis. Damit der Anlagenbetreiber den anzulegenden Wert erreicht, darf er den Strom also nicht verschenken. Er muss − so die Idee − „hart“ verhandeln und zumindest den Börsenpreis herausholen.
Was ist die Quintessenz? Der anzulegende Wert ist wie eine Medaille mit zwei Seiten: Schaut man ihn von der „Bedarfsseite“ an, setzt er sich aus den Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Vermarktung des Stroms pro Kilowattstunde − also den Stromgestehungskosten – zusammen. Von der „Förderseite“ betrachtet besteht er aus der Marktprämie und dem Börsenwert pro Kilowattstunde.
Wie wird der anzulegende Wert bestimmt? Oder anders gewendet: Welchen anzulegenden Wert benötigen die Anlagenbetreiber? Die Antwort lautet: „Fragen wir die Anlagenbetreiber!“ Keine gute Idee, weil die goldene Nase zu glänzen beginnt? Richtig. Deshalb hat der Gesetzgeber die Antworten in ein Ausschreibungsverfahren verpackt. Die günstigsten Gebote erhalten einen Zuschlag.
Wenn die Glücklichen richtig kalkuliert haben, können sie über den Förderzeitraum ihre Stromgestehungskosten decken. Aber Sie erinnern sich: Dieser Wert war nur die Berechnungsgrundlage für die Marktprämie und allein mit der Marktprämie wird man nicht glücklich. Man braucht noch die zweite Einnahmequelle − mindestens den Börsenpreis.
Um die Möglichkeit einer goldenen Nase von Anfang an im Keim zu ersticken, hat der Gesetzgeber einen Höchstwert vorgesehen. Gebote, die über diesem „Deckel“ liegen, werden gleich ausgeschlossen. Bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen gibt es mehrere Besonderheiten: Hier dürfen etwa auch solche Anlagen an den Ausschreibungen teilnehmen, die bereits betrieben werden. In § 39g EEG finden Sie die Details. Werden die Anforderungen erfüllt und erhält der Bieter einen Zuschlag, öffnet sich das Tor zur zwölfjährigen Anschlussförderung. Im letzten Jahr wurden hier mit dem Biomassepaket zahlreiche Änderungen vorgenommen.
Der Gesetzgeber begründete dies wie folgt (BT-Drs. 20/14246, S. 13): „Energiepolitisch ist es […] erstrebenswert, gerade solche Biomasseanlagen im Betrieb zu halten, die auch an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen sind. Sollten diese Biogasanlagen keine Anschlussförderung erhalten, wird nicht nur eine Stromerzeugungsanlage stillgelegt, sondern es droht auch die Stilllegung von Teilen der lokalen Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien.
Biogasbasierte Wärmeversorgungseinrichtungen leisten in vielen Orten, vor allem im ländlichen Raum, einen teils erheblichen Beitrag zur Wärmewende.“ Dem Gesetzgeber war es also wichtig, unter anderem den Betreibern dieser Anlagen eine Sicherheit über den 20-jährigen Förderzeitraum hinaus zu geben.
Absatz 6 des § 39g EEG enthält einen weiteren „Deckel“, der die Höhe der finanziellen Förderung begrenzt. Verkürzt gesagt möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Anlagenbetreiber in der Anschlussförderung keine höhere finanzielle Förderung erhält, als er in den drei Jahren vor der Ausschreibung benötigt hat.
Letztlich muss man also die jeweiligen anzulegenden Werte aus den drei Jahren ermitteln, die drei Werte addieren und durch drei teilen. Wenn der Zuschlagswert über diesem Wert liegt, reduziert sich der anzulegende Wert von dem Zuschlagswert auf den Wert des individuell für die Anlage ermittelten „Deckels“. Ein über diesem „Deckel“ liegendes Gebot abzugeben, wäre also sinnlos. Denn es würde nur die Zuschlagschancen reduzieren.
Hört sich alles nachvollziehbar an, aber was wäre die Welt ohne Juristen. Der Streit entbrennt an dem Satz 2 des § 39g Abs. 6 EEG: „Für die Ermittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten Zahlungen, die aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geleistet wurden, und der im jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei zu teilen.“
Das LG Oldenburg kommt in seinem Urteil vom 21.11.2025 (Az.: 6 O 3033/24) zu dem Ergebnis, dass für die Berechnung des anzulegenden Werts nur die Zahlungen zu berücksichtigen sind, die vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber geleistet wurden. Bei der geförderten Direktvermarktung wäre das nur die Marktprämie.
Letztlich wäre dann also die durchschnittliche Marktprämie der anzulegende Wert für die Berechnung der Marktprämie in der Anschlussförderung. Schon das sorgt für verständnisloses Kopfschütteln − und daran wird sich auch beim weiteren Nachdenken nichts ändern:
Wie oben ausgeführt ist der anzulegende Wert von der „Förderseite“ aus betrachtet die Summe aus Marktprämie und Börsenpreis. Fehlt der Börsenpreis im anzulegenden Wert, ist es offensichtlich, dass die „Bedarfsseite“ des anzulegenden Werts nicht abgedeckt werden kann. Die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Vermarktung des Stroms können in der Anschlussförderung so nicht gedeckt werden.
Der „Deckel“ würde zu einem abschreckenden „Monster“, das den Weg in die Anschlussförderung versperrt. Damit würden auch die mit dem Biomassepaket angestrebten Änderungen des EEG ihr Ziel komplett verfehlen. Denn welcher Anlagenbetreiber würde es wagen, mit dieser katastrophalen „Förderperspektive“ in die Verlängerung zu gehen?
Dieses Verständnis ergibt sich auch nicht aus Satz 2. Die Ergänzung stellt lediglich klar, dass nur die tatsächlich benötigte Förderung bei der Berechnung des „Deckels“ zu berücksichtigen ist. Hat der Anlagenbetreiber also zum Beispiel den Nawaro-Bonus, den er theoretisch hätte beanspruchen können, nicht in Anspruch genommen, wird dieser Bonus bei der Berechnung auch nicht berücksichtigt. Der Bonus wurde ja nicht „geleistet“.
Dafür streitet auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8832, S. 227): „Im Gegenzug darf aber die Vergütung nicht über das bisherige Vergütungsniveau der Anlage steigen, da dies dem Grundsatz der Kosteneffizienz entgegenstünde. Im Gegenteil wird erwartet, dass eine Verlängerung des zwanzigjährigen Vergütungszeitraums für Bestandsanlagen mit einer Senkung von deren durchschnittlicher Vergütung, auch schon vor Ablauf der 20 Jahre, einhergeht.“
Der „Deckel“ in § 39g Abs. 6 EEG ist also kein abschreckendes „Monster“, sondern lediglich ein „Wächter“ über eine bedarfsgerechte Förderung.
* Rechtsanwalt Jens Vollprecht, Partner bei Becker Büttner Held, Berlin
Dienstag, 3.03.2026, 09:24 Uhr
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