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Energie & Management > Regulierung - Netzagentur verlangt von 2025 an schnellen Anbieterwechsel
Quelle: Bundesnetzagentur
Regulierung

Netzagentur verlangt von 2025 an schnellen Anbieterwechsel

In einer Festlegung verlangt die Bundesnetzagentur, einen Strom-Lieferantenwechsel vom 1. April 2025 an binnen 24 Stunden nachzuvollziehen. Die Kündigungsfristen bleiben wie gehabt.
Mit ihrem Beschluss vom 21. März 2024 hat die Beschlusskammer (BK) 6 der Bundesnetzagentur die Frist für den Stromanbieter-Wechsel für die Zeit vom 1. April 2025 an auf einen einzigen Werktag festgelegt. Die „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ (Az. BK6-06-009 – GPKE) verlangt die Beschleunigung der Prozesse.

Auf dem Kongress des BDEW im Sommer 2023 hatten Unternehmensvertreter noch an die Behörde appelliert, angesichts der vielfältigen Herausforderungen, die 24-Stunden-Wechselfrist weiter aufzuschieben. Das ist nicht geschehen.

Sowohl Letztverbraucher als auch Betreiber von Erzeugungsanlagen sollen von kommendem Jahr an - unbeschadet vertraglicher Kündigungsfristen - innerhalb eines Werktags den Lieferanten wechseln können. Gleichzeitig eröffne der Beschluss insbesondere Lieferanten und Netzbetreibern die Option, die damit in Zusammenhang stehenden Prozesse weiter zu automatisieren, so die Behörde. Dadurch könne der personelle Ressourceneinsatz beim Lieferantenwechsel nebst seinen Folgeprozessen generell reduziert werden.

Mehr automatisierte Prozesse

„Auch werden aufwändige manuelle Clearingfälle weiter erheblich vermindert“, heißt es im Beschluss. Dies erhöhe bei den partizipierenden Akteuren die Effizienz. Nach der gesetzlichen Vorgabe aus Paragraf 20a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) muss spätestens vom 1. Januar 2026 an der technische Vorgang des Stromlieferanten-Wechsels binnen 24 Stunden durchführbar und an jedem Werktag möglich sein.

Mit dieser Verkürzung des Lieferantenwechsels sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/944 umgesetzt werden. Für Energiedienstleister bedeutet das laut Energieverbänden vielfach die Einführung neuer Prozessabläufe. Des Weiteren heißt es, dass auch die Marktrolle des Netzbetreibers künftig von der bisherigen Funktion als alleiniger und zentraler Verteiler der Stammdaten entlastet wird. Stattdessen erfolge die Verteilung eines „Stammdatums“ durch den jeweiligen Verantwortlichen.

​Nur noch Synchronmodell

Um die Qualität der Stammdaten weiter zu erhöhen, sieht die BK 6 zudem einen gesonderten Prozess für deren Austausch zur Bilanzkreistreue als geboten an. Die Bilanzierung einer Marktlokation sowie die Netznutzungsabrechnung erfolgen künftig zur Vermeidung zweier Bilanzierungssysteme ausschließlich nach dem Synchronmodell. Das Asynchronmodell wird nicht mehr angewendet.

Der Beschluss zur 24-h-Wechselfrist für Stromanbieter steht im Internet bereit.

Montag, 25.03.2024, 16:45 Uhr
Susanne Harmsen
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Quelle: Bundesnetzagentur
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Netzagentur verlangt von 2025 an schnellen Anbieterwechsel
In einer Festlegung verlangt die Bundesnetzagentur, einen Strom-Lieferantenwechsel vom 1. April 2025 an binnen 24 Stunden nachzuvollziehen. Die Kündigungsfristen bleiben wie gehabt.
Mit ihrem Beschluss vom 21. März 2024 hat die Beschlusskammer (BK) 6 der Bundesnetzagentur die Frist für den Stromanbieter-Wechsel für die Zeit vom 1. April 2025 an auf einen einzigen Werktag festgelegt. Die „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ (Az. BK6-06-009 – GPKE) verlangt die Beschleunigung der Prozesse.

Auf dem Kongress des BDEW im Sommer 2023 hatten Unternehmensvertreter noch an die Behörde appelliert, angesichts der vielfältigen Herausforderungen, die 24-Stunden-Wechselfrist weiter aufzuschieben. Das ist nicht geschehen.

Sowohl Letztverbraucher als auch Betreiber von Erzeugungsanlagen sollen von kommendem Jahr an - unbeschadet vertraglicher Kündigungsfristen - innerhalb eines Werktags den Lieferanten wechseln können. Gleichzeitig eröffne der Beschluss insbesondere Lieferanten und Netzbetreibern die Option, die damit in Zusammenhang stehenden Prozesse weiter zu automatisieren, so die Behörde. Dadurch könne der personelle Ressourceneinsatz beim Lieferantenwechsel nebst seinen Folgeprozessen generell reduziert werden.

Mehr automatisierte Prozesse

„Auch werden aufwändige manuelle Clearingfälle weiter erheblich vermindert“, heißt es im Beschluss. Dies erhöhe bei den partizipierenden Akteuren die Effizienz. Nach der gesetzlichen Vorgabe aus Paragraf 20a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) muss spätestens vom 1. Januar 2026 an der technische Vorgang des Stromlieferanten-Wechsels binnen 24 Stunden durchführbar und an jedem Werktag möglich sein.

Mit dieser Verkürzung des Lieferantenwechsels sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/944 umgesetzt werden. Für Energiedienstleister bedeutet das laut Energieverbänden vielfach die Einführung neuer Prozessabläufe. Des Weiteren heißt es, dass auch die Marktrolle des Netzbetreibers künftig von der bisherigen Funktion als alleiniger und zentraler Verteiler der Stammdaten entlastet wird. Stattdessen erfolge die Verteilung eines „Stammdatums“ durch den jeweiligen Verantwortlichen.

​Nur noch Synchronmodell

Um die Qualität der Stammdaten weiter zu erhöhen, sieht die BK 6 zudem einen gesonderten Prozess für deren Austausch zur Bilanzkreistreue als geboten an. Die Bilanzierung einer Marktlokation sowie die Netznutzungsabrechnung erfolgen künftig zur Vermeidung zweier Bilanzierungssysteme ausschließlich nach dem Synchronmodell. Das Asynchronmodell wird nicht mehr angewendet.

Der Beschluss zur 24-h-Wechselfrist für Stromanbieter steht im Internet bereit.

Montag, 25.03.2024, 16:45 Uhr
Susanne Harmsen

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