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Energie & Management > Regulierung - Netzagentur klagt wegen Eigenkapital-Zinssätzen
Quelle: Pixabay / Gerd Altmann
Regulierung

Netzagentur klagt wegen Eigenkapital-Zinssätzen

Die Eigenkapital-Zinssätze, die den Netzbetreibern derzeit oder künftig zugestanden werden, bleiben rechtlich in der Schwebe: Die Bundesnetzagentur zieht vor den Bundesgerichtshof.
Die Bundesnetzagentur hat am 29. September beim Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom August eingelegt, wonach sie die Eigenkapital(EK)-Zinssätze für die vierte Regulierungsperiode "rechtsfehlerhaft" gesenkt habe.

Die Regulierungsbehörde teilte auf Anfrage mit, dass sie in den 14 Musterverfahren, die das OLG Düsseldorf nicht rechtskräftig entschieden hatte, in die zweite und letzte Instanz geht. Das OLG hatte das Instrument der Rechtsbeschwerde in den Verfahren zugelassen.

Damit müssen die deutschen Strom- und Gasnetzbetreiber noch länger auf einen rechtssicheren EK-Zinssatz bei der jährlichen Beantragung ihrer Netzentgelte warten. Die vierte fünfjährige Regulierungsperiode hat bei Gas in diesem Jahr angefangen und beginnt bei Strom am 1. Januar 2024.

​Warum der EK-Zinssatz so wichtig ist

Der EK-Zinssatz ist in der Regulierungsformel die wichtigste Variable, die über die Rendite der Netzbetreiber bestimmt. Auf maximal 40 Prozent der Restbuchwerte betriebsnotwendiger Anlagen und auf Neuinvestitionen in Anlagen wird er aufgeschlagen und erhöht so die jährliche Erlösobergrenze (EOG), aus der die Netzbetreiber unter bestimmten Verbrauchsannahmen ihre Netzentgelte bilden müssen. Auf die restlichen 60 Prozent des Anlagenvermögens werden Fremdkapital(FK)-Zinsen aufgeschlagen. Ihnen stehen im Gegensatz zum rein kalkulatorischen EK-Zins letztlich echte Zinszahlungen gegenüber.

Sowohl EK-Zinssatz als auch FK-Zinssatz werden von der Netzagentur für eine Regulierungsperiode festgelegt. Für FK-Zinsen muss sie lediglich eine gerichtsfeste Auswahl aus mehreren denkbaren Zeitreihen der Bundesbank treffen. Sie hat dies für Gas nachträglich im August getan (wir berichteten). Die Festlegung für Strom vom 1. Januar 2024 steht noch aus.

Für eine angemessene EK-Verzinsung dagegen existieren nur privatwirtschaftliche Analysen und Studien, die sich jeweils auf verschiedene Branchen und Länder beziehen. Der Interpretationsspielraum und damit das Streitpotenzial darüber ist hier also zwischen dem Regulierer und Netznutzern auf der einen Seite und der Netzwirtschaft auf der anderen Seite größer.

Der Regulierer soll und möchte den EK-Zinssatz so gering ansetzen, dass sich für den Netzbetreiber der EK-Einsatz gerade noch lohnt und er ausreichend in Netzunterhalt und -erweiterung investiert. Die Netzwirtschaft kämpft dagegen mit Verweis auf Renditechancen von Eigenkapital anderswo um eine höhere EK-Verzinsung.

Um diese EK-Zinssätze geht es

Die Festlegung des bei Gas aktuellen und bei Strom künftigen EK-ZInssatzes stammt vom Oktober 2021. Damals hatte die Behörde die Sätze jeweils um 25 Prozent gesenkt, auf 5,07 Prozent für Neuanlagen sowie 3,51 Prozent für Altanlagen. Dagegen beschwerten sich insgesamt 927 Netzbetreiber beim OLG Düsseldorf. Die Beschwerdewelle wurde zu 14 Musterklagen zusammengefasst, die das OLG diesen August zugunsten der Netzwirtschaft entschied.

Montag, 2.10.2023, 09:17 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Regulierung - Netzagentur klagt wegen Eigenkapital-Zinssätzen
Quelle: Pixabay / Gerd Altmann
Regulierung
Netzagentur klagt wegen Eigenkapital-Zinssätzen
Die Eigenkapital-Zinssätze, die den Netzbetreibern derzeit oder künftig zugestanden werden, bleiben rechtlich in der Schwebe: Die Bundesnetzagentur zieht vor den Bundesgerichtshof.
Die Bundesnetzagentur hat am 29. September beim Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom August eingelegt, wonach sie die Eigenkapital(EK)-Zinssätze für die vierte Regulierungsperiode "rechtsfehlerhaft" gesenkt habe.

Die Regulierungsbehörde teilte auf Anfrage mit, dass sie in den 14 Musterverfahren, die das OLG Düsseldorf nicht rechtskräftig entschieden hatte, in die zweite und letzte Instanz geht. Das OLG hatte das Instrument der Rechtsbeschwerde in den Verfahren zugelassen.

Damit müssen die deutschen Strom- und Gasnetzbetreiber noch länger auf einen rechtssicheren EK-Zinssatz bei der jährlichen Beantragung ihrer Netzentgelte warten. Die vierte fünfjährige Regulierungsperiode hat bei Gas in diesem Jahr angefangen und beginnt bei Strom am 1. Januar 2024.

​Warum der EK-Zinssatz so wichtig ist

Der EK-Zinssatz ist in der Regulierungsformel die wichtigste Variable, die über die Rendite der Netzbetreiber bestimmt. Auf maximal 40 Prozent der Restbuchwerte betriebsnotwendiger Anlagen und auf Neuinvestitionen in Anlagen wird er aufgeschlagen und erhöht so die jährliche Erlösobergrenze (EOG), aus der die Netzbetreiber unter bestimmten Verbrauchsannahmen ihre Netzentgelte bilden müssen. Auf die restlichen 60 Prozent des Anlagenvermögens werden Fremdkapital(FK)-Zinsen aufgeschlagen. Ihnen stehen im Gegensatz zum rein kalkulatorischen EK-Zins letztlich echte Zinszahlungen gegenüber.

Sowohl EK-Zinssatz als auch FK-Zinssatz werden von der Netzagentur für eine Regulierungsperiode festgelegt. Für FK-Zinsen muss sie lediglich eine gerichtsfeste Auswahl aus mehreren denkbaren Zeitreihen der Bundesbank treffen. Sie hat dies für Gas nachträglich im August getan (wir berichteten). Die Festlegung für Strom vom 1. Januar 2024 steht noch aus.

Für eine angemessene EK-Verzinsung dagegen existieren nur privatwirtschaftliche Analysen und Studien, die sich jeweils auf verschiedene Branchen und Länder beziehen. Der Interpretationsspielraum und damit das Streitpotenzial darüber ist hier also zwischen dem Regulierer und Netznutzern auf der einen Seite und der Netzwirtschaft auf der anderen Seite größer.

Der Regulierer soll und möchte den EK-Zinssatz so gering ansetzen, dass sich für den Netzbetreiber der EK-Einsatz gerade noch lohnt und er ausreichend in Netzunterhalt und -erweiterung investiert. Die Netzwirtschaft kämpft dagegen mit Verweis auf Renditechancen von Eigenkapital anderswo um eine höhere EK-Verzinsung.

Um diese EK-Zinssätze geht es

Die Festlegung des bei Gas aktuellen und bei Strom künftigen EK-ZInssatzes stammt vom Oktober 2021. Damals hatte die Behörde die Sätze jeweils um 25 Prozent gesenkt, auf 5,07 Prozent für Neuanlagen sowie 3,51 Prozent für Altanlagen. Dagegen beschwerten sich insgesamt 927 Netzbetreiber beim OLG Düsseldorf. Die Beschwerdewelle wurde zu 14 Musterklagen zusammengefasst, die das OLG diesen August zugunsten der Netzwirtschaft entschied.

Montag, 2.10.2023, 09:17 Uhr
Georg Eble

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