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Energie & Management > Windkraft Onshore - Luftraumüberwachung soll Windkraft nicht behindern
Quelle: Fotolia / psdesign1
Windkraft Onshore

Luftraumüberwachung soll Windkraft nicht behindern

Die Windbranche befürchtet, dass ein Drittel der deutschen Landesfläche als Anlagenflächen ausfällt, wenn das Luftverkehrsgesetz geändert wird. Das Ministerium widerspricht der Sorge.
Auf Kritik aus dem Bundesverband Windenergie (BWE) antwortete am 15. August das Bundesverteidigungsministerium (BMV). Eine Sprecherin erläuterte, dass die in der Gesetzänderung geplante Aufnahme der „Luftverteidigungsradare“ nicht bedeute, dass im 50-km-Umkreis dieser Anlagen keine Windkraftturbinen errichtet werden dürften. „Mit der Änderung des § 18a Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck“, so die Sprecherin.

Durch die Aufnahme der Luftverteidigungsradare der Bundeswehr in den Rechtskreis des LuftVG soll der Schutz dieser Anlagen verbessert werden. Dies stehe im Kontext der Erkenntnisse aus dem Ukrainekrieg sowie der in der Folge eingeläuteten „Zeitenwende“ und einer stärkeren Betonung der Landes- und Bündnisverteidigung von essenzieller Bedeutung, so das Ministerium.

Eine lückenhafte oder fehlende Radarerfassung durch die gegenständlichen Anlagen der Bundeswehr gefährde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages der Bundeswehr aus Artikel 87a des Grundgesetzes, unter anderem die Gewährleistung der gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge „Sicherheit im Luftraum“, aber auch die Sicherheit des Luftverkehrs im gemeinsam genutzten Luftraum.

„Im Zweifel drohen bei lückenhafter oder fehlerhafter Radarerfassung durch die gegenständlichen Anlagen Gefahren für Leib und Leben sowie immense Schäden“, so die Sprecherin. Damit müssten alle stationären militärischen Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs dem gleichen Schutz des § 18a Luftverkehrsgesetzes unterliegen.

Kein Verbot von Windkraftanlagen aber Einzelfallprüfung

„Bei dem Bereich von 50 km um die Luftverteidigungsradare handelt es sich um den Bereich, in dem ein Prüfvorbehalt zum Schutz von Luftverteidigungsradare als 'öffentlicher Belang' existiert, und nicht um einen pauschalen Abstand, in dem Windenergieanlagen und sonstige Bauanlagen per se nicht errichtet werden dürfen“, verdeutlicht das Ministerium. „Durch die beabsichtigte Änderung wird der Windenergiewirtschaft nicht weniger Fläche zur Verfügung stehen“, so die Sprecherin.

Die Bundeswehr werde im Rahmen der förmlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren beteiligt und prüft dabei in jedem Einzelfall gründlich, ob das beantragte Windenergie- oder sonstige Bauvorhaben Funk- oder Radarstörungen verursachen würde. Für den Fall, dass einem Projekt nicht uneingeschränkt zugestimmt werden kann, werden soweit möglich Realisierungsalternativen aufgezeigt, versichert die Behörde.

Hervorzuheben sei damit ganz besonders, dass § 18a des Luftverkehrsgesetzes kein unmittelbares Bauverbot darstellt. Mit der Änderung werde auch weiterhin ein hoher Prozentsatz an genehmigungsfähigen Bauanträgen erreicht. Bis dato würden deutlich mehr als 90 Prozent der Anträge genehmigt, sagte die Sprecherin.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Luftverteidigungsradaren um Anlagen handelt, die in großen Höhen, aber besonders auch in den tiefsten Höhenbändern (quasi bis zum Boden) Luftfahrzeuge und sonstige Flugobjekte erfassen und besonders dort in der Lage sein müssen, eigene Luftfahrzeuge bei guten und schlechten Wetterbedingungen im Frieden aber auch in Krise/Krieg zu kontrollieren, so das Ministerium.

Dienstag, 15.08.2023, 14:36 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Windkraft Onshore - Luftraumüberwachung soll Windkraft nicht behindern
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Windkraft Onshore
Luftraumüberwachung soll Windkraft nicht behindern
Die Windbranche befürchtet, dass ein Drittel der deutschen Landesfläche als Anlagenflächen ausfällt, wenn das Luftverkehrsgesetz geändert wird. Das Ministerium widerspricht der Sorge.
Auf Kritik aus dem Bundesverband Windenergie (BWE) antwortete am 15. August das Bundesverteidigungsministerium (BMV). Eine Sprecherin erläuterte, dass die in der Gesetzänderung geplante Aufnahme der „Luftverteidigungsradare“ nicht bedeute, dass im 50-km-Umkreis dieser Anlagen keine Windkraftturbinen errichtet werden dürften. „Mit der Änderung des § 18a Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck“, so die Sprecherin.

Durch die Aufnahme der Luftverteidigungsradare der Bundeswehr in den Rechtskreis des LuftVG soll der Schutz dieser Anlagen verbessert werden. Dies stehe im Kontext der Erkenntnisse aus dem Ukrainekrieg sowie der in der Folge eingeläuteten „Zeitenwende“ und einer stärkeren Betonung der Landes- und Bündnisverteidigung von essenzieller Bedeutung, so das Ministerium.

Eine lückenhafte oder fehlende Radarerfassung durch die gegenständlichen Anlagen der Bundeswehr gefährde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages der Bundeswehr aus Artikel 87a des Grundgesetzes, unter anderem die Gewährleistung der gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge „Sicherheit im Luftraum“, aber auch die Sicherheit des Luftverkehrs im gemeinsam genutzten Luftraum.

„Im Zweifel drohen bei lückenhafter oder fehlerhafter Radarerfassung durch die gegenständlichen Anlagen Gefahren für Leib und Leben sowie immense Schäden“, so die Sprecherin. Damit müssten alle stationären militärischen Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs dem gleichen Schutz des § 18a Luftverkehrsgesetzes unterliegen.

Kein Verbot von Windkraftanlagen aber Einzelfallprüfung

„Bei dem Bereich von 50 km um die Luftverteidigungsradare handelt es sich um den Bereich, in dem ein Prüfvorbehalt zum Schutz von Luftverteidigungsradare als 'öffentlicher Belang' existiert, und nicht um einen pauschalen Abstand, in dem Windenergieanlagen und sonstige Bauanlagen per se nicht errichtet werden dürfen“, verdeutlicht das Ministerium. „Durch die beabsichtigte Änderung wird der Windenergiewirtschaft nicht weniger Fläche zur Verfügung stehen“, so die Sprecherin.

Die Bundeswehr werde im Rahmen der förmlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren beteiligt und prüft dabei in jedem Einzelfall gründlich, ob das beantragte Windenergie- oder sonstige Bauvorhaben Funk- oder Radarstörungen verursachen würde. Für den Fall, dass einem Projekt nicht uneingeschränkt zugestimmt werden kann, werden soweit möglich Realisierungsalternativen aufgezeigt, versichert die Behörde.

Hervorzuheben sei damit ganz besonders, dass § 18a des Luftverkehrsgesetzes kein unmittelbares Bauverbot darstellt. Mit der Änderung werde auch weiterhin ein hoher Prozentsatz an genehmigungsfähigen Bauanträgen erreicht. Bis dato würden deutlich mehr als 90 Prozent der Anträge genehmigt, sagte die Sprecherin.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Luftverteidigungsradaren um Anlagen handelt, die in großen Höhen, aber besonders auch in den tiefsten Höhenbändern (quasi bis zum Boden) Luftfahrzeuge und sonstige Flugobjekte erfassen und besonders dort in der Lage sein müssen, eigene Luftfahrzeuge bei guten und schlechten Wetterbedingungen im Frieden aber auch in Krise/Krieg zu kontrollieren, so das Ministerium.

Dienstag, 15.08.2023, 14:36 Uhr
Susanne Harmsen

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