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Energie & Management > Stromnetz - Lob und ein bisschen Kritik für 14a-Festlegung
Quelle: Fotolia / Miredi
Stromnetz

Lob und ein bisschen Kritik für 14a-Festlegung

Netze BW sieht sich angesichts seiner bisherigen Digitalisierungsprojekte gut aufgestellt für die Umsetzung des §14a. Der BNE lobt indessen die Bundesnetzagentur.
Mit der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 27. November 2023 zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ins Stromnetz wurde ein Rahmen geschaffen, in dem die Verteilnetzbetreiber bei drohenden Netzengpässen den Leistungsbezug, beispielsweise von Wärmepumpen oder Wallboxen, drosseln können.

Die Regelungen sehen vor, dass der Steuerbefehl an Einzelanlagen ansetzt oder sich auf einen Netzanschluss bezieht, der mit Hilfe eines Energiemanagementsystems dann eine bestimmte Bezugsleistung nicht überschreitet. Damit ist ein entscheidender Schritt für die Ausgestaltung des § 14a im Energiewirtschaftsgesetz gemacht worden. Martin Konermann, technischer Geschäftsführer von Netze BW, bezeichnet ihn in einer Mitteilung des Unternehmens als „Meilenstein“. Damit sei es möglich, die steigende Anzahl an flexiblen Verbrauchseinrichtungen effizient zu integrieren, ohne die Netzstabilität zu gefährden.

Die Vorgaben der Festlegung treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Im Gegenzug zur fallweisen Steuerung von Anlagen erhalten deren Betreiber reduzierte Netzentgelte. Netze BW stellt klar, dass bereits bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem Strichtag installiert wurden und aktuell noch nicht gesteuert werden, Bestandsschutz genießen. Die Versorgungssicherheit bleibe oberstes Gebot, so Konermann. Er verspricht: „Unser Ziel ist es, bei der notwendigen Steuerung der Anlagen größtmöglichen Komfort für die Bürgerinnen und Bürger herzustellen. Wir garantieren eine Mindestleistung und informieren vorausschauend über etwaige Eingriffe.“
 
 

BNE hätte sich zeitvariable Netzentgelte vor 2025 gewünscht
 
Netze BW sieht sich gut aufgestellt, die Anforderungen des § 14a EnWG zum 1. Januar 2024 zu erfüllen und verweist auf seine Aktivitäten zur Digitalisierung des Stromnetzes sowie seine Pilotprojekte dazu.

Auch der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) lobt die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung des § 14a EnWG und das nun verfügbare „Notfallinstrument für Netzengpässe“. Die Behörde habe einen „ausgewogenen Kompromiss zwischen Verbraucher- und Netzbetreiber-Interessen“ gefunden. „Ein guter Auftakt“, heißt es in einer Mitteilung des Verbands.

Die Bundesnetzagentur betone richtigerweise, so BNE-Geschäftsführer Robert Busch, dass eine Drosselung von Wärmepumpen oder Wallboxen die Ultima Ratio bleiben müsse. Er bedauert allerdings, dass die „sinnvolle Regelung zu zeitvariablen Netzentgelten“ erst 2025 in Kraft tritt. „Wir hätten uns hier eine parallele Einführung gewünscht“, so Busch.

Zurecht habe die Bundesnetzagentur darauf verzichtet, „absurd hohe Strafen“ für Verbraucher einzuführen, wenn ihre Anlagen nicht den Steuerbefehlen entsprächen. „Wir hatten uns für eine Abschaffung dieser Pönale eingesetzt“, betont der BNW-Geschäftsführer. Allerdings sieht er die Gefahr, dass die Anwendung des Notfallinstruments aufgrund der mangelnden Eigenkapitalausstattung und der vielfach ausgebliebenen bedarfsgerechten Modernisierung der Verteilnetze eher Standard als Ausnahme sein wird. Noch dazu würden den Verteilnetzbetreibern keine Sanktionen drohen, wenn sie die Netze nicht bedarfsgerecht ausbauen, so Busch.

Netzbetreiber zur unverzüglichen Prüfung von Abhilfemaßnahmen verpflichtet

Die Bundesnetzagentur hatte im Zuge der Veröffentlichung ihrer Festlegung betont, die regelnden Eingriffe seien nur als Ultima Ratio vorgesehen. Sollten dennoch tatsächlich Engpässe auftreten, seien die Netzbetreiber dazu verpflichtet, „unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe“ zu prüfen und diese entsprechend in ihrer Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für den jeweiligen Netzbereich zu berücksichtigen. Außerdem schreibt die Behörde vor, dass steuernde Eingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausgewiesen werden müssen. So sei auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz besser ausstatten muss.

Dienstag, 28.11.2023, 16:37 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Stromnetz - Lob und ein bisschen Kritik für 14a-Festlegung
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Lob und ein bisschen Kritik für 14a-Festlegung
Netze BW sieht sich angesichts seiner bisherigen Digitalisierungsprojekte gut aufgestellt für die Umsetzung des §14a. Der BNE lobt indessen die Bundesnetzagentur.
Mit der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 27. November 2023 zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ins Stromnetz wurde ein Rahmen geschaffen, in dem die Verteilnetzbetreiber bei drohenden Netzengpässen den Leistungsbezug, beispielsweise von Wärmepumpen oder Wallboxen, drosseln können.

Die Regelungen sehen vor, dass der Steuerbefehl an Einzelanlagen ansetzt oder sich auf einen Netzanschluss bezieht, der mit Hilfe eines Energiemanagementsystems dann eine bestimmte Bezugsleistung nicht überschreitet. Damit ist ein entscheidender Schritt für die Ausgestaltung des § 14a im Energiewirtschaftsgesetz gemacht worden. Martin Konermann, technischer Geschäftsführer von Netze BW, bezeichnet ihn in einer Mitteilung des Unternehmens als „Meilenstein“. Damit sei es möglich, die steigende Anzahl an flexiblen Verbrauchseinrichtungen effizient zu integrieren, ohne die Netzstabilität zu gefährden.

Die Vorgaben der Festlegung treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Im Gegenzug zur fallweisen Steuerung von Anlagen erhalten deren Betreiber reduzierte Netzentgelte. Netze BW stellt klar, dass bereits bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem Strichtag installiert wurden und aktuell noch nicht gesteuert werden, Bestandsschutz genießen. Die Versorgungssicherheit bleibe oberstes Gebot, so Konermann. Er verspricht: „Unser Ziel ist es, bei der notwendigen Steuerung der Anlagen größtmöglichen Komfort für die Bürgerinnen und Bürger herzustellen. Wir garantieren eine Mindestleistung und informieren vorausschauend über etwaige Eingriffe.“
 
 

BNE hätte sich zeitvariable Netzentgelte vor 2025 gewünscht
 
Netze BW sieht sich gut aufgestellt, die Anforderungen des § 14a EnWG zum 1. Januar 2024 zu erfüllen und verweist auf seine Aktivitäten zur Digitalisierung des Stromnetzes sowie seine Pilotprojekte dazu.

Auch der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) lobt die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung des § 14a EnWG und das nun verfügbare „Notfallinstrument für Netzengpässe“. Die Behörde habe einen „ausgewogenen Kompromiss zwischen Verbraucher- und Netzbetreiber-Interessen“ gefunden. „Ein guter Auftakt“, heißt es in einer Mitteilung des Verbands.

Die Bundesnetzagentur betone richtigerweise, so BNE-Geschäftsführer Robert Busch, dass eine Drosselung von Wärmepumpen oder Wallboxen die Ultima Ratio bleiben müsse. Er bedauert allerdings, dass die „sinnvolle Regelung zu zeitvariablen Netzentgelten“ erst 2025 in Kraft tritt. „Wir hätten uns hier eine parallele Einführung gewünscht“, so Busch.

Zurecht habe die Bundesnetzagentur darauf verzichtet, „absurd hohe Strafen“ für Verbraucher einzuführen, wenn ihre Anlagen nicht den Steuerbefehlen entsprächen. „Wir hatten uns für eine Abschaffung dieser Pönale eingesetzt“, betont der BNW-Geschäftsführer. Allerdings sieht er die Gefahr, dass die Anwendung des Notfallinstruments aufgrund der mangelnden Eigenkapitalausstattung und der vielfach ausgebliebenen bedarfsgerechten Modernisierung der Verteilnetze eher Standard als Ausnahme sein wird. Noch dazu würden den Verteilnetzbetreibern keine Sanktionen drohen, wenn sie die Netze nicht bedarfsgerecht ausbauen, so Busch.

Netzbetreiber zur unverzüglichen Prüfung von Abhilfemaßnahmen verpflichtet

Die Bundesnetzagentur hatte im Zuge der Veröffentlichung ihrer Festlegung betont, die regelnden Eingriffe seien nur als Ultima Ratio vorgesehen. Sollten dennoch tatsächlich Engpässe auftreten, seien die Netzbetreiber dazu verpflichtet, „unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe“ zu prüfen und diese entsprechend in ihrer Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für den jeweiligen Netzbereich zu berücksichtigen. Außerdem schreibt die Behörde vor, dass steuernde Eingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausgewiesen werden müssen. So sei auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz besser ausstatten muss.

Dienstag, 28.11.2023, 16:37 Uhr
Fritz Wilhelm

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