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Energie & Management > Wärmenetz - Land Berlin darf Berliner Fernwärmenetz kaufen
Quelle: Shutterstock / guentermanaus
Wärmenetz

Land Berlin darf Berliner Fernwärmenetz kaufen

Das Bundeskartellamt hat die Übernahme des derzeit von der Vattenfall Wärme Berlin betriebene örtliche Fernwärmenetz durch das Land Berlin freigegeben.
Das Land Berlin darf wie geplant das Fernwärmenetz rekommunalisieren und von der Vattenfall Wärme Berlin AG erwerben. Diese Entscheidung gab das Bundeskartellamt am 4. April bekannt. Präsident Andreas Mundt erläuterte: „Fusionskontrollrechtlich ist das Vorhaben nicht zu beanstanden.“ Vattenfall hatte den Verkauf der Wärmesparte seit 2023 betrieben.

Eine Verschlechterung der strukturellen Wettbewerbsbedingungen, die mit dem Instrument der Fusionskontrolle verhindert werden könnte, sei mit einer Netzübernahme im Fernwärmebereich nicht verbunden. Auch mit Blick auf einen weiteren Ausbau der Fernwärme lasse die Übernahme des Fernwärmenetzes durch das Land Berlin keine Verschlechterung der wettbewerblichen Bedingungen erwarten.

Der Betreiber eines Fernwärmenetzes ist Monopolist in dem jeweiligen Netz. Die Kundinnen und Kunden können, anders als etwa bei der Strom- oder Gasversorgung, nicht auf einen anderen Versorger ausweichen. „An dieser Lage ändert sich durch den Eigentümerwechsel nichts“, so die Behörde.

Mundt erinnerte, dass im Zuge der angestrebten Wärmewende die Bedeutung der Fernwärme deutlich zunehmen soll. „Für die Akzeptanz dieser Entwicklung ist es wichtig, dass der Fernwärmeversorger seine marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht, unabhängig davon, ob das Fernwärmenetz in öffentlicher oder privater Hand steht“, mahnte der Präsident. Zudem müssten auch für neue Anbieter faire Chancen bestehen, bei einem etwaigen Neubau von Fernwärmenetzen zum Zuge zu kommen.

Preissetzung der Versorger untersucht

Für die marktbeherrschenden Fernwärmeversorger gilt das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Das Bundeskartellamt und auch die Landeskartellbehörden haben in der Vergangenheit bereits die Höhe von Fernwärmepreisen überprüft und bei einem festgestellten Missbrauch Preissenkungen durchgesetzt. Aktuell prüft das Bundeskartellamt im Rahmen mehrerer Musterverfahren, ob Versorger durch die konkrete Ausgestaltung ihrer Preisanpassungsklauseln ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

Für den Auf- und Ausbau von Fernwärmenetzen sind Versorger in der Regel auf eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme öffentlicher Wege für die Verlegung von Leitungen („Wegerechte“) angewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung verfügen Kommunen als Anbieter dieser unverzichtbaren Vorleistung der Fernwärmeversorgung über eine marktbeherrschende Stellung. Daher ist bei der Gewährung von neuen Wegerechten das kartellrechtliche Missbrauchsverbot zu beachten und ein diskriminierungsfreies Vorgehen zu wählen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der eigenen kommunalen oder landeseigenen Fernwärmeversorgung wäre hingegen kartellrechtlich unzulässig.

Wärmeplanungsgesetz seit 2024 in Kraft

Das am Anfang des Jahres in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz (WPG) ermöglicht ebenfalls keine einseitige Bevorzugung einer kommunalen oder landeseigenen Fernwärmeversorgung. Die im WPG vorgesehene verpflichtende kommunale Wärmeplanung zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, diejenigen Gebiete einer Kommune zu identifizieren, die sich für eine Versorgung mit Fernwärme grundsätzlich eignen.

Eine Vorfestlegung, welcher konkrete Versorger die entsprechenden Fernwärmenetze errichtet und betreibt, ist hingegen nicht Gegenstand der Wärmeplanung. Das WPG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass im Rahmen der Umsetzung der Wärmeplanung das kartellrechtliche Missbrauchsverbot einzuhalten ist, erläuterte das Amt.

Donnerstag, 4.04.2024, 15:23 Uhr
Susanne Harmsen
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Land Berlin darf Berliner Fernwärmenetz kaufen
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme des derzeit von der Vattenfall Wärme Berlin betriebene örtliche Fernwärmenetz durch das Land Berlin freigegeben.
Das Land Berlin darf wie geplant das Fernwärmenetz rekommunalisieren und von der Vattenfall Wärme Berlin AG erwerben. Diese Entscheidung gab das Bundeskartellamt am 4. April bekannt. Präsident Andreas Mundt erläuterte: „Fusionskontrollrechtlich ist das Vorhaben nicht zu beanstanden.“ Vattenfall hatte den Verkauf der Wärmesparte seit 2023 betrieben.

Eine Verschlechterung der strukturellen Wettbewerbsbedingungen, die mit dem Instrument der Fusionskontrolle verhindert werden könnte, sei mit einer Netzübernahme im Fernwärmebereich nicht verbunden. Auch mit Blick auf einen weiteren Ausbau der Fernwärme lasse die Übernahme des Fernwärmenetzes durch das Land Berlin keine Verschlechterung der wettbewerblichen Bedingungen erwarten.

Der Betreiber eines Fernwärmenetzes ist Monopolist in dem jeweiligen Netz. Die Kundinnen und Kunden können, anders als etwa bei der Strom- oder Gasversorgung, nicht auf einen anderen Versorger ausweichen. „An dieser Lage ändert sich durch den Eigentümerwechsel nichts“, so die Behörde.

Mundt erinnerte, dass im Zuge der angestrebten Wärmewende die Bedeutung der Fernwärme deutlich zunehmen soll. „Für die Akzeptanz dieser Entwicklung ist es wichtig, dass der Fernwärmeversorger seine marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht, unabhängig davon, ob das Fernwärmenetz in öffentlicher oder privater Hand steht“, mahnte der Präsident. Zudem müssten auch für neue Anbieter faire Chancen bestehen, bei einem etwaigen Neubau von Fernwärmenetzen zum Zuge zu kommen.

Preissetzung der Versorger untersucht

Für die marktbeherrschenden Fernwärmeversorger gilt das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Das Bundeskartellamt und auch die Landeskartellbehörden haben in der Vergangenheit bereits die Höhe von Fernwärmepreisen überprüft und bei einem festgestellten Missbrauch Preissenkungen durchgesetzt. Aktuell prüft das Bundeskartellamt im Rahmen mehrerer Musterverfahren, ob Versorger durch die konkrete Ausgestaltung ihrer Preisanpassungsklauseln ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

Für den Auf- und Ausbau von Fernwärmenetzen sind Versorger in der Regel auf eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme öffentlicher Wege für die Verlegung von Leitungen („Wegerechte“) angewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung verfügen Kommunen als Anbieter dieser unverzichtbaren Vorleistung der Fernwärmeversorgung über eine marktbeherrschende Stellung. Daher ist bei der Gewährung von neuen Wegerechten das kartellrechtliche Missbrauchsverbot zu beachten und ein diskriminierungsfreies Vorgehen zu wählen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der eigenen kommunalen oder landeseigenen Fernwärmeversorgung wäre hingegen kartellrechtlich unzulässig.

Wärmeplanungsgesetz seit 2024 in Kraft

Das am Anfang des Jahres in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz (WPG) ermöglicht ebenfalls keine einseitige Bevorzugung einer kommunalen oder landeseigenen Fernwärmeversorgung. Die im WPG vorgesehene verpflichtende kommunale Wärmeplanung zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, diejenigen Gebiete einer Kommune zu identifizieren, die sich für eine Versorgung mit Fernwärme grundsätzlich eignen.

Eine Vorfestlegung, welcher konkrete Versorger die entsprechenden Fernwärmenetze errichtet und betreibt, ist hingegen nicht Gegenstand der Wärmeplanung. Das WPG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass im Rahmen der Umsetzung der Wärmeplanung das kartellrechtliche Missbrauchsverbot einzuhalten ist, erläuterte das Amt.

Donnerstag, 4.04.2024, 15:23 Uhr
Susanne Harmsen

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