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Energie & Management > Kohlekraftwerke - Klage um Datteln 4 geht zurück an Vorinstanz
Quelle: Photocase / Markus Imorde
Kohlekraftwerke

Klage um Datteln 4 geht zurück an Vorinstanz

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln 4 erneut prüfen muss.
In seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2023 annullierte das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) über den Bebauungsplan für das Kohlekraftwerk Datteln 4. Die Ablehnung des Bebauungsplans durch das OVG im Jahr 2021 sei „mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen“ erfolgt.

Nun muss sich das OVG erneut mit der Klage des Umweltverbandes BUND, der Stadt Waltrop und mehrerer Anwohner befassen. Der Kraftwerksbetreiber Uniper und die Stadt Datteln hatten die Revision vor dem BVG eingereicht. Laut der Entscheidung sei das OVG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Standortalternativenprüfung für das Kraftwerk im Regionalplan fehlerhaft waren und die angenommenen Mängel unmittelbar auf die bauleitplanerische Abwägung durchschlagen. So urteilte der 4. Senat des BVG.

OVG Münster muss erneut entscheiden

Das OVG hatte den Bebauungsplan auf die Normenkontrollanträge der Kläger für unwirksam erklärt, weil dieser an einem erheblichen Abwägungsmangel leide. Ein Verfahrensfehler der Umweltprüfung im Rahmen der 7. Änderung des Regionalplans ergebe sich zum einen daraus, dass der Regionalverband Ruhr für die Ermittlung von Standortalternativen ausschließlich den räumlichen Geltungsbereich des geänderten Regionalplans und nicht seinen gesamten Zuständigkeitsbereich betrachtet habe. Zum anderen seien Kriterien für geeignete Alternativstandorte zugrunde gelegt worden, welche die Alternativenprüfung unzulässig eingeschränkt hätten. Diese Verfahrensfehler der Umweltprüfung und ein aus ihnen folgender Mangel der regionalplanerischen Abwägung seien auch im Rahmen der Normenkontrolle des Bebauungsplans beachtlich.

Das BVG ist dem nicht gefolgt. Es hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Bei der regionalplanerischen Standortfestlegung handele es sich nicht um ein Ziel, sondern lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung. Sie sei folglich bei der Abwägung zu berücksichtigen, so das BVG.

Eine darauf bezogene Prüfung habe das OVG nicht vorgenommen. Zu Unrecht habe das Gericht in Münster angenommen, dass der Suchraum für alternative Standorte auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr zu erstrecken ist. Die Umweltprüfung durfte die Suchkriterien so bestimmen, dass die geprüften Standorte jedenfalls auch für ein Steinkohlekraftwerk geeignet waren.

BUND kritisiert Betrieb von Datteln 4
Der Mitkläger Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) stellte klar, dass das heutige Urteil keinen Freibrief für das Kraftwerk darstelle. Durch die Rückverweisung an das OVG kämen jetzt alle Kritikpunkte – von der Standortauswahl über den Immissionsschutz bis hin zu den Naturschutzfragen – auf den Prüfstand. Dessen ungeachtet sei die Bundesregierung politisch aufgefordert, einen schnellen Kohleausstieg umzusetzen. Zudem müsse die Bundesregierung sicherstellen, dass künftig ein effektiver Rechtsschutz für die Umwelt garantiert wird.

Donnerstag, 7.12.2023, 14:35 Uhr
Susanne Harmsen
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Klage um Datteln 4 geht zurück an Vorinstanz
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln 4 erneut prüfen muss.
In seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2023 annullierte das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) über den Bebauungsplan für das Kohlekraftwerk Datteln 4. Die Ablehnung des Bebauungsplans durch das OVG im Jahr 2021 sei „mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen“ erfolgt.

Nun muss sich das OVG erneut mit der Klage des Umweltverbandes BUND, der Stadt Waltrop und mehrerer Anwohner befassen. Der Kraftwerksbetreiber Uniper und die Stadt Datteln hatten die Revision vor dem BVG eingereicht. Laut der Entscheidung sei das OVG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Standortalternativenprüfung für das Kraftwerk im Regionalplan fehlerhaft waren und die angenommenen Mängel unmittelbar auf die bauleitplanerische Abwägung durchschlagen. So urteilte der 4. Senat des BVG.

OVG Münster muss erneut entscheiden

Das OVG hatte den Bebauungsplan auf die Normenkontrollanträge der Kläger für unwirksam erklärt, weil dieser an einem erheblichen Abwägungsmangel leide. Ein Verfahrensfehler der Umweltprüfung im Rahmen der 7. Änderung des Regionalplans ergebe sich zum einen daraus, dass der Regionalverband Ruhr für die Ermittlung von Standortalternativen ausschließlich den räumlichen Geltungsbereich des geänderten Regionalplans und nicht seinen gesamten Zuständigkeitsbereich betrachtet habe. Zum anderen seien Kriterien für geeignete Alternativstandorte zugrunde gelegt worden, welche die Alternativenprüfung unzulässig eingeschränkt hätten. Diese Verfahrensfehler der Umweltprüfung und ein aus ihnen folgender Mangel der regionalplanerischen Abwägung seien auch im Rahmen der Normenkontrolle des Bebauungsplans beachtlich.

Das BVG ist dem nicht gefolgt. Es hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Bei der regionalplanerischen Standortfestlegung handele es sich nicht um ein Ziel, sondern lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung. Sie sei folglich bei der Abwägung zu berücksichtigen, so das BVG.

Eine darauf bezogene Prüfung habe das OVG nicht vorgenommen. Zu Unrecht habe das Gericht in Münster angenommen, dass der Suchraum für alternative Standorte auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr zu erstrecken ist. Die Umweltprüfung durfte die Suchkriterien so bestimmen, dass die geprüften Standorte jedenfalls auch für ein Steinkohlekraftwerk geeignet waren.

BUND kritisiert Betrieb von Datteln 4
Der Mitkläger Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) stellte klar, dass das heutige Urteil keinen Freibrief für das Kraftwerk darstelle. Durch die Rückverweisung an das OVG kämen jetzt alle Kritikpunkte – von der Standortauswahl über den Immissionsschutz bis hin zu den Naturschutzfragen – auf den Prüfstand. Dessen ungeachtet sei die Bundesregierung politisch aufgefordert, einen schnellen Kohleausstieg umzusetzen. Zudem müsse die Bundesregierung sicherstellen, dass künftig ein effektiver Rechtsschutz für die Umwelt garantiert wird.

Donnerstag, 7.12.2023, 14:35 Uhr
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