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Energie & Management > Effizienz - Kabinett beschließt CO2-Kostenteilung
Quelle: Fotolia / Dario Sabljak
Effizienz

Kabinett beschließt CO2-Kostenteilung

Im Bundeskabinett ist am 25. Mai der Gesetzentwurf über die Aufteilung der CO2-Steuern für Gebäudeheizung zwischen Mietern und Vermietern beschlossen worden.
Ein Gesetzentwurf zur Aufteilung der seit 2021 erhobenen CO2-Bepreisung für fossile Heizenergie zwischen Mietenden und Vermietenden wurde am 25. Mai im Bundeskabinett beschlossen. Er teilt vom 1. Januar 2023 an die Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) je nach energetischem Standard des Wohngebäudes auf. Je besser der Zustand, desto höher liegt der Anteil der Mieter und Mieterinnen am CO2-Preisaufschlag auf die fossilen Brennstoffe. Für Nichtwohngebäude teilen sich die Vertragsparteien die Kosten hälftig. Aktuell zahlen die Mietenden alles.

Basis für den Gesetzentwurf sind Eckpunkte, die zwischen dem Wirtschaftsministerium (BMWK), dem Bauministerium und dem Justizministerium festgelegt wurden. Die Ampel erfülle damit einen wichtigen Auftrag aus ihrem Koalitionsvertrag für mehr Klimaschutz im Wärmesektor und eine sozial gerechte Kostenverteilung, sagte Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) vor Journalisten. Je schlechter ein Gebäude gedämmt sei und je älter zum Beispiel die Heizung, umso höher würden die CO2-Kosten für Vermietenden.

Dies solle zu Sanierungen anreizen, sagte Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD): „Wohnhäuser energiefest machen, ist eine Win-win-win-Situation: Wir schützen die Umwelt und damit nachfolgende Generationen.“ Die jetzt getroffene Regelung sei eine Übergangslösung. Sie würde auf ihre Wirkung hin evaluiert und künftig auch für Nichtwohngebäude ausgelegt. Bestehende Energieausweise sollten als Grundlage für das Modell herangezogen werden. „Unser Ziel ist es, zu einem bestimmten Zeitpunkt CO2-neutral zu heizen“, sagte Geywitz. Dann entfalle die CO2-Bepreisung.
 
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hofft, der CO2-Preis werde dazu anreizen, den Verbrauch von Erdöl, Kohle und Gas für Wärme zu verringern. Das heute beschlossene Stufenmodell sei praktikabel und setze die richtigen Anreize. Es sei bürokratiearm und deshalb auch für private Vermietende handhabbar, die nur eine einzelne Immobilie vermieten. Es beruhe auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben würden. Die Vermieter erhielten die CO2-Preise mit der Brennstoffrechnung ausgewiesen.
 
Aufteilung der CO2-Bepreisung nach fossilem Energieverbrauch des Gebäudes in kg CO2/m2 pro Jahr laut Gesetzentwurf vom 25. Mai 2022
Zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken
Quelle: BMWK

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus fossilen Brennstoffen nach dem BEHG erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro je Tonne CO2, der schrittweise auf bis zu 55 Euro/Tonne im Jahr 2025 steigt. Danach soll ein Markthandelssystem wie für Industrieabgase (ETS) greifen. Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (mindestens 52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermietenden 90 % und die Mietenden 10 % der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Mietenden die CO2-Kosten komplett tragen.

Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, wo der CO2-Preis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So könnten die Vermietenden etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und werden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit. Der Gasverbrauch von Gasherden wird im Wege einer 5%-Pauschale vom CO2-Kostenanteil des Vermieters oder der Vermieterin abgezogen.
 
Stelle ein Vermietenden den Betrieb einer Gastherme auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff um, so ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mietenden auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Wird auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, kann der Vermietende aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.
 
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) begrüßt die Aufteilung grundsätzlich. Auch die Festlegung einer Preisobergrenze für klimaneutrale Ersatzbrennstoffe, wie zum Beispiel grünen Wasserstoff, sei positiv. Allerdings sollten in Gebäuden der schlechtesten Stufe Vermietende die CO2-Kosten komplett tragen. Für den Effizienzhausstandard EH 55 als beste Stufe solle ebenfalls ein CO2-Wert hinterlegt werden. Die Ausnahmen zur Halbierung des Vermieteranteils an den CO2-Kosten sollten ersatzlos gestrichen werden, fordern die Verbraucherschützenden.

Mittwoch, 25.05.2022, 14:56 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Effizienz - Kabinett beschließt CO2-Kostenteilung
Quelle: Fotolia / Dario Sabljak
Effizienz
Kabinett beschließt CO2-Kostenteilung
Im Bundeskabinett ist am 25. Mai der Gesetzentwurf über die Aufteilung der CO2-Steuern für Gebäudeheizung zwischen Mietern und Vermietern beschlossen worden.
Ein Gesetzentwurf zur Aufteilung der seit 2021 erhobenen CO2-Bepreisung für fossile Heizenergie zwischen Mietenden und Vermietenden wurde am 25. Mai im Bundeskabinett beschlossen. Er teilt vom 1. Januar 2023 an die Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) je nach energetischem Standard des Wohngebäudes auf. Je besser der Zustand, desto höher liegt der Anteil der Mieter und Mieterinnen am CO2-Preisaufschlag auf die fossilen Brennstoffe. Für Nichtwohngebäude teilen sich die Vertragsparteien die Kosten hälftig. Aktuell zahlen die Mietenden alles.

Basis für den Gesetzentwurf sind Eckpunkte, die zwischen dem Wirtschaftsministerium (BMWK), dem Bauministerium und dem Justizministerium festgelegt wurden. Die Ampel erfülle damit einen wichtigen Auftrag aus ihrem Koalitionsvertrag für mehr Klimaschutz im Wärmesektor und eine sozial gerechte Kostenverteilung, sagte Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) vor Journalisten. Je schlechter ein Gebäude gedämmt sei und je älter zum Beispiel die Heizung, umso höher würden die CO2-Kosten für Vermietenden.

Dies solle zu Sanierungen anreizen, sagte Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD): „Wohnhäuser energiefest machen, ist eine Win-win-win-Situation: Wir schützen die Umwelt und damit nachfolgende Generationen.“ Die jetzt getroffene Regelung sei eine Übergangslösung. Sie würde auf ihre Wirkung hin evaluiert und künftig auch für Nichtwohngebäude ausgelegt. Bestehende Energieausweise sollten als Grundlage für das Modell herangezogen werden. „Unser Ziel ist es, zu einem bestimmten Zeitpunkt CO2-neutral zu heizen“, sagte Geywitz. Dann entfalle die CO2-Bepreisung.
 
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hofft, der CO2-Preis werde dazu anreizen, den Verbrauch von Erdöl, Kohle und Gas für Wärme zu verringern. Das heute beschlossene Stufenmodell sei praktikabel und setze die richtigen Anreize. Es sei bürokratiearm und deshalb auch für private Vermietende handhabbar, die nur eine einzelne Immobilie vermieten. Es beruhe auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben würden. Die Vermieter erhielten die CO2-Preise mit der Brennstoffrechnung ausgewiesen.
 
Aufteilung der CO2-Bepreisung nach fossilem Energieverbrauch des Gebäudes in kg CO2/m2 pro Jahr laut Gesetzentwurf vom 25. Mai 2022
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Quelle: BMWK

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus fossilen Brennstoffen nach dem BEHG erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro je Tonne CO2, der schrittweise auf bis zu 55 Euro/Tonne im Jahr 2025 steigt. Danach soll ein Markthandelssystem wie für Industrieabgase (ETS) greifen. Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (mindestens 52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermietenden 90 % und die Mietenden 10 % der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Mietenden die CO2-Kosten komplett tragen.

Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, wo der CO2-Preis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So könnten die Vermietenden etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und werden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit. Der Gasverbrauch von Gasherden wird im Wege einer 5%-Pauschale vom CO2-Kostenanteil des Vermieters oder der Vermieterin abgezogen.
 
Stelle ein Vermietenden den Betrieb einer Gastherme auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff um, so ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mietenden auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Wird auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, kann der Vermietende aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.
 
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) begrüßt die Aufteilung grundsätzlich. Auch die Festlegung einer Preisobergrenze für klimaneutrale Ersatzbrennstoffe, wie zum Beispiel grünen Wasserstoff, sei positiv. Allerdings sollten in Gebäuden der schlechtesten Stufe Vermietende die CO2-Kosten komplett tragen. Für den Effizienzhausstandard EH 55 als beste Stufe solle ebenfalls ein CO2-Wert hinterlegt werden. Die Ausnahmen zur Halbierung des Vermieteranteils an den CO2-Kosten sollten ersatzlos gestrichen werden, fordern die Verbraucherschützenden.

Mittwoch, 25.05.2022, 14:56 Uhr
Susanne Harmsen

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