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Energie & Management > Windkraft Onshore - Gericht zwingt Gericht zu Korruptionsprozess wegen Windrädern
Quelle: Fotolia / Mellimage
Windkraft Onshore

Gericht zwingt Gericht zu Korruptionsprozess wegen Windrädern

Das Oberlandesgericht Schleswig muss gegen fünf Angeklagte wegen Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windkraftanlagen verhandeln.
(dpa) − Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ließ eine Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein in einem am 16. Januar veröffentlichten Beschluss vom 14. Dezember zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in Schleswig.

In dem Fall geht es um den Weiterbetrieb von zum Rückbau vorgesehenen Windenergieanlagen. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft zwei Angeklagten vor, als Bürgermeister und Gemeindevertreter 2015 ihre Zustimmung, um einen städtebaulichen Vertrag zum Weiterbetrieb zu ändern, von monatlichen Zahlungen à 950 Euro an den Schulverband abhängig gemacht zu haben. Die weiteren Angeklagten sind zwei Vertreter der Betreibergesellschaft und ein Geschäftsbereichs-Leiter des für die Gemeinden zuständigen Amtes. 

Nachdem die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen hatte und die Beschlüsse der Gemeindevertretungen aufgehoben waren, hätten sich die Angeklagten 2016 geeinigt, die Vereinbarung ohne schriftlichen Vertrag fortzusetzen. Insgesamt seien mehr als 9.500 Euro an den Schulverband geflossen. 

Das OLG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Beschluss vom März 2022 nach BGH-Angaben unter anderem aus rechtlichen Gründen ab. Aus Sicht des BGH-Strafsenats gibt es aber bei einer vorläufigen Bewertung des Ermittlungsergebnisses eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Angeklagten strafbar gemacht haben.

Um Zahlungen an Standortgemeinden zu legalisieren und sie damit auch an den Erträgen von Wind- und Solaranlagen zu beteiligen und die Zustimmung zu Projekten von Bestechlichkeit abzugrenzen, hatte noch die Große Koalition den heutigen Paragrafen 6 im Erneuerbare-Energien-Gesetz ergänzt. Demnach darf der Projektierer bis zu 0,2 Cent/kWh Stromeinspeisung an die Gemeinde abtreten, wenn er sich nach der Erteilung des Baurechts mit ihr einigen.

Montag, 16.01.2023, 17:38 Uhr
dpa
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Das Oberlandesgericht Schleswig muss gegen fünf Angeklagte wegen Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windkraftanlagen verhandeln.
(dpa) − Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ließ eine Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein in einem am 16. Januar veröffentlichten Beschluss vom 14. Dezember zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in Schleswig.

In dem Fall geht es um den Weiterbetrieb von zum Rückbau vorgesehenen Windenergieanlagen. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft zwei Angeklagten vor, als Bürgermeister und Gemeindevertreter 2015 ihre Zustimmung, um einen städtebaulichen Vertrag zum Weiterbetrieb zu ändern, von monatlichen Zahlungen à 950 Euro an den Schulverband abhängig gemacht zu haben. Die weiteren Angeklagten sind zwei Vertreter der Betreibergesellschaft und ein Geschäftsbereichs-Leiter des für die Gemeinden zuständigen Amtes. 

Nachdem die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen hatte und die Beschlüsse der Gemeindevertretungen aufgehoben waren, hätten sich die Angeklagten 2016 geeinigt, die Vereinbarung ohne schriftlichen Vertrag fortzusetzen. Insgesamt seien mehr als 9.500 Euro an den Schulverband geflossen. 

Das OLG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Beschluss vom März 2022 nach BGH-Angaben unter anderem aus rechtlichen Gründen ab. Aus Sicht des BGH-Strafsenats gibt es aber bei einer vorläufigen Bewertung des Ermittlungsergebnisses eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Angeklagten strafbar gemacht haben.

Um Zahlungen an Standortgemeinden zu legalisieren und sie damit auch an den Erträgen von Wind- und Solaranlagen zu beteiligen und die Zustimmung zu Projekten von Bestechlichkeit abzugrenzen, hatte noch die Große Koalition den heutigen Paragrafen 6 im Erneuerbare-Energien-Gesetz ergänzt. Demnach darf der Projektierer bis zu 0,2 Cent/kWh Stromeinspeisung an die Gemeinde abtreten, wenn er sich nach der Erteilung des Baurechts mit ihr einigen.

Montag, 16.01.2023, 17:38 Uhr
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