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Energie & Management > Gastbeitrag - Gazprom in staatlicher Treuhand - Juristische Grundlage und Folgen
Quelle: E&M
Gastbeitrag

Gazprom in staatlicher Treuhand - Juristische Grundlage und Folgen

Warum gerade die Bundesnetzagentur die Treuhand über Gazprom Germania bekam und welche Folgen dies mit sich bringt, erläutert Rechtsanwalt *Christian Thole.
Am 4. April 2022 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) die befristete Treuhandverwaltung der Gazprom Germania GmbH (GPG) angeordnet. Die GPG ist unter anderem Eigentümerin wichtiger Unternehmen der deutschen Gaswirtschaft: des Gashändlers Wingas, des Fernnetzbetreibers Gascade oder des Betreibers des größten Gasspeichers in Deutschland, Astora.

Die Rechtsgrundlage der Anordnung findet sich im Außenwirtschaftsgesetz (AWG): §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Abs. 5 S. 2 Nr. 3 AWG. Das BMWK handelte, um eine Gefahr für die Sicherheit in Deutschland abzuwenden, die durch unklare Verhältnisse und die angekündigte GPG-Liquidierung als Betreiberin kritischer Infrastruktur bestand.

Es lohnt sich daher ein Blick auf die Rechtsfolgen für Liefer- und Importverträge und GPG selbst. Die Treuhandverwaltung über die GmbH-Stimmrechte dürfte eine sogenannte ermächtigende Verwaltungstreuhandschaft sein. Die BNetzA kann und muss Rechte und Aufgaben wie ein alleiniger Gesellschafter wahrnehmen. Ihr ist eine Weisungsbefugnis und die Möglichkeit, die Geschäftsführung der GPG neu zu besetzen, eingeräumt.

Damit hat sie entscheidenden Einfluss auf die Liefer- und Importverträge sowie die Geschäfte der GPG und ihrer Tochterfirmen. Die GPG bleibt weiterhin der Vertragspartner. Keine Auswirkung dürfte die Anordnung auch auf die Eigentümerschaft der GPG haben. Das dürfte weiterhin die russische Gazprom Export LLC (GPE) als alleinige Gesellschafterin sein.

Gazprom hatte keine Genehmigung für Germania-Verkauf eingeholt

Das AWG sieht vor, dass Erwerbsgeschäfte bezüglich bestimmter, kritischer Unternehmen einer Meldung an das BMWK bedürfen. Dieses hat zudem ein Prüfrecht und die Möglichkeit zur Untersagung (§ 15 Abs. 2 und 3 AWG). Bis dahin sind Verträge und der faktische Vollzug des Erwerbs nicht endgültig wirksam.

Es besteht damit keine Gewinnbeteiligung der Bundesrepublik. Gleichwohl bedürfen vermögensbezogene Maßnahmen der Zustimmung der BNetzA. Das BMWK kann zudem seine Anordnungen vollstrecken. Das bedeutet insgesamt eine Stabilisierung der durch Gazprom in Deutschland verantworteten Gasversorgung und Verträge.

Spannend ist auch die Frage nach der Einsetzung gerade der BNetzA und ihrer Folgen. Die Einsetzung erscheint als recht- und zweckmäßig, insbesondere gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dem BMWK ist bei der Auswahl der Treuhänderin ein Spielraum eingeräumt. Es hat sich dabei am Zweck der Treuhänderschaft und sachlichen Kriterien zu orientieren. Neben den Interessen der Bundesrepublik muss es auch die Interessen und Rechte anderer und Betroffener abwägen.

Im Geschäftsbereich der GPG ist die BNetzA als nationale Gas-Regulierungsbehörde unzweifelhaft sachlich qualifiziert. Etwa die Auswirkungen von mittelbar durch unbekannte Gesellschafter gekündigter Liefer- und Importverträge beträfen neben außenwirtschaftlichen Fragen auch direkt die sicherheitskritische Energieversorgung.

Ist es aber problematisch, dass die BNetzA als Regulierungsbehörde in Teilen unabhängig von Weisungen des BMWK ist? Nein, da sie als Treuhänderin keine Regulierungsaufgaben wahrnimmt. Dennoch fallen die Tätigkeiten der GPG in den Bereich der Regulierung (§ 54 ff. EnWG). Hier wird deshalb mit Blick auf mögliche Interessenskonflikte spannend zu beobachten sein, wie die BNetzA ihren Einfluss auf die Geschäfte der GPG in der Praxis ausgestalten wird.

*Christian Thole, Rechtsanwalt und Partner bei Becker Büttner Held

Dienstag, 12.04.2022, 09:34 Uhr
Redaktion
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Warum gerade die Bundesnetzagentur die Treuhand über Gazprom Germania bekam und welche Folgen dies mit sich bringt, erläutert Rechtsanwalt *Christian Thole.
Am 4. April 2022 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) die befristete Treuhandverwaltung der Gazprom Germania GmbH (GPG) angeordnet. Die GPG ist unter anderem Eigentümerin wichtiger Unternehmen der deutschen Gaswirtschaft: des Gashändlers Wingas, des Fernnetzbetreibers Gascade oder des Betreibers des größten Gasspeichers in Deutschland, Astora.

Die Rechtsgrundlage der Anordnung findet sich im Außenwirtschaftsgesetz (AWG): §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Abs. 5 S. 2 Nr. 3 AWG. Das BMWK handelte, um eine Gefahr für die Sicherheit in Deutschland abzuwenden, die durch unklare Verhältnisse und die angekündigte GPG-Liquidierung als Betreiberin kritischer Infrastruktur bestand.

Es lohnt sich daher ein Blick auf die Rechtsfolgen für Liefer- und Importverträge und GPG selbst. Die Treuhandverwaltung über die GmbH-Stimmrechte dürfte eine sogenannte ermächtigende Verwaltungstreuhandschaft sein. Die BNetzA kann und muss Rechte und Aufgaben wie ein alleiniger Gesellschafter wahrnehmen. Ihr ist eine Weisungsbefugnis und die Möglichkeit, die Geschäftsführung der GPG neu zu besetzen, eingeräumt.

Damit hat sie entscheidenden Einfluss auf die Liefer- und Importverträge sowie die Geschäfte der GPG und ihrer Tochterfirmen. Die GPG bleibt weiterhin der Vertragspartner. Keine Auswirkung dürfte die Anordnung auch auf die Eigentümerschaft der GPG haben. Das dürfte weiterhin die russische Gazprom Export LLC (GPE) als alleinige Gesellschafterin sein.

Gazprom hatte keine Genehmigung für Germania-Verkauf eingeholt

Das AWG sieht vor, dass Erwerbsgeschäfte bezüglich bestimmter, kritischer Unternehmen einer Meldung an das BMWK bedürfen. Dieses hat zudem ein Prüfrecht und die Möglichkeit zur Untersagung (§ 15 Abs. 2 und 3 AWG). Bis dahin sind Verträge und der faktische Vollzug des Erwerbs nicht endgültig wirksam.

Es besteht damit keine Gewinnbeteiligung der Bundesrepublik. Gleichwohl bedürfen vermögensbezogene Maßnahmen der Zustimmung der BNetzA. Das BMWK kann zudem seine Anordnungen vollstrecken. Das bedeutet insgesamt eine Stabilisierung der durch Gazprom in Deutschland verantworteten Gasversorgung und Verträge.

Spannend ist auch die Frage nach der Einsetzung gerade der BNetzA und ihrer Folgen. Die Einsetzung erscheint als recht- und zweckmäßig, insbesondere gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dem BMWK ist bei der Auswahl der Treuhänderin ein Spielraum eingeräumt. Es hat sich dabei am Zweck der Treuhänderschaft und sachlichen Kriterien zu orientieren. Neben den Interessen der Bundesrepublik muss es auch die Interessen und Rechte anderer und Betroffener abwägen.

Im Geschäftsbereich der GPG ist die BNetzA als nationale Gas-Regulierungsbehörde unzweifelhaft sachlich qualifiziert. Etwa die Auswirkungen von mittelbar durch unbekannte Gesellschafter gekündigter Liefer- und Importverträge beträfen neben außenwirtschaftlichen Fragen auch direkt die sicherheitskritische Energieversorgung.

Ist es aber problematisch, dass die BNetzA als Regulierungsbehörde in Teilen unabhängig von Weisungen des BMWK ist? Nein, da sie als Treuhänderin keine Regulierungsaufgaben wahrnimmt. Dennoch fallen die Tätigkeiten der GPG in den Bereich der Regulierung (§ 54 ff. EnWG). Hier wird deshalb mit Blick auf mögliche Interessenskonflikte spannend zu beobachten sein, wie die BNetzA ihren Einfluss auf die Geschäfte der GPG in der Praxis ausgestalten wird.

*Christian Thole, Rechtsanwalt und Partner bei Becker Büttner Held

Dienstag, 12.04.2022, 09:34 Uhr
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