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Energie & Management > Smart Meter - Frist für Smart Meter Rollout startet neu
Mitarbeiter beim Einbau eines Smart Meter, Quelle: EVM / Sascha Ditscher
Smart Meter

Frist für Smart Meter Rollout startet neu

Mit der Rücknahme seiner Allgemeinverfügung von 2020 macht das BSI einen wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit beim Smart Meter Rollout.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 20. Mai 2022 seine Allgemeinverfügung vom 7. Februar 2020 zurückgenommen. Gleichzeitig hat die Behörde eine Feststellung erlassen, damit der Smart Meter Rollout weitergehen kann und der Weiterbetrieb von eingebauten intelligenten Messsystemen gewährleistet ist. Entsprechend können sich die Messstellenbetreiber auf einen Bestandsschutz nach den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes berufen.

Eine Allgemeinverfügung des BSI macht das zertifizierte Smart Meter Gateways für verschiedene Anwendungen verpflichtend und markiert auch den Startpunkt bestimmter gesetzlicher Fristen beim Smart Meter Rollout.
 
Gerichtsverfahren werden formal beendet
 
Die Allgemeinverfügung von 2020 hatte den Startschuss für das intelligente Messwesens mit den ersten Funktionen der Smart Meter Gateways gegeben, war dann aber im Zuge einer Eilentscheidung vom Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster für eine Reihe von klagenden Messstellenbetreibern wieder außer Kraft gesetzt worden.

In erster Linie ging es darum, ob eine Einbaupflicht auch dann besteht, wenn nicht schon bei der Installation alle Funktionen verfügbar sind und der vom Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in § 21 vorgegebene Funktionsumfang erst stufenweise durch Software Updates erreicht wird. Auf dieses Vorgehen hatten sich BMWi, BSI und Teile der Energiewirtschaft verständigt. Es liegt auch der „Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ des Bundes zugrunde. Außerdem hatten die Richter in Münster moniert, das Interoperabilitätsmodell und seine Anwendung auf die Technischen Richtlinie TR-03109-1 sei formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung sei unterblieben. Mittlerweile gibt es eine neue Technische Richtlinie und das Messstellenbetriebsgesetz ist angepasst.

Die Gerichtsverfahren, damit auch das Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, werden nun formal beendet. Bei der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (BBH) geht man davon aus, dass dies durch eine sogenannte Erledigungserklärung geschehen wird. Eine Auseinandersetzung in der Sache werde nicht mehr erfolgen. Das Gericht werde nur noch festzustellen haben, dass das BSI die Gerichts- und Verfahrenskosten tragen muss, heißt es seitens BBH.

„Das BSI nimmt nun die Marktverfügbarkeitserklärung für die gesamte Branche zurück, also nicht nur für die klagenden Unternehmen. Das ist in mehrfacher Hinsicht konsequent und richtig, hätte allerdings deutlich früher erfolgen können“, sagt Jost Eder. Das BSI räume nun selber die Rechtswidrigkeit der bisherigen Marktverfügbarkleitserklärung ein und komme einem für die Behörde negativen Urteil in der Hauptsache zuvor, so der Rechtsanwalt von BBH. 

Für die Branche insgesamt wertet der Jurist dies als Erfolg, denn die von der Rücknahme betroffenen Fragen der Rolloutfristen seien nun für alle Messstellenbetreiber positiv entschieden worden. „Die Dreijahresfrist zur Erreichung der Zehn-Prozent-Rolloutquote hat damit bisher für kein Unternehmen begonnen“, so Eder.

Noch offen, wann neue, rechtssichere Allgemeinverfügung erlassen wird

Der Weg sei damit frei für eine rechtskonforme, zeitgerechte und an der vollen Funktionsfähigkeit ausgerichteten Marktverfügbarkeitserklärung – für alle Unternehmen und alle Kundinnen und Kunden. „Unsere Prozesskostengemeinschaft hat damit alle Ziele erreicht“, freut sich der Rechtsanwalt.

Wie die neue, rechtssichere Allgemeinverfügung aussehen und wann sie kommen wird, ist derzeit allerdings noch offen. Es könnte in Kürze eine Allgemeinverfügung ergehen, die schnell Rechtssicherheit für alle Anwendungen auf der ersten und zweiten Stufe des Stufenmodells zur weiteren Standardisierung der Smart Meter Gateways, das vom BSI und dem Bundeswirtschaftsministerium herausgegeben wurde, schafft. Für das Steuern und Submetering auf Stufe 3 wäre dann eine weitere Allgemeinverfügung im kommenden Jahr nötig, wenn die für das Steuern und das Submetering notwendigen nachgelagerten Komponenten zertifiziert sind. Die Behörde könnte aber auch warten, bis diese Zertifizierungen abgeschlossen sind und dann eine Allgemeinverfügung erlassen, welche die Funktionen Steuern und Submetering bereits einschließt.

„Aus unserer Sicht macht es Sinn, sich die Zeit für eine Markterklärung über den vollen Funktionskatalog des Messtellenbetriebsgesetzes zu nehmen“, so Eder. Zumal es auch eine neue Kosten-Nutzen-Analyse zum Smart Meter Rollout noch ausstehe. Damit würde der Grundsatz „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“ noch wichtiger werden.
 

Montag, 23.05.2022, 11:40 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Smart Meter - Frist für Smart Meter Rollout startet neu
Mitarbeiter beim Einbau eines Smart Meter, Quelle: EVM / Sascha Ditscher
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Frist für Smart Meter Rollout startet neu
Mit der Rücknahme seiner Allgemeinverfügung von 2020 macht das BSI einen wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit beim Smart Meter Rollout.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 20. Mai 2022 seine Allgemeinverfügung vom 7. Februar 2020 zurückgenommen. Gleichzeitig hat die Behörde eine Feststellung erlassen, damit der Smart Meter Rollout weitergehen kann und der Weiterbetrieb von eingebauten intelligenten Messsystemen gewährleistet ist. Entsprechend können sich die Messstellenbetreiber auf einen Bestandsschutz nach den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes berufen.

Eine Allgemeinverfügung des BSI macht das zertifizierte Smart Meter Gateways für verschiedene Anwendungen verpflichtend und markiert auch den Startpunkt bestimmter gesetzlicher Fristen beim Smart Meter Rollout.
 
Gerichtsverfahren werden formal beendet
 
Die Allgemeinverfügung von 2020 hatte den Startschuss für das intelligente Messwesens mit den ersten Funktionen der Smart Meter Gateways gegeben, war dann aber im Zuge einer Eilentscheidung vom Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster für eine Reihe von klagenden Messstellenbetreibern wieder außer Kraft gesetzt worden.

In erster Linie ging es darum, ob eine Einbaupflicht auch dann besteht, wenn nicht schon bei der Installation alle Funktionen verfügbar sind und der vom Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in § 21 vorgegebene Funktionsumfang erst stufenweise durch Software Updates erreicht wird. Auf dieses Vorgehen hatten sich BMWi, BSI und Teile der Energiewirtschaft verständigt. Es liegt auch der „Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ des Bundes zugrunde. Außerdem hatten die Richter in Münster moniert, das Interoperabilitätsmodell und seine Anwendung auf die Technischen Richtlinie TR-03109-1 sei formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung sei unterblieben. Mittlerweile gibt es eine neue Technische Richtlinie und das Messstellenbetriebsgesetz ist angepasst.

Die Gerichtsverfahren, damit auch das Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, werden nun formal beendet. Bei der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (BBH) geht man davon aus, dass dies durch eine sogenannte Erledigungserklärung geschehen wird. Eine Auseinandersetzung in der Sache werde nicht mehr erfolgen. Das Gericht werde nur noch festzustellen haben, dass das BSI die Gerichts- und Verfahrenskosten tragen muss, heißt es seitens BBH.

„Das BSI nimmt nun die Marktverfügbarkeitserklärung für die gesamte Branche zurück, also nicht nur für die klagenden Unternehmen. Das ist in mehrfacher Hinsicht konsequent und richtig, hätte allerdings deutlich früher erfolgen können“, sagt Jost Eder. Das BSI räume nun selber die Rechtswidrigkeit der bisherigen Marktverfügbarkleitserklärung ein und komme einem für die Behörde negativen Urteil in der Hauptsache zuvor, so der Rechtsanwalt von BBH. 

Für die Branche insgesamt wertet der Jurist dies als Erfolg, denn die von der Rücknahme betroffenen Fragen der Rolloutfristen seien nun für alle Messstellenbetreiber positiv entschieden worden. „Die Dreijahresfrist zur Erreichung der Zehn-Prozent-Rolloutquote hat damit bisher für kein Unternehmen begonnen“, so Eder.

Noch offen, wann neue, rechtssichere Allgemeinverfügung erlassen wird

Der Weg sei damit frei für eine rechtskonforme, zeitgerechte und an der vollen Funktionsfähigkeit ausgerichteten Marktverfügbarkeitserklärung – für alle Unternehmen und alle Kundinnen und Kunden. „Unsere Prozesskostengemeinschaft hat damit alle Ziele erreicht“, freut sich der Rechtsanwalt.

Wie die neue, rechtssichere Allgemeinverfügung aussehen und wann sie kommen wird, ist derzeit allerdings noch offen. Es könnte in Kürze eine Allgemeinverfügung ergehen, die schnell Rechtssicherheit für alle Anwendungen auf der ersten und zweiten Stufe des Stufenmodells zur weiteren Standardisierung der Smart Meter Gateways, das vom BSI und dem Bundeswirtschaftsministerium herausgegeben wurde, schafft. Für das Steuern und Submetering auf Stufe 3 wäre dann eine weitere Allgemeinverfügung im kommenden Jahr nötig, wenn die für das Steuern und das Submetering notwendigen nachgelagerten Komponenten zertifiziert sind. Die Behörde könnte aber auch warten, bis diese Zertifizierungen abgeschlossen sind und dann eine Allgemeinverfügung erlassen, welche die Funktionen Steuern und Submetering bereits einschließt.

„Aus unserer Sicht macht es Sinn, sich die Zeit für eine Markterklärung über den vollen Funktionskatalog des Messtellenbetriebsgesetzes zu nehmen“, so Eder. Zumal es auch eine neue Kosten-Nutzen-Analyse zum Smart Meter Rollout noch ausstehe. Damit würde der Grundsatz „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“ noch wichtiger werden.
 

Montag, 23.05.2022, 11:40 Uhr
Fritz Wilhelm

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