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Energie & Management > Gasnetz - EuGH akzeptiert Wettbewerb light
Quelle: Shutterstock
Gasnetz

EuGH akzeptiert Wettbewerb light

Einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zufolge muss ein marktbeherrschendes Versorgungsunternehmen ungenutzte Kapazitäten seines Leitungsnetzes nicht aktiv am Markt anbieten.
 
Zu diesem Ergebnis kommt das Europäische Gericht in einem jüngst ergangenen Urteil (T-136/19). Die Richter in Luxemburg verwerfen darin eine Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2018. Damals verhängte Brüssel eine Geldbuße von 77 Millionen Euro gegen die bulgarische BEH-Gruppe.

BEH war 2010 der staatliche Gasversorger in Bulgarien und bestand aus der Gasinfrastrukturtochter Bulgartransgaz und der Versorgungsfirma Bulgargaz. Bulgartransgaz betreibt das bulgarische Fernleitungsnetz, Bulgargaz versorgt Endkunden mit Gas. BEH kontrollierte außerdem den einzigen Gasspeicher des Landes. Damit verfügte die BEH-Gruppe auf diesen beiden Märkten über eine marktbeherrschende Stellung. Das wird von niemandem in Frage gestellt.

Die Gesellschaft Overgas reichte dagegen eine Beschwerde bei der EU-Kommission ein, der stattgegeben wurde. Die Kommission warf den Managern der Bulgartransgaz in ihrer Entscheidung vor, diese marktbeherrschende Stellung missbraucht zu haben, um das „Quasi-Monopol“ ihrer Vertriebsschwester Bulgargaz aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus habe die Bulgargaz Kapazitäten der einzigen Gaspipeline für Einfuhren gehortet, damit potentielle Wettbewerber sie nicht nutzen konnten.

Die BEH-Gruppe habe damit zwischen 2010 und 2015 den Wettbewerb auf dem bulgarischen Gasmarkt blockiert: „Ohne Zugang zu dieser unerlässlichen Infrastruktur hatten potentielle Wettbewerber keine Möglichkeit, in die Großhandelsmärkte für die Gasversorgung in Bulgarien einzutreten“, beschieden die europäischen Wettbewerbshüter 2018. Um sich wettbewerbskonform zu verhalten, hätten die BEH-Manager einen Teil ihrer Leitungskapazität in einem objektiven, transparenten und nicht-diskriminierenden Verfahren auf dem Sekundärmarkt anbieten müssen.

Kein Schaden für Dritte

Die beiden BEH-Firmen haben gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gericht geklagt und jetzt Recht bekommen. Die Richter in Luxemburg bestreiten nicht, dass Bulgartransgaz und Bulgargaz zwischen 2010 und 2015 eine marktbeherrschende Stellung innehatten. Die von ihnen kontrollierte Gaspipeline sicherte ihnen die Kontrolle über den bulgarischen Gasmarkt. Die Kommission habe jedoch nicht dargelegt, dass daraus ein Schaden für Dritte entstanden sei. Die Richter halten es auch nicht für geboten, dass BEH Leitungskapazität, die seine Versorgungstochter nicht selber benötigt, aktiv vermarktet. Tatsächlich habe Bulgartransgaz eine Anfrage der Overgas 2012 positiv beschieden und der Overgas ab 2013 die gewünschte Leitungskapazität zur Verfügung gestellt. Die Kommission habe auch nicht dargelegt, dass es dabei zu Verzögerungen oder Einschränkungen gekommen sei.

Im Ergebnis habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die BEH-Gruppe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht habe. Diese kann gegen das Urteil Berufung beim Europäischen Gerichtshof einlegen, hat darüber aber noch nicht entschieden.

Donnerstag, 26.10.2023, 15:37 Uhr
Tom Weingärtner
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EuGH akzeptiert Wettbewerb light
Einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zufolge muss ein marktbeherrschendes Versorgungsunternehmen ungenutzte Kapazitäten seines Leitungsnetzes nicht aktiv am Markt anbieten.
 
Zu diesem Ergebnis kommt das Europäische Gericht in einem jüngst ergangenen Urteil (T-136/19). Die Richter in Luxemburg verwerfen darin eine Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2018. Damals verhängte Brüssel eine Geldbuße von 77 Millionen Euro gegen die bulgarische BEH-Gruppe.

BEH war 2010 der staatliche Gasversorger in Bulgarien und bestand aus der Gasinfrastrukturtochter Bulgartransgaz und der Versorgungsfirma Bulgargaz. Bulgartransgaz betreibt das bulgarische Fernleitungsnetz, Bulgargaz versorgt Endkunden mit Gas. BEH kontrollierte außerdem den einzigen Gasspeicher des Landes. Damit verfügte die BEH-Gruppe auf diesen beiden Märkten über eine marktbeherrschende Stellung. Das wird von niemandem in Frage gestellt.

Die Gesellschaft Overgas reichte dagegen eine Beschwerde bei der EU-Kommission ein, der stattgegeben wurde. Die Kommission warf den Managern der Bulgartransgaz in ihrer Entscheidung vor, diese marktbeherrschende Stellung missbraucht zu haben, um das „Quasi-Monopol“ ihrer Vertriebsschwester Bulgargaz aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus habe die Bulgargaz Kapazitäten der einzigen Gaspipeline für Einfuhren gehortet, damit potentielle Wettbewerber sie nicht nutzen konnten.

Die BEH-Gruppe habe damit zwischen 2010 und 2015 den Wettbewerb auf dem bulgarischen Gasmarkt blockiert: „Ohne Zugang zu dieser unerlässlichen Infrastruktur hatten potentielle Wettbewerber keine Möglichkeit, in die Großhandelsmärkte für die Gasversorgung in Bulgarien einzutreten“, beschieden die europäischen Wettbewerbshüter 2018. Um sich wettbewerbskonform zu verhalten, hätten die BEH-Manager einen Teil ihrer Leitungskapazität in einem objektiven, transparenten und nicht-diskriminierenden Verfahren auf dem Sekundärmarkt anbieten müssen.

Kein Schaden für Dritte

Die beiden BEH-Firmen haben gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gericht geklagt und jetzt Recht bekommen. Die Richter in Luxemburg bestreiten nicht, dass Bulgartransgaz und Bulgargaz zwischen 2010 und 2015 eine marktbeherrschende Stellung innehatten. Die von ihnen kontrollierte Gaspipeline sicherte ihnen die Kontrolle über den bulgarischen Gasmarkt. Die Kommission habe jedoch nicht dargelegt, dass daraus ein Schaden für Dritte entstanden sei. Die Richter halten es auch nicht für geboten, dass BEH Leitungskapazität, die seine Versorgungstochter nicht selber benötigt, aktiv vermarktet. Tatsächlich habe Bulgartransgaz eine Anfrage der Overgas 2012 positiv beschieden und der Overgas ab 2013 die gewünschte Leitungskapazität zur Verfügung gestellt. Die Kommission habe auch nicht dargelegt, dass es dabei zu Verzögerungen oder Einschränkungen gekommen sei.

Im Ergebnis habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die BEH-Gruppe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht habe. Diese kann gegen das Urteil Berufung beim Europäischen Gerichtshof einlegen, hat darüber aber noch nicht entschieden.

Donnerstag, 26.10.2023, 15:37 Uhr
Tom Weingärtner

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