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Energie & Management > Österreich - Entwurf eines neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes publiziert
Quelle: Pixabay / slon_pics
Österreich

Entwurf eines neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes publiziert

Nach langer Abstimmung in der Regierung publizierte das Energieministerium seinen Entwurf. Unter anderem geht es um verstärkte Kundenrechte und neue Pflichten für die Netzbetreiber.
Nach knapp einem Jahr regierungsinterner Abstimmungen sandte Österreichs Energieministerium (BMK) am 12. Januar den Entwurf des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) zur Begutachtung bis einschließlich 23. Februar aus. Das ElWG ersetzt das seit rund 20 Jahren geltende Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG). Es dient im Wesentlichen dazu, die Strombinnenmarkt-Richtlinie der EU vom 5. Juni 2019 umzusetzen. Dies hätte bereits mit Ablauf des Jahres 2020 erfolgen müssen.

Weil das ElWG in die Kompetenzen der neun Bundesländer eingreift, muss es im Parlament mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Wie mehrfach berichtet, braucht die Bundesregierung aus Konservativen (Österreichische Volkspartei, ÖVP) und Grünen dazu die Zustimmung der Sozialdemokraten. Die rechtsgerichtete Freiheitliche Partei Österreichs lehnt die Energiepolitik Bundesministerin Leonore Gewesslers (Grüne) als „ökomarxistisch“ sowie wirtschafts- und bürgerfeindlich ab.

Eine der wesentlichsten Änderungen des ElWG gegenüber dem ElWOG besteht in seiner unmittelbaren Geltung. Die Bundesländer brauchen dem Entwurf zufolge keine Durchführungsgesetze mehr zu erlassen. Ob sie dies goutieren, wird sich im Verlauf der Begutachtung erweisen.

Stärkung der Kundenrechte

Weitere Neuerungen betreffen die Stärkung der Rechte der Endkunden. Sie erhalten unter anderem das Recht auf Lieferverträge mit dymamischen Strompreisen. Solche Verträge haben alle Stomlieferanten anzubieten, die mehr als 50.000 Zählpunkte versorgen. Ferner müssen sämtliche Lieferanten auch Verträge mit nicht dynamischen Strompreisen anbieten.

Überdies bekommen die Kunden das Recht auf Aggregierungsverträge: Sofern sie über einen digitalen Stromzähler verfügen, können sie mit sogenannten Aggregatoren einen Vertrag über die Bündelung ihres Strombedarfs mit dem anderer Kunden schließen, aber auch über die Abnahme von ihnen erzeugten Stroms. Dies bedarf nicht der Zustimmung ihres Lieferanten.

Der Wechsel des Lieferanten bleibt den Kunden unbenommen. Er kann ebenso wie der des Aggregators binnen drei Wochen nach entsprechender Kenntnisnahme durch den jeweiligen Netzbetreiber erfolgen. „Ab 2026 darf der technische Vorgang des Wechsels des Lieferanten oder Aggregators 24 Stunden nicht überschreiten und muss an jedem Werktag möglich sein“, heißt es im ElWG-Entwurf.

Neues für Netzbetreiber

Eine Reihe von Änderungen kommt auch auf die Verteilnetzbetreiber zu. Sind an ihr Netz mindestens 50.000 Zählpunkte angeschlossen, haben sie bis zum 30. September jedes geraden Kalenderjahres einen die kommenden zehn Jahre umfassenden Netzentwicklungsplan zu erstellen und von der Regulierungsbehörde E-Control genehmigen zu lassen.

Überdies sind sie dem ElWG-Entwurf zufolge verpflichtet, bis zum 1. Januar 2025 „eine gemeinsame Internetplattform einzurichten.“ Auf dieser haben sie ihre Netzentwicklungspläne ebenso zu veröffentlichen wie die verfügbaren und gebuchten Netzanschlusskapazitäten, aber auch die aktuellen Tarife für die Netznutzung.

Nicht enthalten ist in dem Entwurf das Recht der Verteilnetzbetreiber, Smart-Meter-Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Kunden für die Erstellung ihrer Netzentwicklungspläne zu nutzen. Dies war ihnen von Vertretern des Energieministeriums mehrfach öffentlich zugesichert worden.

Immerhin wird ihnen gestattet, die Einspeiseleistung neuer Photovoltaikanlagen auf 80 Prozent sowie neuer Windparks auf 90 Prozent der Maximalkapazität zu begrenzen, wenn dies für den sicheren Netzbetrieb nötig ist. Allerdings gilt die Beschränkung je nach Netzebene nur für maximal sechs bis 18 Monate.

Im Detail analysieren

Nicht neu geregelt wird im ElWG-Entwurf die Änderung der Strompreise. Aufgrund der unklaren Bestimmungen im ElWOG sind etwa 50 Verfahren von Konsumentenschutzverbänden gegen die E-Wirtschaft im Gange. Das BMK kündigte indessen an, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die sich mit dieser Thematik befassen wird. Als Teilnehmer sind Vertreter der Regierung, der E-Wirtschaft und der Sozialpartner vorgesehen.

Die E-Wirtschaft sieht in dem Entwurf des ElWG positive, aber auch negative Aspekte. Sie versicherte, diesen „im Detail zu analysieren und sich mit eigenen Vorschlägen konstruktiv in die laufenden Diskussionen einzubringen.“

Der Entwurf des ElWG ist auf der Website des Energieministeriums verfügbar.

Freitag, 12.01.2024, 15:58 Uhr
Klaus Fischer
Energie & Management > Österreich - Entwurf eines neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes publiziert
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Österreich
Entwurf eines neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes publiziert
Nach langer Abstimmung in der Regierung publizierte das Energieministerium seinen Entwurf. Unter anderem geht es um verstärkte Kundenrechte und neue Pflichten für die Netzbetreiber.
Nach knapp einem Jahr regierungsinterner Abstimmungen sandte Österreichs Energieministerium (BMK) am 12. Januar den Entwurf des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) zur Begutachtung bis einschließlich 23. Februar aus. Das ElWG ersetzt das seit rund 20 Jahren geltende Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG). Es dient im Wesentlichen dazu, die Strombinnenmarkt-Richtlinie der EU vom 5. Juni 2019 umzusetzen. Dies hätte bereits mit Ablauf des Jahres 2020 erfolgen müssen.

Weil das ElWG in die Kompetenzen der neun Bundesländer eingreift, muss es im Parlament mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Wie mehrfach berichtet, braucht die Bundesregierung aus Konservativen (Österreichische Volkspartei, ÖVP) und Grünen dazu die Zustimmung der Sozialdemokraten. Die rechtsgerichtete Freiheitliche Partei Österreichs lehnt die Energiepolitik Bundesministerin Leonore Gewesslers (Grüne) als „ökomarxistisch“ sowie wirtschafts- und bürgerfeindlich ab.

Eine der wesentlichsten Änderungen des ElWG gegenüber dem ElWOG besteht in seiner unmittelbaren Geltung. Die Bundesländer brauchen dem Entwurf zufolge keine Durchführungsgesetze mehr zu erlassen. Ob sie dies goutieren, wird sich im Verlauf der Begutachtung erweisen.

Stärkung der Kundenrechte

Weitere Neuerungen betreffen die Stärkung der Rechte der Endkunden. Sie erhalten unter anderem das Recht auf Lieferverträge mit dymamischen Strompreisen. Solche Verträge haben alle Stomlieferanten anzubieten, die mehr als 50.000 Zählpunkte versorgen. Ferner müssen sämtliche Lieferanten auch Verträge mit nicht dynamischen Strompreisen anbieten.

Überdies bekommen die Kunden das Recht auf Aggregierungsverträge: Sofern sie über einen digitalen Stromzähler verfügen, können sie mit sogenannten Aggregatoren einen Vertrag über die Bündelung ihres Strombedarfs mit dem anderer Kunden schließen, aber auch über die Abnahme von ihnen erzeugten Stroms. Dies bedarf nicht der Zustimmung ihres Lieferanten.

Der Wechsel des Lieferanten bleibt den Kunden unbenommen. Er kann ebenso wie der des Aggregators binnen drei Wochen nach entsprechender Kenntnisnahme durch den jeweiligen Netzbetreiber erfolgen. „Ab 2026 darf der technische Vorgang des Wechsels des Lieferanten oder Aggregators 24 Stunden nicht überschreiten und muss an jedem Werktag möglich sein“, heißt es im ElWG-Entwurf.

Neues für Netzbetreiber

Eine Reihe von Änderungen kommt auch auf die Verteilnetzbetreiber zu. Sind an ihr Netz mindestens 50.000 Zählpunkte angeschlossen, haben sie bis zum 30. September jedes geraden Kalenderjahres einen die kommenden zehn Jahre umfassenden Netzentwicklungsplan zu erstellen und von der Regulierungsbehörde E-Control genehmigen zu lassen.

Überdies sind sie dem ElWG-Entwurf zufolge verpflichtet, bis zum 1. Januar 2025 „eine gemeinsame Internetplattform einzurichten.“ Auf dieser haben sie ihre Netzentwicklungspläne ebenso zu veröffentlichen wie die verfügbaren und gebuchten Netzanschlusskapazitäten, aber auch die aktuellen Tarife für die Netznutzung.

Nicht enthalten ist in dem Entwurf das Recht der Verteilnetzbetreiber, Smart-Meter-Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Kunden für die Erstellung ihrer Netzentwicklungspläne zu nutzen. Dies war ihnen von Vertretern des Energieministeriums mehrfach öffentlich zugesichert worden.

Immerhin wird ihnen gestattet, die Einspeiseleistung neuer Photovoltaikanlagen auf 80 Prozent sowie neuer Windparks auf 90 Prozent der Maximalkapazität zu begrenzen, wenn dies für den sicheren Netzbetrieb nötig ist. Allerdings gilt die Beschränkung je nach Netzebene nur für maximal sechs bis 18 Monate.

Im Detail analysieren

Nicht neu geregelt wird im ElWG-Entwurf die Änderung der Strompreise. Aufgrund der unklaren Bestimmungen im ElWOG sind etwa 50 Verfahren von Konsumentenschutzverbänden gegen die E-Wirtschaft im Gange. Das BMK kündigte indessen an, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die sich mit dieser Thematik befassen wird. Als Teilnehmer sind Vertreter der Regierung, der E-Wirtschaft und der Sozialpartner vorgesehen.

Die E-Wirtschaft sieht in dem Entwurf des ElWG positive, aber auch negative Aspekte. Sie versicherte, diesen „im Detail zu analysieren und sich mit eigenen Vorschlägen konstruktiv in die laufenden Diskussionen einzubringen.“

Der Entwurf des ElWG ist auf der Website des Energieministeriums verfügbar.

Freitag, 12.01.2024, 15:58 Uhr
Klaus Fischer

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