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Energie & Management > Recht - Eingeschränkter Investitionsschutz
Quelle: Shutterstock
Recht

Eingeschränkter Investitionsschutz

Unternehmen aus einem EU-Staat, die in einem anderen Mitgliedsland der EU investieren, müssen dafür ein höheres Risiko kalkulieren.
Der Investitionsschutz nach dem Energiecharta-Vertrag (ECT) ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) innerhalb der EU wirkungslos. Die Energiecharta war Ende der 90er Jahre in Kraft getreten, um die Zusammenarbeit der EU-Staaten mit den osteuropäischen Nachbarstaaten der Union zu intensivieren. Sie sieht vor, dass Investitionen gegen Enteignungen oder andere Eingriffe in die Rechte der Investoren durch politische Entscheidungen geschützt sind. Investoren aus den ECT-Staaten haben in diesem Fall Anspruch auf Schadenersatz.

Zuständig dafür ist nach dem ECT das internationale Schiedsgericht ICSID. Diese Zuständigkeit gelte aber nicht innerhalb der EU, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2018 (C-284/16) entschieden. Dort hätten Investoren aus anderen EU-Staaten nur Anspruch auf Entschädigung nach den nationalen Vorschriften. Diese unterliegen der nationalen Gesetzgebung. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung jetzt bestätigt und eine gegenteilige Entscheidung des Berliner Kammergerichtes aufgehoben.

Vor dem Schiedsgericht geklagt hatte ein Unternehmen, das den Wert seiner Investitionen durch eine Änderung der "Gesetzgebung im Bereich der Wind- und Solarenergie" beeinträchtigt sieht. Der Schaden belaufe sich auf mehr als 100 Millionen Euro. Die Regierung des betroffenen EU-Staates hatte dagegen beim Kammergericht beantragt, die Klage vor dem Schiedsgericht für unzulässig zu erklären. Das Kammergericht wies die Klage zwar ab, beim BGH war die Politik jetzt jedoch erfolgreich.

In zwei anderen Verfahren suchten Investoren Entschädigung für Verluste, die durch die Entscheidung eines EU-Staates verursacht würden, bis 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen. Auch hier hat der BGH den Weg vor das Schiedsgericht versperrt. Zur Begründung verweist das höchste deutsche Zivilgericht auf die Rechtssprechung des EuGH, die, entgegen den internationalen Vereinbarungen, eine "nachgelagerte staatsgerichtliche Kontrolle eines ICSID-Schiedsspruchs zwingend erforderlich" mache. Die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung des ICSID nach der deutschen Zivilprozessordnung sei deswegen nicht gegeben.

Der Antrag der Regierung, die Anrufung des Schiedsgerichtes auch im Hinblick auf alle anderen Ansprüche für unzulässig zu erklären, wurde vom BGH jedoch abgewiesen.

Donnerstag, 27.07.2023, 12:48 Uhr
Tom Weingärtner
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Eingeschränkter Investitionsschutz
Unternehmen aus einem EU-Staat, die in einem anderen Mitgliedsland der EU investieren, müssen dafür ein höheres Risiko kalkulieren.
Der Investitionsschutz nach dem Energiecharta-Vertrag (ECT) ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) innerhalb der EU wirkungslos. Die Energiecharta war Ende der 90er Jahre in Kraft getreten, um die Zusammenarbeit der EU-Staaten mit den osteuropäischen Nachbarstaaten der Union zu intensivieren. Sie sieht vor, dass Investitionen gegen Enteignungen oder andere Eingriffe in die Rechte der Investoren durch politische Entscheidungen geschützt sind. Investoren aus den ECT-Staaten haben in diesem Fall Anspruch auf Schadenersatz.

Zuständig dafür ist nach dem ECT das internationale Schiedsgericht ICSID. Diese Zuständigkeit gelte aber nicht innerhalb der EU, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2018 (C-284/16) entschieden. Dort hätten Investoren aus anderen EU-Staaten nur Anspruch auf Entschädigung nach den nationalen Vorschriften. Diese unterliegen der nationalen Gesetzgebung. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung jetzt bestätigt und eine gegenteilige Entscheidung des Berliner Kammergerichtes aufgehoben.

Vor dem Schiedsgericht geklagt hatte ein Unternehmen, das den Wert seiner Investitionen durch eine Änderung der "Gesetzgebung im Bereich der Wind- und Solarenergie" beeinträchtigt sieht. Der Schaden belaufe sich auf mehr als 100 Millionen Euro. Die Regierung des betroffenen EU-Staates hatte dagegen beim Kammergericht beantragt, die Klage vor dem Schiedsgericht für unzulässig zu erklären. Das Kammergericht wies die Klage zwar ab, beim BGH war die Politik jetzt jedoch erfolgreich.

In zwei anderen Verfahren suchten Investoren Entschädigung für Verluste, die durch die Entscheidung eines EU-Staates verursacht würden, bis 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen. Auch hier hat der BGH den Weg vor das Schiedsgericht versperrt. Zur Begründung verweist das höchste deutsche Zivilgericht auf die Rechtssprechung des EuGH, die, entgegen den internationalen Vereinbarungen, eine "nachgelagerte staatsgerichtliche Kontrolle eines ICSID-Schiedsspruchs zwingend erforderlich" mache. Die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung des ICSID nach der deutschen Zivilprozessordnung sei deswegen nicht gegeben.

Der Antrag der Regierung, die Anrufung des Schiedsgerichtes auch im Hinblick auf alle anderen Ansprüche für unzulässig zu erklären, wurde vom BGH jedoch abgewiesen.

Donnerstag, 27.07.2023, 12:48 Uhr
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