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Energie & Management > Regulierung - Bundesnetzagentur konsultiert Kapitalverzinsung für Gasnetzbetreiber
Quelle: Shutterstock / nitpicker
Regulierung

Bundesnetzagentur konsultiert Kapitalverzinsung für Gasnetzbetreiber

Die Bundesnetzagentur hat ihren Entwurf für die Kapitalverzinsung der Gasnetzbetreiber ab der fünften Regulierungsperiode vorgelegt.
Die Bundesnetzagentur hat den Festlegungsentwurf zur Bestimmung des pauschalierten Kapitalverzinsungssatzes über die WACC-Rate (Weighted Average Cost of Capital) im Erdgasbereich veröffentlicht, teilte die Behörde am 14.  August mit. Die WACC-Rate gibt an, wie das betriebsnotwendige Vermögen verzinst wird. Der Entwurf sieht für Gasnetzbetreiber eine WACC-Rate von 3,76 Prozent vor. Die Konsultation läuft bis zum 14. September, die Festlegung soll Ende 2026 folgen. 

Die Ermittlung der Kapitalkosten über den WACC-Ansatz soll ab der fünften Regulierungsperiode − für Gas von 2028 bis 2032 − eingeführt werden. Mit dem neuen Ansatz unterstellt die Regulierungsbehörde künftig für das betriebsnotwendige Vermögen eine einheitliche Finanzierungsstruktur. Danach finanzieren die Netzbetreiber rechnerisch 40 Prozent des Vermögens mit Eigenkapital und 60 Prozent mit Fremdkapital. In die WACC-Rate fließen die Kosten beider Finanzierungsformen entsprechend dieser Gewichtung ein. 

„Unser Ziel ist es, eine angemessene Verzinsung festzulegen, damit Investitionen in die Gasnetze finanzierbar und für Kapitalgeber attraktiv bleiben. Gleichzeitig wollen wir die Verbraucher vor überhöhten Entgelten schützen“, lässt sich Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, dazu in der Mitteilung zitieren.

Kapitalkosten und Eigenkapitalzinssatz

Der Festlegungsentwurf sieht nun vor, dass der in der WACC-Rate enthaltene Eigenkapitalzinssatz Gas vor Steuern bei 5,76 Prozent und der eingehende Fremdkapitalzinssatz Gas bei 2,43 Prozent liegen wird. Dies ergibt eine WACC-Rate Gas von 3,76 Prozent.

Die Bundesnetzagentur sah es laut Mitteilung als geboten an, im Vergleich zur Zinsfestlegung für die 4. Regulierungsperiode Anpassungen vorzunehmen. Mit der Verkürzung des Betrachtungszeitraums für den risikofreien Zins auf fünf Jahre trage die Bundesnetzagentur der Zinswende 2022 Rechnung. Zudem berücksichtigt die Methodik die veränderte Marktlage. Da sich die Beta-Werte im Jahr 2025 als ausgesprochen volatil erwiesen haben, stützt sich die Netzagentur bewusst auf die Drei- und Fünfjahresschnitte und legt damit einen stärkeren Fokus auf Robustheit und Stabilität. 

Der zukünftige Vor-Steuer-Eigenkapitalzinssatz (5,76 Prozent) ist nach Auskunft der Bundesnetzagentur nur bedingt mit dem Wert für die laufende Regulierungsperiode (5,07 Prozent) vergleichbar. Maßgeblicher Grund dafür ist eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, durch welche der Körperschaftsteuersatz von heute 15 Prozent ab dem Jahr 2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent abgesenkt wird. Diese gesetzlich beschlossene Absenkung des Körperschaftsteuersatzes wird im Steuerfaktor berücksichtigt. Der niedrigere Körperschaftsteuersatz geht mit einer geringeren Körperschaftsteuerzahlung und notwendigerweise einem entsprechend geringeren Vor-Steuer-Zinssatz einher.

Nächste Schritte der Behörde

Der Festlegungsentwurf zur Kapitalverzinsung gilt für die Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber. Er gilt nicht für die Wasserstoffnetzbetreiber und auch nicht für die Übertragungsnetz- oder Stromverteilernetzbetreiber. Für diese Netzbetreiber wird die Bundesnetzagentur die Kapitalverzinsungssätze in eigenständigen Verfahren im Jahr 2027 festlegen. 

Die Festlegung zur WACC-Rate soll Ende 2026 erlassen werden. Der Festlegungsentwurf ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. (hr)

Freitag, 14.08.2026, 11:55 Uhr
Heidi Roider
Energie & Management > Regulierung - Bundesnetzagentur konsultiert Kapitalverzinsung für Gasnetzbetreiber
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Bundesnetzagentur konsultiert Kapitalverzinsung für Gasnetzbetreiber
Die Bundesnetzagentur hat ihren Entwurf für die Kapitalverzinsung der Gasnetzbetreiber ab der fünften Regulierungsperiode vorgelegt.
Die Bundesnetzagentur hat den Festlegungsentwurf zur Bestimmung des pauschalierten Kapitalverzinsungssatzes über die WACC-Rate (Weighted Average Cost of Capital) im Erdgasbereich veröffentlicht, teilte die Behörde am 14.  August mit. Die WACC-Rate gibt an, wie das betriebsnotwendige Vermögen verzinst wird. Der Entwurf sieht für Gasnetzbetreiber eine WACC-Rate von 3,76 Prozent vor. Die Konsultation läuft bis zum 14. September, die Festlegung soll Ende 2026 folgen. 

Die Ermittlung der Kapitalkosten über den WACC-Ansatz soll ab der fünften Regulierungsperiode − für Gas von 2028 bis 2032 − eingeführt werden. Mit dem neuen Ansatz unterstellt die Regulierungsbehörde künftig für das betriebsnotwendige Vermögen eine einheitliche Finanzierungsstruktur. Danach finanzieren die Netzbetreiber rechnerisch 40 Prozent des Vermögens mit Eigenkapital und 60 Prozent mit Fremdkapital. In die WACC-Rate fließen die Kosten beider Finanzierungsformen entsprechend dieser Gewichtung ein. 

„Unser Ziel ist es, eine angemessene Verzinsung festzulegen, damit Investitionen in die Gasnetze finanzierbar und für Kapitalgeber attraktiv bleiben. Gleichzeitig wollen wir die Verbraucher vor überhöhten Entgelten schützen“, lässt sich Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, dazu in der Mitteilung zitieren.

Kapitalkosten und Eigenkapitalzinssatz

Der Festlegungsentwurf sieht nun vor, dass der in der WACC-Rate enthaltene Eigenkapitalzinssatz Gas vor Steuern bei 5,76 Prozent und der eingehende Fremdkapitalzinssatz Gas bei 2,43 Prozent liegen wird. Dies ergibt eine WACC-Rate Gas von 3,76 Prozent.

Die Bundesnetzagentur sah es laut Mitteilung als geboten an, im Vergleich zur Zinsfestlegung für die 4. Regulierungsperiode Anpassungen vorzunehmen. Mit der Verkürzung des Betrachtungszeitraums für den risikofreien Zins auf fünf Jahre trage die Bundesnetzagentur der Zinswende 2022 Rechnung. Zudem berücksichtigt die Methodik die veränderte Marktlage. Da sich die Beta-Werte im Jahr 2025 als ausgesprochen volatil erwiesen haben, stützt sich die Netzagentur bewusst auf die Drei- und Fünfjahresschnitte und legt damit einen stärkeren Fokus auf Robustheit und Stabilität. 

Der zukünftige Vor-Steuer-Eigenkapitalzinssatz (5,76 Prozent) ist nach Auskunft der Bundesnetzagentur nur bedingt mit dem Wert für die laufende Regulierungsperiode (5,07 Prozent) vergleichbar. Maßgeblicher Grund dafür ist eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, durch welche der Körperschaftsteuersatz von heute 15 Prozent ab dem Jahr 2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent abgesenkt wird. Diese gesetzlich beschlossene Absenkung des Körperschaftsteuersatzes wird im Steuerfaktor berücksichtigt. Der niedrigere Körperschaftsteuersatz geht mit einer geringeren Körperschaftsteuerzahlung und notwendigerweise einem entsprechend geringeren Vor-Steuer-Zinssatz einher.

Nächste Schritte der Behörde

Der Festlegungsentwurf zur Kapitalverzinsung gilt für die Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber. Er gilt nicht für die Wasserstoffnetzbetreiber und auch nicht für die Übertragungsnetz- oder Stromverteilernetzbetreiber. Für diese Netzbetreiber wird die Bundesnetzagentur die Kapitalverzinsungssätze in eigenständigen Verfahren im Jahr 2027 festlegen. 

Die Festlegung zur WACC-Rate soll Ende 2026 erlassen werden. Der Festlegungsentwurf ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. (hr)

Freitag, 14.08.2026, 11:55 Uhr
Heidi Roider

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