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Energie & Management > Stromnetz - Ausnahme für Nieder- und Mittelspannung bei Blindleistung
Quelle: Fotolia / Silviu G Halmaghi
Stromnetz

Ausnahme für Nieder- und Mittelspannung bei Blindleistung

Die 800 Betreiber der deutschen Nieder- und Mittelspannungsnetze sollen Blindleistung auch künftig nicht am Markt beschaffen müssen. Die Netzagentur strebt für sie eine Ausnahme an.
Nur die Betreiber der deutschen Höchst- und Hochspannungsnetze sollen künftig Blindleistung am Markt beschaffen, nicht aber die Betreiber der Mittel- und Niederspannungsnetze. Eine entsprechende Ausnahme von der Pflicht zur marktgestützten, transparenten und diskriminierungsfreien Beschaffung konsultiert die Bundesnetzagentur seit 23. Februar mit der Branche.

Nach europäischer und deutscher Gesetzgebung sollen Netzbetreiber Systemdienstleistungen, zu denen die Erhöhung und Senkung der Blindleistung neben der Wirkleistung gehört, Schritt für Schritt marktlich beschaffen. Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hatte seit März 2023 ein entsprechendes Beschaffungskonzept konsultiert, das im Wesentlichen auf einem Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilnetzbetreiber (VNB) mit Hochspannungsnetz beruht und sich auf die oberen Spannungsebenen beschränkt. Die Konsultation ist seit Mai 2023 abgeschlossen, aber es gibt noch keine Festlegung.

Jetzt startet die Beschlusskammer also eine weitere Konsultation, in der sie eine Ausnahme für die niedrigeren Spannungsebenen zur Debatte stellt, die durchwegs von VNB betrieben werden. Im Wesentlichen begründet das Gremium eine solche Ausnahme damit, dass die wirtschaftliche Effizienz der Netze bei einer marktlichen Beschaffung wohl nicht steige:
  • Die betroffenen 800 Strom-VNB müssten dann personell und finanziell in IT-Systeme, Beschaffungsplattformen, Abrechnungsprozesse und Vertragsmanagement investieren.
  • Der Bedarf an Blindleistungs-Potenzialen werde in diesen Spannungsebenen „weit überwiegend“ über die bundeseinheitlichen Technischen Anschlussregeln für den Netzanschluss (TAR) und die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der VNB gedeckt.
  • Das Marktvolumen, das darüber hinaus einer marktgestützten Beschaffung zugänglich wäre, sei in den niederen Spannungsebenen gering und bleibe das wohl.
  • Zudem bestehe dort wegen der geringen Anzahl von Anlagen, die für Blindleistung infrage kommen, das Risiko, dass Anbieter ihre Marktmacht ausnützten.
  • Schließlich könnten vor allem Niederspannungsnetz-Betreiber die Blindleistung gar nicht messen und auch die Spannungsqualität nicht flächendeckend beobachten.
Die aktuelle Konsultation und ihre Begründung sind auf einer Unterseite der Bundesnetzagentur nachzulesen. Die erste Konsultation samt Beschaffungskonzept und Erläuterungsdokument ist auf einer anderen Unterseite zu finden.

Freitag, 23.02.2024, 17:25 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Stromnetz - Ausnahme für Nieder- und Mittelspannung bei Blindleistung
Quelle: Fotolia / Silviu G Halmaghi
Stromnetz
Ausnahme für Nieder- und Mittelspannung bei Blindleistung
Die 800 Betreiber der deutschen Nieder- und Mittelspannungsnetze sollen Blindleistung auch künftig nicht am Markt beschaffen müssen. Die Netzagentur strebt für sie eine Ausnahme an.
Nur die Betreiber der deutschen Höchst- und Hochspannungsnetze sollen künftig Blindleistung am Markt beschaffen, nicht aber die Betreiber der Mittel- und Niederspannungsnetze. Eine entsprechende Ausnahme von der Pflicht zur marktgestützten, transparenten und diskriminierungsfreien Beschaffung konsultiert die Bundesnetzagentur seit 23. Februar mit der Branche.

Nach europäischer und deutscher Gesetzgebung sollen Netzbetreiber Systemdienstleistungen, zu denen die Erhöhung und Senkung der Blindleistung neben der Wirkleistung gehört, Schritt für Schritt marktlich beschaffen. Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hatte seit März 2023 ein entsprechendes Beschaffungskonzept konsultiert, das im Wesentlichen auf einem Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilnetzbetreiber (VNB) mit Hochspannungsnetz beruht und sich auf die oberen Spannungsebenen beschränkt. Die Konsultation ist seit Mai 2023 abgeschlossen, aber es gibt noch keine Festlegung.

Jetzt startet die Beschlusskammer also eine weitere Konsultation, in der sie eine Ausnahme für die niedrigeren Spannungsebenen zur Debatte stellt, die durchwegs von VNB betrieben werden. Im Wesentlichen begründet das Gremium eine solche Ausnahme damit, dass die wirtschaftliche Effizienz der Netze bei einer marktlichen Beschaffung wohl nicht steige:
  • Die betroffenen 800 Strom-VNB müssten dann personell und finanziell in IT-Systeme, Beschaffungsplattformen, Abrechnungsprozesse und Vertragsmanagement investieren.
  • Der Bedarf an Blindleistungs-Potenzialen werde in diesen Spannungsebenen „weit überwiegend“ über die bundeseinheitlichen Technischen Anschlussregeln für den Netzanschluss (TAR) und die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der VNB gedeckt.
  • Das Marktvolumen, das darüber hinaus einer marktgestützten Beschaffung zugänglich wäre, sei in den niederen Spannungsebenen gering und bleibe das wohl.
  • Zudem bestehe dort wegen der geringen Anzahl von Anlagen, die für Blindleistung infrage kommen, das Risiko, dass Anbieter ihre Marktmacht ausnützten.
  • Schließlich könnten vor allem Niederspannungsnetz-Betreiber die Blindleistung gar nicht messen und auch die Spannungsqualität nicht flächendeckend beobachten.
Die aktuelle Konsultation und ihre Begründung sind auf einer Unterseite der Bundesnetzagentur nachzulesen. Die erste Konsultation samt Beschaffungskonzept und Erläuterungsdokument ist auf einer anderen Unterseite zu finden.

Freitag, 23.02.2024, 17:25 Uhr
Georg Eble

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