E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitung - Alle Unklarheiten noch nicht beseitigt
Quelle: E&M
Aus Der Aktuellen Zeitung

Alle Unklarheiten noch nicht beseitigt

Das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung hat zahlreiche Regelungen für den Smart Meter Rollout getroffen. Es gibt aber noch eine Reihe offener Fragen.
Wer sich im Markt umhört, welchen Effekt das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende auf den Smart Meter Rollout hat, bekommt unterschiedliche Einschätzungen zu hören. Sie reichen vom „neuen Schwung“ bis zu den „quietschenden Zahnrädern“ mit „Sand im Getriebe“. In der Regel finden aber der verlässliche zeitliche Rahmen für die Ausbringung der intelligenten Messsysteme und der agile Rollout, der nicht mehr einen behördlichen Startschuss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) voraussetzt, anerkennend Erwähnung.

Auch die Verschlankung der sogenannten sicheren Lieferkette hat die Marktteilnehmer zunächst einmal aufatmen lassen. Fortschritte durch neue, einfachere Verpackungslösungen habe es hier durchaus gegeben, sagte kürzlich Volker Schirra, Geschäftsführer des Metering-Dienstleisters Voltaris im Gespräch mit Journalisten. Denn für den Transport der Smart Meter Gateways zum Endkunden müssen nicht mehr teure, hoch verschlüsselte, PIN-gesicherte Boxen eingesetzt werden.

Hier lasse das neue Digitalisierungsgesetz einen gewissen Spielraum für Vereinfachungen. Das Problem der Lagerung größerer Mengen sei dadurch aber nicht gelöst, beklagte der Voltaris-Chef. Hier stehe noch eine abschließende Klarstellung aus. Genau wie bei den viel diskutierten und kritisierten Preisobergrenzen (POG) für das intelligente Messwesen.
 
Eckpunktepapier zum Umgang mit den Kosten des Messwesens konsultiert
 
Wer als Pflichteinbaufall ein intelligentes Messsystem nutzen muss, hat nun wesentlich geringere Kosten zu tragen als die 100 Euro, die im ursprünglichen Messstellenbetriebsgesetz festgeschrieben waren. In den meisten Einbaufällen sind es jetzt 20 Euro pro Jahr. Dafür muss der jeweilige Verteilnetzbetreiber 80 Euro übernehmen. Unklar ist noch, wie die Netzbetreiber diesen Betrag im Rahmen der Anreizregulierung ansetzen beziehungsweise refinanzieren können und ob die geltenden Preisobergrenzen überhaupt Bestand haben können. Denn sie sind nach Ansicht vieler Messstellenbetreiber alles andere als auskömmlich
Deshalb blickt die Branche gespannt auf drei anstehende Veröffentlichungen.

Zum einen geht es um die Festlegung der Bundesnetzagentur zum „Umgang mit den Kosten des Messwesens“. Interessierte hatten die Möglichkeit, bis zum 31. Januar 2024 zu einem Eckpunktepapier der Beschlusskammer 8 Stellung zu nehmen. Darin räumt die Behörde ein, dass die Anerkennung der Kosten, mit denen sich die Netzbetreiber an der Preisobergrenze beteiligen, bisher nicht geregelt ist. Und die Bundesnetzagentur erkennt auch an, dass deshalb aufseiten der Netzbetreiber große Unsicherheit besteht, wie mit den für die intelligenten Messsysteme anfallenden Kosten umzugehen ist.

In einer Mitteilung der Behörde zu dieser ersten Konsultationsphase versichert deren Präsident Klaus Müller: „Unsere geplante Festlegung schafft Planungssicherheit für die Netzbetreiber zur Anerkennung der Kosten des Messwesens.“ Damit werde die Digitalisierung der Niederspannungsnetze beschleunigt, heißt es in der Mitteilung weiter. Die Beschlusskammer kündigte an, die eingegangenen Stellungnahmen in die Ausarbeitung der detaillierten Vorschriften einfließen zu lassen und das konkrete Modell dann in einem zweiten Schritt zu konsultieren.

Zum anderen schaut der Markt auf die Beratungsgesellschaft Ernst & Young (EY). Sie wurde vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) beauftragt, die derzeit geltenden Höhen der Preisobergrenzen einer Prüfung zu unterziehen.

Denn § 48 Abs. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes verpflichtet das BMWK dazu, spätestens zum 30. Juni 2024 und dann mindestens alle vier Jahre unter anderem eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen vorzulegen. Dabei sind „alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, zu berücksichtigen“, wie es im Gesetzestext heißt. Soweit die Kostenseite.

Die Erlösseite wird einer separaten Analyse unterzogen. Dieses mit Spannung erwartete dritte Dokument wird die Beratungsgesellschaft BET in Aachen vorlegen.

Bei den Metering Days in Fulda im vergangenen Jahr versicherte Adrian Loets vom Referat Digitalisierung der Energiewende im BMWK, am Ende − wahrscheinlich also im Juni dieses Jahres − werde man zu einer fairen Bewertung kommen. Diese werde aber nicht zwangsläufig zu einer Anhebung der Preisobergrenzen führen, da ja irgendwo vielleicht doch noch Effizienzpotenziale zu heben sein könnten.

Die aktuellen Preisobergrenzen basieren auf einer Nutzen-Kosten-Analyse von EY aus dem Jahr 2013, in der es unter anderem um die Frage ging, in welchem Ausmaß die Stromkunden beziehungsweise verschiedene Verbrauchsgruppen und die Netzbetreiber von der Einführung intelligenter Messsysteme und den damit einhergehenden Effizienzsteigerungen und Flexibilisierungspotenzialen profitieren können.

Wie Christoph Müller, Vorsitzender der Geschäftsführung von Netze BW, bei den Metering Days vermutete, könne man die Datengrundlage der damaligen EY-Analyse nicht erst 2013, sondern schon etwa im Jahr 2011 verorten. Seither sind rund 13 Jahre mit wirtschaftlichen Turbulenzen, globalen und regionalen Krisen und gestiegenen Anforderungen an den Messstellenbetrieb vergangen. Real betrachtet, so Müller, seien die POG-Werte bis heute etwa um 22 Prozent gesunken. Und bis 2030 werde die Preisobergrenze weiter entwertet. Dabei könne man durchaus eine Inflation von etwa 5 Prozent jährlich annehmen.
 
Bundeswirtschaftsministerium muss Analyse zu Preisobergrenzen vorlegen
 
„Die Preisobergrenze soll aber nicht durch Inflation und Regulierung nach unten gebracht werden, sondern durch Wettbewerb und Effizienz“, sagte Müller unter dem Beifall des Auditoriums und sprach von „Marktversagen durch Regulierung“. Er betonte, eine erfolgreiche digitale Umrüstung des Messwesens brauche eine faire Chance, „bei gutem Wirtschaften auch einen Euro verdienen zu können“. Zumal die Erwartungen, was mit einem Rollout intelligenter Messsysteme für die Energiewelt möglich ist, überbordend seien. „Aber sie brauchen auch eine wirtschaftliche Perspektive“, so Müller, der ein ums andere Mal den studierten Volkswirt herauskehrte.

Vonseiten des Bundeswirtschaftsministeriums wird solche Kritik beispielsweise mit dem Argument gekontert, dass die Preisobergrenzen keineswegs stetig entwertet werden. Punktuell, beispielsweise bei den steuerbaren Verbrauchern nach § 14a EnWG, die einen sehr großen Teil der Smart-Meter-Einbaufälle künftig ausmachen werden, seien sehr wohl Anpassungen vorgenommen worden, betonte Adrian Loets. Er sprach von einer „satten Erhöhung um 30 Prozent“. Dort, wo es sinnvoll und ohne eine neue ausführliche Nutzen-Kosten-Analyse möglich gewesen sei, habe sich schon etwas getan.

Punktuelle Anpassungen hin oder her − Messstellenbetreiber geben auch immer wieder zu bedenken, dass ihnen nicht nur die Inflation zu schaffen macht, sondern auch der administrative und logistische Aufwand für den Rollout und die zusätzlichen Leistungen, die in die Preisobergrenze „hineindefiniert“ wurden. Die Sinnhaftigkeit dieser Leistungen − man denke etwa an die Bedeutung der Netzzustandsdaten − wird in der Branche nicht angezweifelt. Die Forderung nach einer angemessenen Vergütung dafür wird jedoch immer lauter. E&M
 
Mit Spannung erwartet die Branche eine Festlegung der Bundesnetzagentur zum Umgang mit den Kosten des Messwesens
Quelle: Bundesnetzagentur
 

Schnelle Klärung erwünscht

In ihrem Eckpunktepapier zum Umgang mit den Kosten des intelligenten Messwesens hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vorgeschlagen, dass alle Verteilnetzbetreiber künftig unter einer neuen Position der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile die Plankosten für die Beteiligung an der Preisobergrenze für intelligente Messsysteme ansetzen können. Allerdings könne bei der Anpassung der Erlösobergrenze des Jahres 2024 die Beteiligung der Netzbetreiber an der Preisobergrenze noch nicht berücksichtigt werden, da die Festlegung der Bundesnetzagentur erst in diesem Jahr in Kraft trete. Übergangsweise könnten die entsprechenden Kosten jedoch auf dem Regulierungskonto „nachgefahren“ werden, wie es im Eckpunktepapier heißt. Gleichzeitig soll der Kostenrückgang für konventionelle Messeinrichtungen berücksichtigt werden.
In seiner Stellungnahme zum Eckpunktepapier signalisiert der BDEW Zustimmung zur vorgesehenen Einstufung der entstehenden Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile. Auch die Vermeidung von Zeitverzügen durch den Ansatz von Plankosten begrüßt der Verband, da so eine schnelle Refinanzierung des bei den Netzbetreibern verursachten Zusatzaufwands ermöglicht werde.
Bei den in den Erlösobergrenzen enthaltenen Kosten für den konventionellen Messstellenbetrieb sieht der BDEW aber „noch diverse offene Punkte und Bedarf für vertiefte Erörterungen mit der BNetzA“. Um baldmöglichst Planungssicherheit für den Rollout intelligenter Messsysteme zu schaffen, hält es der BDEW für sinnvoll, die Themen zeitlich zu entkoppeln und die Fragen zum Abbau der Kosten des konventionellen Messwesens erst einmal hintanzustellen. So könnte die Festlegung zur Berücksichtigung der Kosten aus der anteiligen Preisobergrenze intelligenter Messsysteme schnell getroffen werden und sogar das Verfahren zu den Kosten des konventionellen Messstellenbetriebs auch noch 2024 abgeschlossen werden.
 




 

Montag, 4.03.2024, 09:05 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitung - Alle Unklarheiten noch nicht beseitigt
Quelle: E&M
Aus Der Aktuellen Zeitung
Alle Unklarheiten noch nicht beseitigt
Das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung hat zahlreiche Regelungen für den Smart Meter Rollout getroffen. Es gibt aber noch eine Reihe offener Fragen.
Wer sich im Markt umhört, welchen Effekt das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende auf den Smart Meter Rollout hat, bekommt unterschiedliche Einschätzungen zu hören. Sie reichen vom „neuen Schwung“ bis zu den „quietschenden Zahnrädern“ mit „Sand im Getriebe“. In der Regel finden aber der verlässliche zeitliche Rahmen für die Ausbringung der intelligenten Messsysteme und der agile Rollout, der nicht mehr einen behördlichen Startschuss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) voraussetzt, anerkennend Erwähnung.

Auch die Verschlankung der sogenannten sicheren Lieferkette hat die Marktteilnehmer zunächst einmal aufatmen lassen. Fortschritte durch neue, einfachere Verpackungslösungen habe es hier durchaus gegeben, sagte kürzlich Volker Schirra, Geschäftsführer des Metering-Dienstleisters Voltaris im Gespräch mit Journalisten. Denn für den Transport der Smart Meter Gateways zum Endkunden müssen nicht mehr teure, hoch verschlüsselte, PIN-gesicherte Boxen eingesetzt werden.

Hier lasse das neue Digitalisierungsgesetz einen gewissen Spielraum für Vereinfachungen. Das Problem der Lagerung größerer Mengen sei dadurch aber nicht gelöst, beklagte der Voltaris-Chef. Hier stehe noch eine abschließende Klarstellung aus. Genau wie bei den viel diskutierten und kritisierten Preisobergrenzen (POG) für das intelligente Messwesen.
 
Eckpunktepapier zum Umgang mit den Kosten des Messwesens konsultiert
 
Wer als Pflichteinbaufall ein intelligentes Messsystem nutzen muss, hat nun wesentlich geringere Kosten zu tragen als die 100 Euro, die im ursprünglichen Messstellenbetriebsgesetz festgeschrieben waren. In den meisten Einbaufällen sind es jetzt 20 Euro pro Jahr. Dafür muss der jeweilige Verteilnetzbetreiber 80 Euro übernehmen. Unklar ist noch, wie die Netzbetreiber diesen Betrag im Rahmen der Anreizregulierung ansetzen beziehungsweise refinanzieren können und ob die geltenden Preisobergrenzen überhaupt Bestand haben können. Denn sie sind nach Ansicht vieler Messstellenbetreiber alles andere als auskömmlich
Deshalb blickt die Branche gespannt auf drei anstehende Veröffentlichungen.

Zum einen geht es um die Festlegung der Bundesnetzagentur zum „Umgang mit den Kosten des Messwesens“. Interessierte hatten die Möglichkeit, bis zum 31. Januar 2024 zu einem Eckpunktepapier der Beschlusskammer 8 Stellung zu nehmen. Darin räumt die Behörde ein, dass die Anerkennung der Kosten, mit denen sich die Netzbetreiber an der Preisobergrenze beteiligen, bisher nicht geregelt ist. Und die Bundesnetzagentur erkennt auch an, dass deshalb aufseiten der Netzbetreiber große Unsicherheit besteht, wie mit den für die intelligenten Messsysteme anfallenden Kosten umzugehen ist.

In einer Mitteilung der Behörde zu dieser ersten Konsultationsphase versichert deren Präsident Klaus Müller: „Unsere geplante Festlegung schafft Planungssicherheit für die Netzbetreiber zur Anerkennung der Kosten des Messwesens.“ Damit werde die Digitalisierung der Niederspannungsnetze beschleunigt, heißt es in der Mitteilung weiter. Die Beschlusskammer kündigte an, die eingegangenen Stellungnahmen in die Ausarbeitung der detaillierten Vorschriften einfließen zu lassen und das konkrete Modell dann in einem zweiten Schritt zu konsultieren.

Zum anderen schaut der Markt auf die Beratungsgesellschaft Ernst & Young (EY). Sie wurde vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) beauftragt, die derzeit geltenden Höhen der Preisobergrenzen einer Prüfung zu unterziehen.

Denn § 48 Abs. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes verpflichtet das BMWK dazu, spätestens zum 30. Juni 2024 und dann mindestens alle vier Jahre unter anderem eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen vorzulegen. Dabei sind „alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, zu berücksichtigen“, wie es im Gesetzestext heißt. Soweit die Kostenseite.

Die Erlösseite wird einer separaten Analyse unterzogen. Dieses mit Spannung erwartete dritte Dokument wird die Beratungsgesellschaft BET in Aachen vorlegen.

Bei den Metering Days in Fulda im vergangenen Jahr versicherte Adrian Loets vom Referat Digitalisierung der Energiewende im BMWK, am Ende − wahrscheinlich also im Juni dieses Jahres − werde man zu einer fairen Bewertung kommen. Diese werde aber nicht zwangsläufig zu einer Anhebung der Preisobergrenzen führen, da ja irgendwo vielleicht doch noch Effizienzpotenziale zu heben sein könnten.

Die aktuellen Preisobergrenzen basieren auf einer Nutzen-Kosten-Analyse von EY aus dem Jahr 2013, in der es unter anderem um die Frage ging, in welchem Ausmaß die Stromkunden beziehungsweise verschiedene Verbrauchsgruppen und die Netzbetreiber von der Einführung intelligenter Messsysteme und den damit einhergehenden Effizienzsteigerungen und Flexibilisierungspotenzialen profitieren können.

Wie Christoph Müller, Vorsitzender der Geschäftsführung von Netze BW, bei den Metering Days vermutete, könne man die Datengrundlage der damaligen EY-Analyse nicht erst 2013, sondern schon etwa im Jahr 2011 verorten. Seither sind rund 13 Jahre mit wirtschaftlichen Turbulenzen, globalen und regionalen Krisen und gestiegenen Anforderungen an den Messstellenbetrieb vergangen. Real betrachtet, so Müller, seien die POG-Werte bis heute etwa um 22 Prozent gesunken. Und bis 2030 werde die Preisobergrenze weiter entwertet. Dabei könne man durchaus eine Inflation von etwa 5 Prozent jährlich annehmen.
 
Bundeswirtschaftsministerium muss Analyse zu Preisobergrenzen vorlegen
 
„Die Preisobergrenze soll aber nicht durch Inflation und Regulierung nach unten gebracht werden, sondern durch Wettbewerb und Effizienz“, sagte Müller unter dem Beifall des Auditoriums und sprach von „Marktversagen durch Regulierung“. Er betonte, eine erfolgreiche digitale Umrüstung des Messwesens brauche eine faire Chance, „bei gutem Wirtschaften auch einen Euro verdienen zu können“. Zumal die Erwartungen, was mit einem Rollout intelligenter Messsysteme für die Energiewelt möglich ist, überbordend seien. „Aber sie brauchen auch eine wirtschaftliche Perspektive“, so Müller, der ein ums andere Mal den studierten Volkswirt herauskehrte.

Vonseiten des Bundeswirtschaftsministeriums wird solche Kritik beispielsweise mit dem Argument gekontert, dass die Preisobergrenzen keineswegs stetig entwertet werden. Punktuell, beispielsweise bei den steuerbaren Verbrauchern nach § 14a EnWG, die einen sehr großen Teil der Smart-Meter-Einbaufälle künftig ausmachen werden, seien sehr wohl Anpassungen vorgenommen worden, betonte Adrian Loets. Er sprach von einer „satten Erhöhung um 30 Prozent“. Dort, wo es sinnvoll und ohne eine neue ausführliche Nutzen-Kosten-Analyse möglich gewesen sei, habe sich schon etwas getan.

Punktuelle Anpassungen hin oder her − Messstellenbetreiber geben auch immer wieder zu bedenken, dass ihnen nicht nur die Inflation zu schaffen macht, sondern auch der administrative und logistische Aufwand für den Rollout und die zusätzlichen Leistungen, die in die Preisobergrenze „hineindefiniert“ wurden. Die Sinnhaftigkeit dieser Leistungen − man denke etwa an die Bedeutung der Netzzustandsdaten − wird in der Branche nicht angezweifelt. Die Forderung nach einer angemessenen Vergütung dafür wird jedoch immer lauter. E&M
 
Mit Spannung erwartet die Branche eine Festlegung der Bundesnetzagentur zum Umgang mit den Kosten des Messwesens
Quelle: Bundesnetzagentur
 

Schnelle Klärung erwünscht

In ihrem Eckpunktepapier zum Umgang mit den Kosten des intelligenten Messwesens hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vorgeschlagen, dass alle Verteilnetzbetreiber künftig unter einer neuen Position der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile die Plankosten für die Beteiligung an der Preisobergrenze für intelligente Messsysteme ansetzen können. Allerdings könne bei der Anpassung der Erlösobergrenze des Jahres 2024 die Beteiligung der Netzbetreiber an der Preisobergrenze noch nicht berücksichtigt werden, da die Festlegung der Bundesnetzagentur erst in diesem Jahr in Kraft trete. Übergangsweise könnten die entsprechenden Kosten jedoch auf dem Regulierungskonto „nachgefahren“ werden, wie es im Eckpunktepapier heißt. Gleichzeitig soll der Kostenrückgang für konventionelle Messeinrichtungen berücksichtigt werden.
In seiner Stellungnahme zum Eckpunktepapier signalisiert der BDEW Zustimmung zur vorgesehenen Einstufung der entstehenden Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile. Auch die Vermeidung von Zeitverzügen durch den Ansatz von Plankosten begrüßt der Verband, da so eine schnelle Refinanzierung des bei den Netzbetreibern verursachten Zusatzaufwands ermöglicht werde.
Bei den in den Erlösobergrenzen enthaltenen Kosten für den konventionellen Messstellenbetrieb sieht der BDEW aber „noch diverse offene Punkte und Bedarf für vertiefte Erörterungen mit der BNetzA“. Um baldmöglichst Planungssicherheit für den Rollout intelligenter Messsysteme zu schaffen, hält es der BDEW für sinnvoll, die Themen zeitlich zu entkoppeln und die Fragen zum Abbau der Kosten des konventionellen Messwesens erst einmal hintanzustellen. So könnte die Festlegung zur Berücksichtigung der Kosten aus der anteiligen Preisobergrenze intelligenter Messsysteme schnell getroffen werden und sogar das Verfahren zu den Kosten des konventionellen Messstellenbetriebs auch noch 2024 abgeschlossen werden.
 




 

Montag, 4.03.2024, 09:05 Uhr
Fritz Wilhelm

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.